[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wendet sich gegen die Feststellung, wonach der Angeklagte am 15. Jänner 2023 „zur Ausführung des Tatplans“ in einem auf seine Ehefrau zugelassenen Fahrzeug D* und „A*“ auf einem zuvor abgestimmten Platz in W* abholte und dazu ein Fest verließ, welches in der Nacht vom 14. auf den 15. Jänner 2023 „im 7. Bezirk“ in einem eigens dafür vom Angeklagten angemieteten Apartment eines Hotels stattfand (US 4). Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wendet sich gegen die Feststellung, wonach der Angeklagte am 15. Jänner 2023 „zur Ausführung des Tatplans“ in einem auf seine Ehefrau zugelassenen Fahrzeug D* und „A*“ auf einem zuvor abgestimmten Platz in W* abholte und dazu ein Fest verließ, welches in der Nacht vom 14. auf den 15. Jänner 2023 „im 7. Bezirk“ in einem eigens dafür vom Angeklagten angemieteten Apartment eines Hotels stattfand (US 4).
[5] Mit Blick auf die Konstatierungen zur vorangegangenen Anwerbung des D* zur Begehung der Tat und Besprechung des genauen Vorgehens bei derselben (US 4) spricht die Beschwerde keine entscheidende Tatsache an, die jedoch allein den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge bildet (RIS-Justiz RS0117499; vgl auch RIS-Justiz RS0013731). Mit Blick auf die Konstatierungen zur vorangegangenen Anwerbung des D* zur Begehung der Tat und Besprechung des genauen Vorgehens bei derselben (US 4) spricht die Beschwerde keine entscheidende Tatsache an, die jedoch allein den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge bildet (RIS-Justiz RS0117499; vergleiche auch RIS-Justiz RS0013731).
[6] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde die eingangs genannten Feststellungen unter Verweis auf die Angaben mehrerer Zeugen und deren eidesstättige Erklärungen auch aus Z 5 fünfter Fall bekämpft. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde die eingangs genannten Feststellungen unter Verweis auf die Angaben mehrerer Zeugen und deren eidesstättige Erklärungen auch aus Ziffer 5, fünfter Fall bekämpft.
[7] Dass den Beschwerdeführer die ausführliche Begründung des Erstgerichts, warum es den Angaben mehrerer Zeugen sowie des Angeklagten zum angeblichen Vorliegen eines Alibis für die Tatzeit nicht gefolgt ist (US 10 f), nicht überzeugt, begründet im Übrigen keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[8] Wie die weitere Rüge (Z 5 vierter Fall) ohnehin selbst erkennt, stützte das Schöffengericht sämtliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite – damit auch jene zum Vorsatz auf Zueignung der weggenommenen Wertgegenstände (US 5 f) – auf das äußere Geschehen und die Ausführungen des Zeugen D* (US 12), sodass ein Mangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht vorliegt. Wie die weitere Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) ohnehin selbst erkennt, stützte das Schöffengericht sämtliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite – damit auch jene zum Vorsatz auf Zueignung der weggenommenen Wertgegenstände (US 5 f) – auf das äußere Geschehen und die Ausführungen des Zeugen D* (US 12), sodass ein Mangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht vorliegt.
[9] Warum die Überlegungen der Tatrichter, wonach sich aus dem Umstand, dass die Idee zur Tat vom Sohn des Opfers, dem ursprünglichen Auftraggeber, stammte, auch ergeben habe, dass der Angeklagte von einem 300.000 Euro übersteigenden Vermögen wusste (US 12), den Kriterien der Logik und Empirie widersprechen sollte (vgl dazu abermals RIS-Justiz RS0118317), macht die Beschwerde nicht klar. Warum die Überlegungen der Tatrichter, wonach sich aus dem Umstand, dass die Idee zur Tat vom Sohn des Opfers, dem ursprünglichen Auftraggeber, stammte, auch ergeben habe, dass der Angeklagte von einem 300.000 Euro übersteigenden Vermögen wusste (US 12), den Kriterien der Logik und Empirie widersprechen sollte vergleiche dazu abermals RIS-Justiz RS0118317), macht die Beschwerde nicht klar.
[10] Die Feststellungen zur Höhe des Schadens stützten die Tatrichter auf die für nachvollziehbar erachtete Aufstellung des R* Ma* und auf dessen für glaubhaft befundene Angaben, sein sehr beträchtliches Vermögen in seinem Haus an einem aus seiner Sicht sicheren Ort gebunkert zu haben (US 11 f). Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) diese Ausführungen als „unkritische Übernahme einer vom Geschädigten vorgelegten Liste mit nicht nachgewiesenen Angaben“ bezeichnet, weiters kritisiert, dass im Urteil nicht „in gebotener Weise“ dargelegt worden sei, warum diese Liste „dennoch als verlässliche Grundlage für die Wertfeststellung“ zu werten sei und schließlich darauf hinweist, das die Nachvollziehbarkeit der Liste bereits in der Hauptverhandlung von der Verteidigung in Zweifel gezogen worden sei, übt sie bloß in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik, ohne einen Begründungsmangel iSd Z 5 vierter Fall aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0099455). Die Feststellungen zur Höhe des Schadens stützten die Tatrichter auf die für nachvollziehbar erachtete Aufstellung des R* Ma* und auf dessen für glaubhaft befundene Angaben, sein sehr beträchtliches Vermögen in seinem Haus an einem aus seiner Sicht sicheren Ort gebunkert zu haben (US 11 f). Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) diese Ausführungen als „unkritische Übernahme einer vom Geschädigten vorgelegten Liste mit nicht nachgewiesenen Angaben“ bezeichnet, weiters kritisiert, dass im Urteil nicht „in gebotener Weise“ dargelegt worden sei, warum diese Liste „dennoch als verlässliche Grundlage für die Wertfeststellung“ zu werten sei und schließlich darauf hinweist, das die Nachvollziehbarkeit der Liste bereits in der Hauptverhandlung von der Verteidigung in Zweifel gezogen worden sei, übt sie bloß in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik, ohne einen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, vierter Fall aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0099455).
