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Entscheidungstext 14Os80/26k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

14Os80/26k

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen P* F* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 2. April 2025, GZ 41 Hv 19/24w-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil P* F* eines Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB „idF BGBl römisch eins Nr 130/2001“, mehrerer Verbrechen des (richtig:) schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und eines solchen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB (1./), jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB „in der Fassung BGBl römisch eins Nr 153/1998“ und nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (2./), jeweils eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB „idF BGBl römisch eins Nr 15/2004“ (3./) und der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (4./), jeweils mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, (zu ergänzen:) StGB „idF BGBl Nr 60/1974“ und nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (6./), eines Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (7./), jeweils mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB in der Fassung BGBl I 2017/117 (8./) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl I 2025/50; 9./) sowie je eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1996 in der Fassung vor BGBl I 2025/56; 10./), nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG in der Fassung vor BGBl I 2025/56; 11./) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (12./) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er

1./ mit einer unmündigen Person, nämlich seiner am * 1993 geborenen Enkelin T* K*, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen und (zu c./) auch eine geschlechtliche Handlung von dieser unmündigen Person an sich vornehmen lassen, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung der Genannten, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung mit Depressivität, Angst, Nachhallerinnerungen, sexuellen Funktionsstörungen sowie Schlaf- und vegetativen Störungen zur Folge hatten, indem er

a./ in B* ab 1. Mai 2004 bis Sommer 2006 wiederholt den Analverkehr an ihr vollzog;

b./ sie auf E* (Italien) im Sommer 2006 vaginal penetrierte, nachdem sie infolge einer ihr von ihm überreichten und freiwillig eingenommenen Tablette eingeschlafen war oder das Bewusstsein verloren hatte;

c./ sie auf E* (Italien) im Sommer 2006 aufforderte, sich zu ihm zu legen, sodann zunächst an ihrer bereits leicht entwickelten Brust saugte, anschließend ihre Klitoris intensiv berührte, danach seinen Mittelfinger ableckte und ihr vaginal einführte und sie schließlich erfolgreich aufforderte, seine Hoden zu berühren und zu küssen;

2./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen und (zu a./) auch von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er

a./ in B* von 2002 bis Sommer 2006 T* K* regelmäßig und in einer Vielzahl von Angriffen im Intimbereich sowohl über als auch unter der Kleidung nicht bloß flüchtig streichelte, seinen nackten Penis intensiv zwischen ihren Beinen am nackten Intimbereich oder an ihrem Gesäß rieb und sie erfolgreich dazu aufforderte, seinen nackten erigierten Penis samt Hoden zu berühren sowie seine Hoden zu halten und zu küssen;

b./ auf E* (Italien) im Juli oder August 2010 seine am * 1998 geborene Enkelin * S* über dem Bikinioberteil an den bereits entwickelten Brüsten sowie über der Bikinihose an der Vulva nicht bloß flüchtig streichelte;

c./ auf E* (Italien) im Sommer 2010 * S* mit einem Seil fesselte, mit der linken Hand am Arm oder an der Hüfte packte und mit der rechten Hand gezielt auf ihre nur mit einem Bikinioberteil bekleidete, bereits entwickelte Brust griff und zudrückte;

3./ durch die zu 1./b./ beschriebene Tat die wehrlose T* K* unter Ausnutzung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornahm;

4./ durch die zu 2./c./ beschriebene Tat außer den Fällen des Paragraph 201, StGB * S* mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt;

6./ durch die zu 1./ und 2./ beschriebenen Taten von 2002 bis 30. April 2004 unter Ausnutzung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, nämlich seiner Enkelin T* K*, diese zur Unzucht missbraucht, sowie vom 1. Mai 2004 bis zum Sommer 2010 mit seinen beiden minderjährigen Enkelinnen T* K* und * S* geschlechtliche Handlungen vorgenommen „und/oder“ von ihnen an sich vornehmen lassen;

