[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 89, 9) des in der Hauptverhandlung am 1. April 2025 gestellten – und ersichtlich auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit der bereits kontradiktorisch vernommenen (§ 165 StPO) Zeugin T* K* (ON 69) gerichteten – Antrags auf ergänzende Vernehmung der Genannten zum Beweis dafür, dass in der Woche vor der Verhandlung kein Gespräch zwischen ihr und T* F* stattgefunden habe, in dem dieser sein Bedauern ausgedrückt und sich als Zeuge angeboten habe, weil andere Familienangehörige wegen „Klagen“ nicht mehr in Frage kämen (ON 89, 8), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der Antrag machte nicht klar, weshalb erwartet werden könne, dass sich die gemäß § 156 Abs 1 Z 2 StPO von der Pflicht zur Aussage befreite Zeugin – ungeachtet ihrer Erklärung, nicht neuerlich aussagen zu wollen (ON 69, 139; ON 89, 9) – dennoch zur Aussage in der Hauptverhandlung bereitfinden werde (zu diesem Erfordernis RIS-Justiz RS0117928; vgl auch RIS-Justiz RS0118084). Im Übrigen ergaben sich aus dem Antragsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die betreffende Zeugin in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt hätte (RIS-Justiz RS0120109 [T3]). Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung (ON 89, 9) des in der Hauptverhandlung am 1. April 2025 gestellten – und ersichtlich auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit der bereits kontradiktorisch vernommenen (Paragraph 165, StPO) Zeugin T* K* (ON 69) gerichteten – Antrags auf ergänzende Vernehmung der Genannten zum Beweis dafür, dass in der Woche vor der Verhandlung kein Gespräch zwischen ihr und T* F* stattgefunden habe, in dem dieser sein Bedauern ausgedrückt und sich als Zeuge angeboten habe, weil andere Familienangehörige wegen „Klagen“ nicht mehr in Frage kämen (ON 89, 8), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der Antrag machte nicht klar, weshalb erwartet werden könne, dass sich die gemäß Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von der Pflicht zur Aussage befreite Zeugin – ungeachtet ihrer Erklärung, nicht neuerlich aussagen zu wollen (ON 69, 139; ON 89, 9) – dennoch zur Aussage in der Hauptverhandlung bereitfinden werde (zu diesem Erfordernis RIS-Justiz RS0117928; vergleiche auch RIS-Justiz RS0118084). Im Übrigen ergaben sich aus dem Antragsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die betreffende Zeugin in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt hätte (RIS-Justiz RS0120109 [T3]).
[5] Feststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge (Z 5) anfechtbar, als sie (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidend sind (RIS-Justiz RS0117499). Die Frage der Tatzeit (zu 1./b./: „Sommer 2006“ [US 13]) stellt nur insoweit eine entscheidende Tatsache dar, als diese die Identität der Tat, die Frage der Verjährung oder das Ergebnis des Günstigkeitsvergleichs tangiert. Feststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge (Ziffer 5,) anfechtbar, als sie (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidend sind (RIS-Justiz RS0117499). Die Frage der Tatzeit (zu 1./b./: „Sommer 2006“ [US 13]) stellt nur insoweit eine entscheidende Tatsache dar, als diese die Identität der Tat, die Frage der Verjährung oder das Ergebnis des Günstigkeitsvergleichs tangiert.
[6] Angesichts dessen standen die von der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) als unerörtert kritisierten Fotos, die zwar einen abweichenden, aber obige Kriterien unberührt lassenden Tatzeitpunkt (27. August 2007) indizieren (ON 16.2 und ON 45, 36 iVm ON 91, 27), der konstatierten Tatzeit nicht erörterungsbedürftig gegenüber (RIS-Justiz RS0098557 [insbesondere T14 und T16]). Angesichts dessen standen die von der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) als unerörtert kritisierten Fotos, die zwar einen abweichenden, aber obige Kriterien unberührt lassenden Tatzeitpunkt (27. August 2007) indizieren (ON 16.2 und ON 45, 36 in Verbindung mit ON 91, 27), der konstatierten Tatzeit nicht erörterungsbedürftig gegenüber (RIS-Justiz RS0098557 [insbesondere T14 und T16]).