[11] Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zur Fremdheit der weggenommenen Wertgegenstände – auch gegenüber M* Ma* – befinden sich – von der Beschwerde ignoriert (vgl aber RIS-Justiz RS0099810) – auf US 4 f (arg „R* und Ro* Ma* gehörenden Wertgegenstände“; „das Gold des R* und der Ro* Ma*“). Die von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermissten Feststellungen zur Fremdheit der weggenommenen Wertgegenstände – auch gegenüber M* Ma* – befinden sich – von der Beschwerde ignoriert vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810) – auf US 4 f (arg „R* und Ro* Ma* gehörenden Wertgegenstände“; „das Gold des R* und der Ro* Ma*“).
[12] Warum die Feststellung, wonach der Angeklagte „D* und 'A*' dazu bestimmen und sie dabei unterstützen“ wollte, „das Gold des R* und der Ro* Ma* im oben beschriebenen Umfang im Wert von 427.826 Euro“ wegzunehmen (US 5 f), in Zusammenschau mit der Auflistung sämtlicher Wertgegenstände auf US 3, die Subsumtion nach § 128 Abs 2 StGB nicht tragen sollte (so die Subsumtionsrüge [Z 10]), bleibt unverständlich. Warum die Feststellung, wonach der Angeklagte „D* und 'A*' dazu bestimmen und sie dabei unterstützen“ wollte, „das Gold des R* und der Ro* Ma* im oben beschriebenen Umfang im Wert von 427.826 Euro“ wegzunehmen (US 5 f), in Zusammenschau mit der Auflistung sämtlicher Wertgegenstände auf US 3, die Subsumtion nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB nicht tragen sollte (so die Subsumtionsrüge [Z 10]), bleibt unverständlich.
[13] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) verstößt die erschwerende Wertung des „hohen Wert(s) der gestohlenen Gegenstände“ (US 13) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB). Schon das Übersteigen des Betrags von 300.000 Euro ist nämlich strafsatzbestimmend, weshalb jede größere Schädigung gemäß § 32 Abs 3 StGB straferhöhend wirkt (vgl RIS-Justiz RS0099961 [insb T7, T8], RS0091126). Die weitere Sanktionsrüge legt nicht dar, weshalb bei einem mangels Sicherstellung auszusprechenden Wertersatzverfall gemäß § 20 Abs 3 StGB die Anwendung des Abs 4 leg cit ausgeschlossen sein und das Unterbleiben der Anführung des Abs 3 leg cit (US 2) Nichtigkeit begründen soll. Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) verstößt die erschwerende Wertung des „hohen Wert(s) der gestohlenen Gegenstände“ (US 13) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB). Schon das Übersteigen des Betrags von 300.000 Euro ist nämlich strafsatzbestimmend, weshalb jede größere Schädigung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB straferhöhend wirkt vergleiche RIS-Justiz RS0099961 [insb T7, T8], RS0091126). Die weitere Sanktionsrüge legt nicht dar, weshalb bei einem mangels Sicherstellung auszusprechenden Wertersatzverfall gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB die Anwendung des Absatz 4, leg cit ausgeschlossen sein und das Unterbleiben der Anführung des Absatz 3, leg cit (US 2) Nichtigkeit begründen soll.
[14] Indem der Beschwerdeführer die Annahmen des Erstgerichts zur Höhe der von ihm erlangten Vermögenswerte (US 6, 14) als „Spekulation“ bezeichnet und vermeint, eine Schätzung müsse auf konkreten Tatsachen aufbauen, während „eine Vermutung oder eine Analogie zum Lohn eines anderen Beteiligten keine ausreichende Begründung“ sei, macht er keinen – gegen den Verfall gerichteten – Nichtigkeitsgrund (Z 11) geltend, sondern erstattet ein Berufungsvorbringen (vgl RIS-Justiz RS0114233 [T2]). Indem der Beschwerdeführer die Annahmen des Erstgerichts zur Höhe der von ihm erlangten Vermögenswerte (US 6, 14) als „Spekulation“ bezeichnet und vermeint, eine Schätzung müsse auf konkreten Tatsachen aufbauen, während „eine Vermutung oder eine Analogie zum Lohn eines anderen Beteiligten keine ausreichende Begründung“ sei, macht er keinen – gegen den Verfall gerichteten – Nichtigkeitsgrund (Ziffer 11,) geltend, sondern erstattet ein Berufungsvorbringen vergleiche RIS-Justiz RS0114233 [T2]).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.