7./ auf E* (Italien) im Sommer 2006 eine pornographische Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person hergestellt, und zwar eine Abbildung der Genitalien und der Schamgegend seiner Enkelin T* K*, welche reißerisch verzerrt, auf sich selbst reduziert und von anderen Lebensäußerungen losgelöst ist und der sexuellen Erregung des Betrachters dient, indem er sie fesselte, ihr die Hose herunterzog und mehrere Fotos von ihr mit Fokus auf den nackten Intimbereich anfertigte;

8./ pornographische Darstellungen unmündiger minderjähriger Personen besessen, nämlich

b./ in B* und L* von 1. Mai 2004 bis 31. August 2023 zumindest vier Nacktbilder/Dias seiner am * 1961 geborenen Schwägerin * M* mit Fokus auf den nackten Intimbereich, welche er vor dem 4. Oktober 1975 hergestellt hatte, später digitalisierte und auf seinem Laptop abspeicherte;

c./ auf E* (Italien) sowie in B* und L* von 23. August 2006 bis 31. August 2023, indem er ein Lichtbild seiner bäuchlings liegenden Enkelin * S* mit Fokus auf den nackten Intimbereich auf seinen Laptop sowie eine Festplatte übertrug und abspeicherte;

9./ in B* und L* ab 2006 bis 30. November 2008 als Beamter sowie von 1. Dezember 2008 bis 31. August 2023 als ehemaliger Beamter ihm ausschließlich kraft seines Amts zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, indem er als Polizeibeamter sowie ehemaliger Polizeibeamter im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit erlangte, dem Datenschutz unterliegende Lichtbilder (Tatortfotos von Leichen und Leichenteilen sowie Fotos von Obduktionen) ohne Wissen der Angehörigen der darauf abgebildeten Verstorbenen unter Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, MRK den Nachgenannten wiederholt zugänglich machte, indem er

a./ die Lichtbilder ab 2006 bis 2018 auf seinem Mobiltelefon, seinem Stand-PC oder seinem Laptop seinen Enkeln T* K*, * S*, S* F*, M* Mo*, S* Mo* und D* Mo* sowie seiner Tochter T* Mo* zeigte;

b./ zwischen Sommer 2006 und 30. November 2008 seinen Enkeln T* K* und S* Mo* eine Powerpoint-Präsentation mit diversen Leichenfotos zeigte;

c./ von 1. Dezember 2008 bis 31. August 2023 Lichtbilder in seiner Wohnung offen liegen ließ, sodass insbesondere seine Ehefrau C* F*, aber auch Besucher diese wahrnahmen oder wahrnehmen konnten;

10./ in B* und L* von 1988 bis 31. August 2023 verbotene Waffen, nämlich zwei Schlagringe, unbefugt besessen;

11./ in B* und L* von 2003 bis 31. August 2023 Kriegsmaterial, nämlich zwei MG-Patronengurtkisten mit Patronen Kaliber 7,62 x 51 mm NATO (Vollmantelmunition mit Weichkern sowie jede 5. Patrone auf dem Gurtband mit Leuchtspursatz, somit 78 Stück) des österreichischen Bundesheeres, unbefugt besessen;

12./ in B* 1991 oder 1992 R* K* gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr einen Revolver an die Schläfe hielt und fragte „geladen oder nicht?“, sodann lachte und abdrückte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4]         Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung (ON 89, 9) des in der Hauptverhandlung am 1. April 2025 gestellten – und ersichtlich auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit der bereits kontradiktorisch vernommenen (Paragraph 165, StPO) Zeugin T* K* (ON 69) gerichteten – Antrags auf ergänzende Vernehmung der Genannten zum Beweis dafür, dass in der Woche vor der Verhandlung kein Gespräch zwischen ihr und T* F* stattgefunden habe, in dem dieser sein Bedauern ausgedrückt und sich als Zeuge angeboten habe, weil andere Familienangehörige wegen „Klagen“ nicht mehr in Frage kämen (ON 89, 8), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der Antrag machte nicht klar, weshalb erwartet werden könne, dass sich die gemäß Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von der Pflicht zur Aussage befreite Zeugin – ungeachtet ihrer Erklärung, nicht neuerlich aussagen zu wollen (ON 69, 139; ON 89, 9) – dennoch zur Aussage in der Hauptverhandlung bereitfinden werde (zu diesem Erfordernis RIS-Justiz RS0117928; vergleiche auch RIS-Justiz RS0118084). Im Übrigen ergaben sich aus dem Antragsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die betreffende Zeugin in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt hätte (RIS-Justiz RS0120109 [T3]).