[7] Ebenfalls keinen Bezug zu entscheidenden Tatsachen sprechen die zum Schuldspruch zu 1./b./ erhobenen, der Sache nach bloß die tatrichterlichen Annahmen zur Glaubwürdigkeit des Opfers bekämpfenden Einwände an, das Schöffengericht hätte einerseits sich zu Unrecht nicht damit auseinandergesetzt, dass T* K* auf den Fotos – entgegen ihren eigenen Angaben – keinen Tauchanzug getragen habe (vgl dazu US 13), und andererseits die – von jenen der T* K* abweichenden – Angaben des S* Mo* zur Farbe des Schlauchboots (ON 91, 20) nicht erörtert (RIS-Justiz RS0099419 [T3]). Ebenfalls keinen Bezug zu entscheidenden Tatsachen sprechen die zum Schuldspruch zu 1./b./ erhobenen, der Sache nach bloß die tatrichterlichen Annahmen zur Glaubwürdigkeit des Opfers bekämpfenden Einwände an, das Schöffengericht hätte einerseits sich zu Unrecht nicht damit auseinandergesetzt, dass T* K* auf den Fotos – entgegen ihren eigenen Angaben – keinen Tauchanzug getragen habe vergleiche dazu US 13), und andererseits die – von jenen der T* K* abweichenden – Angaben des S* Mo* zur Farbe des Schlauchboots (ON 91, 20) nicht erörtert (RIS-Justiz RS0099419 [T3]).
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch zu 1./ bis 7./ weckt durch Berufung auf die Aussagen mehrerer in der Beschwerde namentlich genannter Zeugen, welche sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf T* K* und * S* nicht wahrgenommen hätten, und denen darüber nie berichtet worden sei, sowie auf die Angaben einer Zeugin, wonach T* K* und * S* seit ihrer Kindheit immer schon gelogen hätten, beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Schuldspruch zu 1./ bis 7./ weckt durch Berufung auf die Aussagen mehrerer in der Beschwerde namentlich genannter Zeugen, welche sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf T* K* und * S* nicht wahrgenommen hätten, und denen darüber nie berichtet worden sei, sowie auf die Angaben einer Zeugin, wonach T* K* und * S* seit ihrer Kindheit immer schon gelogen hätten, beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780).
[9] Gleiches gilt, soweit sie das Vorbringen der Mängelrüge zum Schuldspruch zu 1./b./ über den Tatzeitpunkt, das Tragen eines Tauchanzugs durch T* K* und die Farbe des Schlauchboots wiederholt und eine Vielzahl von – keine entscheidenden Tatsachen tangierenden – Aussagedetails des Opfers selbständig würdigt (zum Anfechtungskalkül siehe RIS-Justiz RS0119583, RS0117961 [T1]).
[10] Die zum Schuldspruch zu 2./ erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit b) vermisst Feststellungen zu verjährungshemmenden Tatsachen, weil die Taten von 2002 bis Sommer 2006 (2./a./), im Juli oder August 2010 (2./b./) und im Sommer 2010 (2./c./) begangen worden seien, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 dritter Fall StGB) im Sommer 2015 abgelaufen sei. Dabei übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die konstatierte Minderjährigkeit des Opfers * S* (US 9) im Tatzeitraum „Juli/August 2010“ (2./b./) sowie „Sommer 2010“ (2./c./). Diese hatte gemäß § 58 Abs 3 Z 3 StGB eine Anlaufhemmung der Verjährung dieser Taten bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres (mit * 2026) zur Folge, sodass (schon aus diesem Grund) weder diese, noch – gemäß § 58 Abs 2 StGB – die früheren, im Zeitraum 2002 bis 2006 zum Nachteil des Opfers T* K* begangenen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten des Angeklagten (2./a./) im Urteilszeitpunkt verjährt waren. Die zum Schuldspruch zu 2./ erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) vermisst Feststellungen zu verjährungshemmenden Tatsachen, weil die Taten von 2002 bis Sommer 2006 (2./a./), im Juli oder August 2010 (2./b./) und im Sommer 2010 (2./c./) begangen worden seien, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB) im Sommer 2015 abgelaufen sei. Dabei übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die konstatierte Minderjährigkeit des Opfers * S* (US 9) im Tatzeitraum „Juli/August 2010“ (2./b./) sowie „Sommer 2010“ (2./c./). Diese hatte gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB eine Anlaufhemmung der Verjährung dieser Taten bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres (mit * 2026) zur Folge, sodass (schon aus diesem Grund) weder diese, noch – gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB – die früheren, im Zeitraum 2002 bis 2006 zum Nachteil des Opfers T* K* begangenen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten des Angeklagten (2./a./) im Urteilszeitpunkt verjährt waren.
