[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Die auf „Z 5“ gestützte Beschwerde behauptet unter Verweis auf mehrere Passagen der Aussage der Zeugin B* (ON 39.2, 79 iVm ON 21.2), denen zufolge sie während der Tat „in eine Schockstarre verfallen“ sei, sich an ein Runterdrücken auf das Bett nicht erinnern könne, sondern dieses aus den Druckstellen auf ihrem Rücken folgere, sie nicht ausgesprochen habe, dass sie keinen Sex wolle, weiters unter Hinweis auf einen Chatverlauf (ON 26.4, 5), wonach B* die Frage, ob der Angeklagte ihr weh getan habe, verneint habe, es würden „erhebliche Bedenken“ gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur objektiven Tatseite bestehen, weil das Erstgericht „wesentliche Beweisergebnisse“, insbesondere Angaben der Zeugin B* „teilweise stillschweigend übergehe, teilweise inhaltlich unberücksichtigt lasse und die getroffenen Feststellungen mit den Aussagen der Zeugin B* tatsächlich vielfach in Widerspruch“ stünden. Damit zeigt sie weder Unvollständigkeit iSd Z 5 zweiter Fall (vgl dazu RIS-Justiz RS0098646) noch Widersprüchlichkeit iSd Z 5 dritter Fall (siehe RIS-Justiz RS0117402 [T1]) auf. Vielmehr erschöpft sich das Rechtsmittel der Sache nach in Kritik an der dem Schöffengericht vorbehaltenen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Die auf „Z 5“ gestützte Beschwerde behauptet unter Verweis auf mehrere Passagen der Aussage der Zeugin B* (ON 39.2, 79 in Verbindung mit ON 21.2), denen zufolge sie während der Tat „in eine Schockstarre verfallen“ sei, sich an ein Runterdrücken auf das Bett nicht erinnern könne, sondern dieses aus den Druckstellen auf ihrem Rücken folgere, sie nicht ausgesprochen habe, dass sie keinen Sex wolle, weiters unter Hinweis auf einen Chatverlauf (ON 26.4, 5), wonach B* die Frage, ob der Angeklagte ihr weh getan habe, verneint habe, es würden „erhebliche Bedenken“ gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur objektiven Tatseite bestehen, weil das Erstgericht „wesentliche Beweisergebnisse“, insbesondere Angaben der Zeugin B* „teilweise stillschweigend übergehe, teilweise inhaltlich unberücksichtigt lasse und die getroffenen Feststellungen mit den Aussagen der Zeugin B* tatsächlich vielfach in Widerspruch“ stünden. Damit zeigt sie weder Unvollständigkeit iSd Ziffer 5, zweiter Fall vergleiche dazu RIS-Justiz RS0098646) noch Widersprüchlichkeit iSd Ziffer 5, dritter Fall (siehe RIS-Justiz RS0117402 [T1]) auf. Vielmehr erschöpft sich das Rechtsmittel der Sache nach in Kritik an der dem Schöffengericht vorbehaltenen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[5] Soweit der Beschwerdeführer das Vorbringen als Tatsachenrüge (Z 5a) verstanden wissen will, weckt dieses keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780). Soweit der Beschwerdeführer das Vorbringen als Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verstanden wissen will, weckt dieses keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780).
[6] Dass aus seiner Sicht aufgrund der Beweisergebnisse Feststellungen zum Fehlen eines Widerstands des Opfers gegen den von ihm durchgeführten Geschlechtsverkehr zu treffen gewesen wären (vgl im Übrigen US 4), bewirkt keine Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T9]). Im Übrigen setzt die Verwirklichung des Tatbildes nach § 201 Abs 1 StGB Gegenwehr des Opfers gar nicht voraus (RIS-Justiz RS0095232 [T6]). Dass aus seiner Sicht aufgrund der Beweisergebnisse Feststellungen zum Fehlen eines Widerstands des Opfers gegen den von ihm durchgeführten Geschlechtsverkehr zu treffen gewesen wären vergleiche im Übrigen US 4), bewirkt keine Nichtigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T9]). Im Übrigen setzt die Verwirklichung des Tatbildes nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB Gegenwehr des Opfers gar nicht voraus (RIS-Justiz RS0095232 [T6]).
[7] Soweit die Rüge die Feststellungen zum Werfen des Opfers auf das Bett (US 4) als „mangelhaft begründet“ kritisiert, bezieht sie sich mit Blick auf die übrigen Konstatierungen zum Vorgehen des Angeklagten nicht auf eine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268).
[8] Die auf die Verantwortung des Angeklagten verweisende Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus (US 4 f) und verabsäumt somit die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, es gäbe in Betreff der Feststellungen zur subjektiven Tatseite keine der Verantwortung des Angeklagten widersprechenden Beweisergebnisse, erschöpft sich in – in dieser Form unzulässiger – Beweiswürdigungskritik. Die auf die Verantwortung des Angeklagten verweisende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von den getroffenen Feststellungen aus (US 4 f) und verabsäumt somit die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, es gäbe in Betreff der Feststellungen zur subjektiven Tatseite keine der Verantwortung des Angeklagten widersprechenden Beweisergebnisse, erschöpft sich in – in dieser Form unzulässiger – Beweiswürdigungskritik.
[9] Dass das Erstgericht weitere Feststellungen (vgl US 4) zu treffen gehabt hätte, „wann und durch welche Gewalteinwirkung“ der Angeklagte den Willen des Opfers gebrochen und den Beischlaf erzwungen habe, leitet die Rüge nicht methodengerecht (vgl RIS-Justiz RS0116565) aus dem Gesetz ab (vgl zum Gewaltbegriff RIS-Justiz RS0095776 [T1], RS0095260, RS0095232 [T6]). Dass das Erstgericht weitere Feststellungen vergleiche US 4) zu treffen gehabt hätte, „wann und durch welche Gewalteinwirkung“ der Angeklagte den Willen des Opfers gebrochen und den Beischlaf erzwungen habe, leitet die Rüge nicht methodengerecht vergleiche RIS-Justiz RS0116565) aus dem Gesetz ab vergleiche zum Gewaltbegriff RIS-Justiz RS0095776 [T1], RS0095260, RS0095232 [T6]).
[10] Soweit die Beschwerde Überlegungen anstellt, wonach – isoliert betrachtet – das Herunterziehen der Hose des Opfers den Gewaltbegriff des § 201 Abs 1 StGB nicht erfülle, nimmt sie abermals nicht die Gesamtheit der Konstatierungen in den Blick (RIS-Justiz RS0099810), wonach der Angeklagte B* festhielt, gegen die Tür drückte, auf das Bett warf und ihren Körper im Bereich der Schultern und des Rückens in das Bett drückte (US 4). Soweit die Beschwerde Überlegungen anstellt, wonach – isoliert betrachtet – das Herunterziehen der Hose des Opfers den Gewaltbegriff des Paragraph 201, Absatz eins, StGB nicht erfülle, nimmt sie abermals nicht die Gesamtheit der Konstatierungen in den Blick (RIS-Justiz RS0099810), wonach der Angeklagte B* festhielt, gegen die Tür drückte, auf das Bett warf und ihren Körper im Bereich der Schultern und des Rückens in das Bett drückte (US 4).
[11] Die einen Schuldspruch nach § 205a Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) entzieht sich mangels Argumentation auf Basis der Urteilsannahmen einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099724). Die einen Schuldspruch nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entzieht sich mangels Argumentation auf Basis der Urteilsannahmen einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099724).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.