[5]         Feststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge (Ziffer 5,) anfechtbar, als sie (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidend sind (RIS-Justiz RS0117499). Die Frage der Tatzeit (zu 1./b./: „Sommer 2006“ [US 13]) stellt nur insoweit eine entscheidende Tatsache dar, als diese die Identität der Tat, die Frage der Verjährung oder das Ergebnis des Günstigkeitsvergleichs tangiert.

[6]         Angesichts dessen standen die von der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) als unerörtert kritisierten Fotos, die zwar einen abweichenden, aber obige Kriterien unberührt lassenden Tatzeitpunkt (27. August 2007) indizieren (ON 16.2 und ON 45, 36 in Verbindung mit ON 91, 27), der konstatierten Tatzeit nicht erörterungsbedürftig gegenüber (RIS-Justiz RS0098557 [insbesondere T14 und T16]).

[7]         Ebenfalls keinen Bezug zu entscheidenden Tatsachen sprechen die zum Schuldspruch zu 1./b./ erhobenen, der Sache nach bloß die tatrichterlichen Annahmen zur Glaubwürdigkeit des Opfers bekämpfenden Einwände an, das Schöffengericht hätte einerseits sich zu Unrecht nicht damit auseinandergesetzt, dass T* K* auf den Fotos – entgegen ihren eigenen Angaben – keinen Tauchanzug getragen habe vergleiche dazu US 13), und andererseits die – von jenen der T* K* abweichenden – Angaben des S* Mo* zur Farbe des Schlauchboots (ON 91, 20) nicht erörtert (RIS-Justiz RS0099419 [T3]).

[8]         Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Schuldspruch zu 1./ bis 7./ weckt durch Berufung auf die Aussagen mehrerer in der Beschwerde namentlich genannter Zeugen, welche sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf T* K* und * S* nicht wahrgenommen hätten, und denen darüber nie berichtet worden sei, sowie auf die Angaben einer Zeugin, wonach T* K* und * S* seit ihrer Kindheit immer schon gelogen hätten, beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780).

[9]              Gleiches gilt, soweit sie das Vorbringen der Mängelrüge zum Schuldspruch zu 1./b./ über den Tatzeitpunkt, das Tragen eines Tauchanzugs durch T* K* und die Farbe des Schlauchboots wiederholt und eine Vielzahl von – keine entscheidenden Tatsachen tangierenden – Aussagedetails des Opfers selbständig würdigt (zum Anfechtungskalkül siehe RIS-Justiz RS0119583, RS0117961 [T1]).

[10]       Die zum Schuldspruch zu 2./ erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) vermisst Feststellungen zu verjährungshemmenden Tatsachen, weil die Taten von 2002 bis Sommer 2006 (2./a./), im Juli oder August 2010 (2./b./) und im Sommer 2010 (2./c./) begangen worden seien, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB) im Sommer 2015 abgelaufen sei. Dabei übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die konstatierte Minderjährigkeit des Opfers * S* (US 9) im Tatzeitraum „Juli/August 2010“ (2./b./) sowie „Sommer 2010“ (2./c./). Diese hatte gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB eine Anlaufhemmung der Verjährung dieser Taten bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres (mit * 2026) zur Folge, sodass (schon aus diesem Grund) weder diese, noch – gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB – die früheren, im Zeitraum 2002 bis 2006 zum Nachteil des Opfers T* K* begangenen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten des Angeklagten (2./a./) im Urteilszeitpunkt verjährt waren.