[11] Warum die – zum Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach § 206 Abs 1 StGB (Schuldspruch zu 1./b./) idealkonkurrierend verwirklichte – strafbare Handlung des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 205 Abs 1 StGB (Schuldspruch zu 3./) einer gesonderten (früheren) Verjährung unterliegen sollte (vgl aber RIS-Justiz RS0113960), erklärt die Beschwerde nicht (RIS-Justiz RS0116565). Warum die – zum Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Schuldspruch zu 1./b./) idealkonkurrierend verwirklichte – strafbare Handlung des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (Schuldspruch zu 3./) einer gesonderten (früheren) Verjährung unterliegen sollte vergleiche aber RIS-Justiz RS0113960), erklärt die Beschwerde nicht (RIS-Justiz RS0116565).
[12] Gleiches gilt für die in Tateinheit mit dem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs nach § 207 Abs 1 StGB (Schuldspruch zu 2./c./) begangene strafbare Handlung der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (Schuldspruch zu 4./). Gleiches gilt für die in Tateinheit mit dem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Schuldspruch zu 2./c./) begangene strafbare Handlung der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (Schuldspruch zu 4./).
[13] Hinzugefügt sei, dass – abgesehen von der mit der Minderjährigkeit des Opfers T* K* (US 9) einhergehenden Anlaufhemmung nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB – nach den Urteilsannahmen (US 16) auch alle zum Schuldspruch zu 1./ beschriebenen Taten (mit-)kausal für die schwere Körperverletzung der T* K* waren (wiewohl rechtsrichtig nur einmal angelastet; vgl RIS-Justiz RS0120828 und RS0128224). Davon ausgehend ist aber jede einzelne der vom Schuldspruch zu 1./ umfassten Taten – nach dem Qualifikationstatbestand des § 206 Abs 3 erster Fall StGB – mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren bedroht, womit die Verjährungsfrist für jede einzelne dieser Taten 20 Jahre (§ 57 Abs 3 erster Fall StGB) beträgt (vgl RIS-Justiz RS0128998 [insbesondere T1]). Hinzugefügt sei, dass – abgesehen von der mit der Minderjährigkeit des Opfers T* K* (US 9) einhergehenden Anlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB – nach den Urteilsannahmen (US 16) auch alle zum Schuldspruch zu 1./ beschriebenen Taten (mit-)kausal für die schwere Körperverletzung der T* K* waren (wiewohl rechtsrichtig nur einmal angelastet; vergleiche RIS-Justiz RS0120828 und RS0128224). Davon ausgehend ist aber jede einzelne der vom Schuldspruch zu 1./ umfassten Taten – nach dem Qualifikationstatbestand des Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB – mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren bedroht, womit die Verjährungsfrist für jede einzelne dieser Taten 20 Jahre (Paragraph 57, Absatz 3, erster Fall StGB) beträgt vergleiche RIS-Justiz RS0128998 [insbesondere T1]).
[14] Die Behauptung einer Verjährung der dem Schuldspruch nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (7./) zugrundeliegende, im Sommer 2006 begangene Tat mit Sommer 2011 ignoriert einmal mehr die Urteilsannahmen zu den späteren, dem Schuldspruch wegen § 206 Abs 1 StGB unterstellten, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten des Beschwerdeführers im Sommer 2010 (2./b./ und c./; vgl US 13 ff). Die Behauptung einer Verjährung der dem Schuldspruch nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (7./) zugrundeliegende, im Sommer 2006 begangene Tat mit Sommer 2011 ignoriert einmal mehr die Urteilsannahmen zu den späteren, dem Schuldspruch wegen Paragraph 206, Absatz eins, StGB unterstellten, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten des Beschwerdeführers im Sommer 2010 (2./b./ und c./; vergleiche US 13 ff).
