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Entscheidungstext 14Os74/26b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Amtsdelikte/Korruption

Geschäftszahl

14Os74/26b

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen Dr. R* H* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der Privatbeteiligten L* E* und C* E* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 10. April 2026, GZ 17 Hv 143/25s-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Den Privatbeteiligten L* E* und C* E* wird der Ersatz der durch ihre ganz erfolglos gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. R* H* von der wider sie erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, sie habe im Zeitraum vom 13. März 2025 bis zum 14. April 2025 in S* als Gerichtskommissärin, sohin als Beamtin, mit dem Vorsatz, „den Bund [dadurch] an seinem Recht auf Ermittlung des Umfangs und Werts des hinterlassenen Vermögens des Verstorbenen (Paragraph 145 a, Absatz eins, AußStrG) in Verbindung mit der vollständigen Inventarisierung aller körperlichen Sachen des Verstorbenen (Paragraph 165, Absatz eins, 166, Absatz eins, AußStrG“ [vgl aber RIS-Justiz RS0096270 {T12}) sowie den Alleinerben L* E* an seinem Recht auf Einantwortung des „vollständig im Verlassenschaftsverfahren zu ermittelnden“ Nachlasses zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte [nämlich die Ermittlung des Umfangs und des Werts des verlassenschaftszugehörigen Vermögens] vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie im Verlassenschaftsverfahren nach G* H* keine geeigneten Maßnahmen zur Feststellung vorhandenen Vermögens, wie die Besichtigung der Wohnung und Befragung der Lebensgefährtin des Verstorbenen als Auskunftsperson, setzte und J* H*, der Schwester des Verstorbenen, eine Bestätigung zur Wohnungskündigung ausstellte, wodurch mangels vollständiger Inventarisierung des Vermögens dem Alleinerben nicht alle körperlichen Sachen des Verstorbenen eingeantwortet werden konnten.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, welche die Privatbeteiligten L* E* und C* E* auf Ziffer 4 und die Staatsanwaltschaft auf Ziffer 5 und 9 Litera a, je des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützen. Keiner von ihnen kommt Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten:

[3]         Die Privatbeteiligten stützten die geltend gemachten Ersatzansprüche (erkennbar) auf das den Gegenstand des Freispruchs bildende Handeln der Angeklagten als Organ des Bundes (Paragraph eins, Absatz 2, AHG) in Vollziehung der Gesetze (ON 24, 2; vergleiche RIS-Justiz RS0049764 [T3]). Ein daraus resultierender Vermögensschaden kann daher nicht gegen die Angeklagte geltend gemacht werden, sondern allenfalls gegen den Bund im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens (RIS-Justiz RS0050048). Die Erklärung von L* E* und C* E*, sich dem Strafverfahren gegen die Angeklagte als Privatbeteiligte anzuschließen, ist daher offensichtlich unberechtigt (Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO). Demzufolge kommt ihnen die Legitimation zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu, sodass diese bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO; 11 Os 4/11i; vergleiche zur Überprüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts hinsichtlich der Parteistellung RIS-Justiz RS0126603; in diesem Sinn auch Spengling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 –, 379, Rz 55 f; vergleiche auch 14 Os 97/14t). Im Übrigen ließ der (gemeinsame) Antrag der Privatbeteiligten auf Vernehmung der A* E* als Zeugin zum Beweis dafür, dass C* E* bei einem am 13. März 2025 stattgefundenen und von der (beantragten) Zeugin wahrgenommenen Telefongespräch mit der Angeklagten der Kündigung und Räumung der Wohnung des Verstorbenen nicht zugestimmt habe (ON 24, 26), nicht erkennen, weshalb ein am 13. März 2025 verweigertes Einverständnis eine für die (hier) Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz erhebliche Tatsache betraf vergleiche RIS-Justiz RS0116503, RS0116987 [zum Begriff]). Sollte bewiesen werden, dass C* E* zu keiner Zeit der Kündigung zugestimmt habe, legte der Antrag nicht dar, weshalb das behauptete Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, zumal die Beteiligten – nach deren Aussagen – nicht bloß jenes Telefongespräch über das Verlassenschaftsverfahren, das die Zeugin mitgehört haben soll, sondern mehrere Telefonate zu diesem Thema führten (ON 24, 5 ff und 20 ff; vergleiche aber RIS-Justiz RS0099453).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

[4]         Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen die Feststellung, dass es die Angeklagte nicht ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, „ihre im Zuge als Gerichtskommissärin eingeräumte Amtsgewalt“ zu missbrauchen und „jemanden zu schädigen“ (US 6). Die Tatrichter erschlossen die subjektive Tatseite – von der Mängelrüge übergangen (Ziffer 5, vierter Fall; vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882) – aus dem äußeren Tatgeschehen (US 10), erkennbar also aus den Bemühungen der Angeklagten, Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens (iSd Paragraph 145 a, AußStrG auf einfache Weise) zu ermitteln (US 2 ff, 5, 13 f), aus dem Vorliegen einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin des Alleinerben zur Kündigung der Wohnung des Verstorbenen (US 3) sowie aus der (von den Tatrichtern als gegeben erachteten) Annahme der Angeklagten, dass in der Wohnung nur wertlose Gegenstände vorhanden wären (US 4 und 13 f). Dass daraus – nach Ansicht der Beschwerdeführerin – andere Schlussfolgerungen zu ziehen wären, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0098400).

[5]         Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert, dass eine Erörterung der ursprünglichen (in der Folge revidierten und damit widersprüchlichen) Verantwortung der Angeklagten, eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt zu haben, unterblieben sei, wird nicht klar, gegen welche für die Verneinung der Strafbarkeit entscheidende Tatsache sie sich richtet vergleiche aber RIS-Justiz RS0099563 [T2]). Im Übrigen haben die Tatrichter (im Sinne des Anklagevorwurfs) konstatiert, dass die Angeklagte von einer derartigen Maßnahme Abstand nahm (US 4 und 14).

[6]         Indem sich die weitere Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) gegen die Erwägungen der Tatrichter wendet, wonach „Bestätigungen zur Kündigung von Wohnungen zur Vermeidung von Belastungen der Praxis entsprechen“ würden, bezieht sie sich nicht auf eine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268 und RS0117264 [zum Begriff]).

[7]         Die Ausführungen zu den aus Sicht der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) „richtigerweise“ zu treffenden Feststellungen und die darauf bezogenen Beweiserwägungen sind einer Erwiderung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0118580 [T25]).

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[9]         Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.

Textnummer

E148660

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00074.26B.0922.000

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260922_OGH0002_0140OS00074_26B0000_000

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