[11]       Warum die – zum Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Schuldspruch zu 1./b./) idealkonkurrierend verwirklichte – strafbare Handlung des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (Schuldspruch zu 3./) einer gesonderten (früheren) Verjährung unterliegen sollte vergleiche aber RIS-Justiz RS0113960), erklärt die Beschwerde nicht (RIS-Justiz RS0116565).

[12]       Gleiches gilt für die in Tateinheit mit dem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Schuldspruch zu 2./c./) begangene strafbare Handlung der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (Schuldspruch zu 4./).

[13]       Hinzugefügt sei, dass – abgesehen von der mit der Minderjährigkeit des Opfers T* K* (US 9) einhergehenden Anlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB – nach den Urteilsannahmen (US 16) auch alle zum Schuldspruch zu 1./ beschriebenen Taten (mit-)kausal für die schwere Körperverletzung der T* K* waren (wiewohl rechtsrichtig nur einmal angelastet; vergleiche RIS-Justiz RS0120828 und RS0128224). Davon ausgehend ist aber jede einzelne der vom Schuldspruch zu 1./ umfassten Taten – nach dem Qualifikationstatbestand des Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall StGB – mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren bedroht, womit die Verjährungsfrist für jede einzelne dieser Taten 20 Jahre (Paragraph 57, Absatz 3, erster Fall StGB) beträgt vergleiche RIS-Justiz RS0128998 [insbesondere T1]).

[14]       Die Behauptung einer Verjährung der dem Schuldspruch nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (7./) zugrundeliegende, im Sommer 2006 begangene Tat mit Sommer 2011 ignoriert einmal mehr die Urteilsannahmen zu den späteren, dem Schuldspruch wegen Paragraph 206, Absatz eins, StGB unterstellten, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten des Beschwerdeführers im Sommer 2010 (2./b./ und c./; vergleiche US 13 ff).

[15]       Den in der Gesamtheit der Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt die Beschwerde auch, soweit sie die im Jahr 1991 oder 1992 begangene, dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB subsumierte Tat (12./) isoliert als „jedenfalls 1998“ verjährt reklamiert. Denn nach den Urteilsannahmen hat der Beschwerdeführer überdies „im Zeitraum 1988 bis 31. August 2023“ verbotene Waffen, nämlich zwei Schlagringe, besessen (US 21 in Verbindung mit US 5). Damit liegt ihm eine (fortdauernde) Tatbegehung (auch) während offener Verjährungsfrist (zu 12./) zur Last, die – angesichts der vorliegend mit einer Faustfeuerwaffe ausgeführten Drohung – auf dem Hang zum leichtfertigen Umgang mit Waffen, dergestalt auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, letzter Fall StGB) beruhte und damit gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB eine Ablaufhemmung der Verjährung der früheren Tat bewirkte (zum Verjährungsbeginn des Besitzes als Dauerdelikt vergleiche RIS-Justiz RS0090573).

[16]       Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die eine Verdrängung des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (Schuldspruch zu 3./) durch das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB infolge Abgeltung des gesamten Unrechts bereits durch den Schuldspruch wegen letzterer strafbarer Handlung (Schuldspruch zu 1./b./) behauptet, leitet das Vorliegen eines Scheinkonkurrenztypus (Spezialität, Konsumtion oder materielle Subsidiarität, vergleiche dazu Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 30 ff) mit der Berufung auf eine vereinzelt gebliebene veraltete Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0132891, RS0114590 [T1]).

[17]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[18]       Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt:

[19]       Der in Paragraph 61, zweiter Satz StGB angeordnete Günstigkeitsvergleich ist für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0089011). Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass – streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen (RIS-Justiz RS0119085 [insbesondere T1], RS0089014) – die Strafgesetze zur Tatzeit günstiger oder jene zum Urteilszeitpunkt zumindest gleich günstig für den Täter sind (RIS-Justiz RS0112939; zur Auslegung des Begriffs „Strafgesetze“ in Paragraph 61, StGB Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 36). Je nachdem ist die Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) der einzelnen Tat – in vollem Umfang (RIS-Justiz RS0091798) – entweder nach den Tatzeit- oder nach den Urteilszeitgesetzen vorzunehmen. Eine Mischung der verschiedenen Rechtsschichten ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0119085 [T4 und T5], RS0088953).