[15] Den in der Gesamtheit der Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt die Beschwerde auch, soweit sie die im Jahr 1991 oder 1992 begangene, dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB subsumierte Tat (12./) isoliert als „jedenfalls 1998“ verjährt reklamiert. Denn nach den Urteilsannahmen hat der Beschwerdeführer überdies „im Zeitraum 1988 bis 31. August 2023“ verbotene Waffen, nämlich zwei Schlagringe, besessen (US 21 iVm US 5). Damit liegt ihm eine (fortdauernde) Tatbegehung (auch) während offener Verjährungsfrist (zu 12./) zur Last, die – angesichts der vorliegend mit einer Faustfeuerwaffe ausgeführten Drohung – auf dem Hang zum leichtfertigen Umgang mit Waffen, dergestalt auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 letzter Fall StGB) beruhte und damit gemäß § 58 Abs 2 StGB eine Ablaufhemmung der Verjährung der früheren Tat bewirkte (zum Verjährungsbeginn des Besitzes als Dauerdelikt vgl RIS-Justiz RS0090573). Den in der Gesamtheit der Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt die Beschwerde auch, soweit sie die im Jahr 1991 oder 1992 begangene, dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB subsumierte Tat (12./) isoliert als „jedenfalls 1998“ verjährt reklamiert. Denn nach den Urteilsannahmen hat der Beschwerdeführer überdies „im Zeitraum 1988 bis 31. August 2023“ verbotene Waffen, nämlich zwei Schlagringe, besessen (US 21 in Verbindung mit US 5). Damit liegt ihm eine (fortdauernde) Tatbegehung (auch) während offener Verjährungsfrist (zu 12./) zur Last, die – angesichts der vorliegend mit einer Faustfeuerwaffe ausgeführten Drohung – auf dem Hang zum leichtfertigen Umgang mit Waffen, dergestalt auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, letzter Fall StGB) beruhte und damit gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB eine Ablaufhemmung der Verjährung der früheren Tat bewirkte (zum Verjährungsbeginn des Besitzes als Dauerdelikt vergleiche RIS-Justiz RS0090573).
[16] Die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine Verdrängung des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (Schuldspruch zu 3./) durch das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB infolge Abgeltung des gesamten Unrechts bereits durch den Schuldspruch wegen letzterer strafbarer Handlung (Schuldspruch zu 1./b./) behauptet, leitet das Vorliegen eines Scheinkonkurrenztypus (Spezialität, Konsumtion oder materielle Subsidiarität, vgl dazu Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 30 ff) mit der Berufung auf eine vereinzelt gebliebene veraltete Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0132891, RS0114590 [T1]). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die eine Verdrängung des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (Schuldspruch zu 3./) durch das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB infolge Abgeltung des gesamten Unrechts bereits durch den Schuldspruch wegen letzterer strafbarer Handlung (Schuldspruch zu 1./b./) behauptet, leitet das Vorliegen eines Scheinkonkurrenztypus (Spezialität, Konsumtion oder materielle Subsidiarität, vergleiche dazu Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 30 ff) mit der Berufung auf eine vereinzelt gebliebene veraltete Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0132891, RS0114590 [T1]).
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[18] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt: Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt:
[19] Der in § 61 zweiter Satz StGB angeordnete Günstigkeitsvergleich ist für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0089011). Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass – streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen (RIS-Justiz RS0119085 [insbesondere T1], RS0089014) – die Strafgesetze zur Tatzeit günstiger oder jene zum Urteilszeitpunkt zumindest gleich günstig für den Täter sind (RIS-Justiz RS0112939; zur Auslegung des Begriffs „Strafgesetze“ in § 61 StGB Ratz, WK-StPO § 288 Rz 36). Je nachdem ist die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) der einzelnen Tat – in vollem Umfang (RIS-Justiz RS0091798) – entweder nach den Tatzeit- oder nach den Urteilszeitgesetzen vorzunehmen. Eine Mischung der verschiedenen Rechtsschichten ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0119085 [T4 und T5], RS0088953). Der in Paragraph 61, zweiter Satz StGB angeordnete Günstigkeitsvergleich ist für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0089011). Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass – streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen (RIS-Justiz RS0119085 [insbesondere T1], RS0089014) – die Strafgesetze zur Tatzeit günstiger oder jene zum Urteilszeitpunkt zumindest gleich günstig für den Täter sind (RIS-Justiz RS0112939; zur Auslegung des Begriffs „Strafgesetze“ in Paragraph 61, StGB Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 36). Je nachdem ist die Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) der einzelnen Tat – in vollem Umfang (RIS-Justiz RS0091798) – entweder nach den Tatzeit- oder nach den Urteilszeitgesetzen vorzunehmen. Eine Mischung der verschiedenen Rechtsschichten ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0119085 [T4 und T5], RS0088953).
[20] § 206 Abs 1 StGB und § 207 Abs 1 StGB stehen seit dem (mit 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen) Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (BGBl I 1998/153) unverändert in Geltung. Nach den Urteilsannahmen wurden alle vom Schuldspruch zu 1./ und 2./ umfassten Taten nach dem Inkrafttreten dieser (weiterhin geltenden) Fassung begangen. Da Tatzeitrecht insoweit mit Urteilszeitrecht ident ist, erfolgte die Zitierung (auch) von „§ 207 Abs 1 StGB idF BGBl I Nr 153/1998“ rechtsirrig, wenngleich daraus kein Subsumtionsfehler resultiert. Soweit zu 1./ neben einem Schuldspruch wegen § 206 Abs 1 StGB auch ein solcher nach § 206 Abs 1 StGB in der – gar nicht existenten, weil nur Abs 3 leg cit betreffenden – Fassung „BGBl I Nr 130/2001“ erfolgte und damit die Anwendung von Tatzeitrecht zum Ausdruck gebracht werden sollte, erweist sich auch dies angesichts des Umstands, dass vorliegend das Tatzeitrecht dem Urteilszeitrecht entspricht, als fehlerhaft, jedoch unschädlich. Paragraph 206, Absatz eins, StGB und Paragraph 207, Absatz eins, StGB stehen seit dem (mit 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen) Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (BGBl I 1998/153) unverändert in Geltung. Nach den Urteilsannahmen wurden alle vom Schuldspruch zu 1./ und 2./ umfassten Taten nach dem Inkrafttreten dieser (weiterhin geltenden) Fassung begangen. Da Tatzeitrecht insoweit mit Urteilszeitrecht ident ist, erfolgte die Zitierung (auch) von „§ 207 Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins Nr 153/1998“ rechtsirrig, wenngleich daraus kein Subsumtionsfehler resultiert. Soweit zu 1./ neben einem Schuldspruch wegen Paragraph 206, Absatz eins, StGB auch ein solcher nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der – gar nicht existenten, weil nur Absatz 3, leg cit betreffenden – Fassung „BGBl römisch eins Nr 130/2001“ erfolgte und damit die Anwendung von Tatzeitrecht zum Ausdruck gebracht werden sollte, erweist sich auch dies angesichts des Umstands, dass vorliegend das Tatzeitrecht dem Urteilszeitrecht entspricht, als fehlerhaft, jedoch unschädlich.