[20]       Paragraph 206, Absatz eins, StGB und Paragraph 207, Absatz eins, StGB stehen seit dem (mit 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen) Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (BGBl I 1998/153) unverändert in Geltung. Nach den Urteilsannahmen wurden alle vom Schuldspruch zu 1./ und 2./ umfassten Taten nach dem Inkrafttreten dieser (weiterhin geltenden) Fassung begangen. Da Tatzeitrecht insoweit mit Urteilszeitrecht ident ist, erfolgte die Zitierung (auch) von „§ 207 Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins Nr 153/1998“ rechtsirrig, wenngleich daraus kein Subsumtionsfehler resultiert. Soweit zu 1./ neben einem Schuldspruch wegen Paragraph 206, Absatz eins, StGB auch ein solcher nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der – gar nicht existenten, weil nur Absatz 3, leg cit betreffenden – Fassung „BGBl römisch eins Nr 130/2001“ erfolgte und damit die Anwendung von Tatzeitrecht zum Ausdruck gebracht werden sollte, erweist sich auch dies angesichts des Umstands, dass vorliegend das Tatzeitrecht dem Urteilszeitrecht entspricht, als fehlerhaft, jedoch unschädlich.

[21]       Verfehlt ist hingegen die Subsumtion der zum Schuldspruch zu 1./b./ dargestellten Tat nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (Schuldspruch zu 3./). Denn obwohl Paragraph 205, Absatz eins, StGB in der geltenden Fassung eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, in der Fassung BGBl I 2004/15 hingegen (nur) eine solche von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, erfüllt diese Tat idealkonkurrierend auch den – wie dargestellt unverändert – eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren androhenden Paragraph 206, Absatz eins, StGB. Insoweit gibt daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StGB die jedenfalls strengere Norm des Paragraph 206, Absatz eins, StGB den Ausschlag, sodass diese Tat zur Zeit ihrer Begehung mit gleich strenger Strafe bedroht war wie zum Urteilszeitpunkt. Demzufolge ist das Tatzeitrecht – in seiner fallkonkreten Gesamtauswirkung – insoweit nicht günstiger als das Urteilszeitrecht, weshalb gemäß Paragraph 61, zweiter Satz StGB eben letzteres anzuwenden gewesen wäre (zu vergleichbaren Konstellationen siehe 13 Os 56/24w [Rz 13 f] mwN; vergleiche auch 14 Os 61/23m Rz 417).

[22]       Gleiches gilt für den Schuldspruch zu 6./ wegen Paragraph 212, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60, dem idealkonkurrierend zum Schuldspruch zu 1./ und 2./ verwirklichte Taten zugrunde liegen. Auch hier wäre Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB idgF (für die Taten bis 30. April 2004; vergleiche US 10) anzuwenden gewesen (zur materiellen Subsidiarität von Ziffer 2, zu Ziffer eins, leg cit vergleiche RIS-Justiz RS0129723), der mit seiner (unverändert gebliebenen) Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus obigen Erwägungen nicht ungünstiger als das Tatzeitrecht ist.

[23]       Die dargestellten Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) wirkten sich – wie die Generalprokuratur ebenfalls zutreffend ausführt – mangels Einflusses auf den Strafrahmen weder als solche noch im Rahmen der Strafbemessung (US 73) konkret zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb sie nicht von Amts wegen aufzugreifen waren (RIS-Justiz RS0099767 [insbesondere T4], RS0100259 [T2]; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff).

[24]       Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO). Dieses ist aufgrund der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellungen an den fehlerhaften Schuldspruch nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Ebenso wenig besteht eine derartige Bindung bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0129614).

[25]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00080.26K.0922.000

Im RIS seit

12.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260922_OGH0002_0140OS00080_26K0000_000

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