[21] Verfehlt ist hingegen die Subsumtion der zum Schuldspruch zu 1./b./ dargestellten Tat nach § 205 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (Schuldspruch zu 3./). Denn obwohl § 205 Abs 1 StGB in der geltenden Fassung eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, idF BGBl I 2004/15 hingegen (nur) eine solche von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, erfüllt diese Tat idealkonkurrierend auch den – wie dargestellt unverändert – eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren androhenden § 206 Abs 1 StGB. Insoweit gibt daher gemäß § 28 Abs 1 StGB die jedenfalls strengere Norm des § 206 Abs 1 StGB den Ausschlag, sodass diese Tat zur Zeit ihrer Begehung mit gleich strenger Strafe bedroht war wie zum Urteilszeitpunkt. Demzufolge ist das Tatzeitrecht – in seiner fallkonkreten Gesamtauswirkung – insoweit nicht günstiger als das Urteilszeitrecht, weshalb gemäß § 61 zweiter Satz StGB eben letzteres anzuwenden gewesen wäre (zu vergleichbaren Konstellationen siehe 13 Os 56/24w [Rz 13 f] mwN; vgl auch 14 Os 61/23m Rz 417). Verfehlt ist hingegen die Subsumtion der zum Schuldspruch zu 1./b./ dargestellten Tat nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (Schuldspruch zu 3./). Denn obwohl Paragraph 205, Absatz eins, StGB in der geltenden Fassung eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, in der Fassung BGBl I 2004/15 hingegen (nur) eine solche von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, erfüllt diese Tat idealkonkurrierend auch den – wie dargestellt unverändert – eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren androhenden Paragraph 206, Absatz eins, StGB. Insoweit gibt daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StGB die jedenfalls strengere Norm des Paragraph 206, Absatz eins, StGB den Ausschlag, sodass diese Tat zur Zeit ihrer Begehung mit gleich strenger Strafe bedroht war wie zum Urteilszeitpunkt. Demzufolge ist das Tatzeitrecht – in seiner fallkonkreten Gesamtauswirkung – insoweit nicht günstiger als das Urteilszeitrecht, weshalb gemäß Paragraph 61, zweiter Satz StGB eben letzteres anzuwenden gewesen wäre (zu vergleichbaren Konstellationen siehe 13 Os 56/24w [Rz 13 f] mwN; vergleiche auch 14 Os 61/23m Rz 417).
[22] Gleiches gilt für den Schuldspruch zu 6./ wegen § 212 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60, dem idealkonkurrierend zum Schuldspruch zu 1./ und 2./ verwirklichte Taten zugrunde liegen. Auch hier wäre § 212 Abs 1 Z 2 StGB idgF (für die Taten bis 30. April 2004; vgl US 10) anzuwenden gewesen (zur materiellen Subsidiarität von Z 2 zu Z 1 leg cit vgl RIS-Justiz RS0129723), der mit seiner (unverändert gebliebenen) Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus obigen Erwägungen nicht ungünstiger als das Tatzeitrecht ist. Gleiches gilt für den Schuldspruch zu 6./ wegen Paragraph 212, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60, dem idealkonkurrierend zum Schuldspruch zu 1./ und 2./ verwirklichte Taten zugrunde liegen. Auch hier wäre Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB idgF (für die Taten bis 30. April 2004; vergleiche US 10) anzuwenden gewesen (zur materiellen Subsidiarität von Ziffer 2, zu Ziffer eins, leg cit vergleiche RIS-Justiz RS0129723), der mit seiner (unverändert gebliebenen) Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus obigen Erwägungen nicht ungünstiger als das Tatzeitrecht ist.
[23] Die dargestellten Subsumtionsfehler (Z 10) wirkten sich – wie die Generalprokuratur ebenfalls zutreffend ausführt – mangels Einflusses auf den Strafrahmen weder als solche noch im Rahmen der Strafbemessung (US 73) konkret zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb sie nicht von Amts wegen aufzugreifen waren (RIS-Justiz RS0099767 [insbesondere T4], RS0100259 [T2]; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff). Die dargestellten Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) wirkten sich – wie die Generalprokuratur ebenfalls zutreffend ausführt – mangels Einflusses auf den Strafrahmen weder als solche noch im Rahmen der Strafbemessung (US 73) konkret zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb sie nicht von Amts wegen aufzugreifen waren (RIS-Justiz RS0099767 [insbesondere T4], RS0100259 [T2]; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff).
[24] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Dieses ist aufgrund der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellungen an den fehlerhaften Schuldspruch nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Ebenso wenig besteht eine derartige Bindung bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0129614). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO). Dieses ist aufgrund der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellungen an den fehlerhaften Schuldspruch nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Ebenso wenig besteht eine derartige Bindung bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0129614).
[25] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.