[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und Z 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und Ziffer 10 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat das Erstgericht den Antrag auf „Ablehnung des Sachverständigen Dr. * L*“ wegen Befangenheit zu Recht abgewiesen (ON 50, 10 f). Hintergrund ist die Beurteilung der zu Punkt 1/ inkriminierten Vermögensverringerung, welche nach der Verantwortung des Beschwerdeführers – neben der Vergütung von 2.000 Euro brutto monatlich (US 11) – angemessenen Geschäftsführerbezug darstelle. Zur Frage der Fremdüblichkeit eines (weiteren) Bezugs von 108.187,55 Euro vertrat der Sachverständige, diese sei auf Grund der Mangelhaftigkeit der vom Beschwerdeführer für die O* GmbH erbrachten Leistungen mit „Euro 0,00 (null) anzusetzen“ (ON 50, 8 und 11 f iVm ON 50.2, 4 f). Befangenheit eines Sachverständigen liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen, etwa dann, wenn er zu erkennen gibt, dass er eine allenfalls vor der Hauptverhandlung gebildete Meinung auch dann nicht zu ändern bereit ist, wenn Verfahrensergebnisse deren Unrichtigkeit aufzeigen. Dass der Sachverständige nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Gutachtensauftrag nicht gedeckte, wertende Aussagen über dessen Leistungen getätigt habe, begründet für sich ebenso wenig eine dahingehende, konkrete Befürchtung wie von Verteidigerseite vorgebrachte methodische Kritik an der Bewertung von Fremdüblichkeit im Gutachten (RIS-Justiz RS0115712 [insbesondere T4 und T5]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 371; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 69 und 72 mwN). Letztere hätte allenfalls Ausgangspunkt eines – hier nicht gestellten – Antrags auf Gutachtensergänzung gemäß § 127 Abs 3 StPO sein können. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hat das Erstgericht den Antrag auf „Ablehnung des Sachverständigen Dr. * L*“ wegen Befangenheit zu Recht abgewiesen (ON 50, 10 f). Hintergrund ist die Beurteilung der zu Punkt 1/ inkriminierten Vermögensverringerung, welche nach der Verantwortung des Beschwerdeführers – neben der Vergütung von 2.000 Euro brutto monatlich (US 11) – angemessenen Geschäftsführerbezug darstelle. Zur Frage der Fremdüblichkeit eines (weiteren) Bezugs von 108.187,55 Euro vertrat der Sachverständige, diese sei auf Grund der Mangelhaftigkeit der vom Beschwerdeführer für die O* GmbH erbrachten Leistungen mit „Euro 0,00 (null) anzusetzen“ (ON 50, 8 und 11 f in Verbindung mit ON 50.2, 4 f). Befangenheit eines Sachverständigen liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen, etwa dann, wenn er zu erkennen gibt, dass er eine allenfalls vor der Hauptverhandlung gebildete Meinung auch dann nicht zu ändern bereit ist, wenn Verfahrensergebnisse deren Unrichtigkeit aufzeigen. Dass der Sachverständige nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Gutachtensauftrag nicht gedeckte, wertende Aussagen über dessen Leistungen getätigt habe, begründet für sich ebenso wenig eine dahingehende, konkrete Befürchtung wie von Verteidigerseite vorgebrachte methodische Kritik an der Bewertung von Fremdüblichkeit im Gutachten (RIS-Justiz RS0115712 [insbesondere T4 und T5]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 371; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 69 und 72 mwN). Letztere hätte allenfalls Ausgangspunkt eines – hier nicht gestellten – Antrags auf Gutachtensergänzung gemäß Paragraph 127, Absatz 3, StPO sein können.
[5] Die zu Punkt 1/ getroffene Annahme, der Beschwerdeführer habe nicht vorgehabt, die auf seinem Verrechnungskonto bei der O* GmbH verbuchten Darlehensbeträge von insgesamt 108.187,55 Euro an diese zurückzuzahlen (US 6), leiteten die Tatrichter aus seiner eigenen Verantwortung ab, es habe sich dabei um Geschäftsführerbezug gehandelt (US 12). Der Mängelrüge zuwider (Z 5 vierter Fall) verstößt dies nicht gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze und ist daher unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0118317). Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen erschöpft sich in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Die zu Punkt 1/ getroffene Annahme, der Beschwerdeführer habe nicht vorgehabt, die auf seinem Verrechnungskonto bei der O* GmbH verbuchten Darlehensbeträge von insgesamt 108.187,55 Euro an diese zurückzuzahlen (US 6), leiteten die Tatrichter aus seiner eigenen Verantwortung ab, es habe sich dabei um Geschäftsführerbezug gehandelt (US 12). Der Mängelrüge zuwider (Ziffer 5, vierter Fall) verstößt dies nicht gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze und ist daher unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0118317). Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen erschöpft sich in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[6] Die Feststellung zur Verschiebung dieses Vermögensbestandteils „in den Privatbereich“ des Beschwerdeführers ohne Verwendung für den notwendigen Unterhalt desselben oder seiner Familie (US 5) blieb keineswegs unbegründet, sondern fußt – von der weiteren Kritik übergangen (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) – auf einem Kontoauszug der O* GmbH, dem Überweisungen zwecks Begleichung privater Rechnungen zu entnehmen seien (US 12). Mit Überlegungen dazu, dass diese Zahlungen „Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts bedeuten“ könnten, verlässt die Mängelrüge ein weiteres Mal den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Gleiches gilt für eigenständige Schlussfolgerungen aus diesen Kontounterlagen. Die Feststellung zur Verschiebung dieses Vermögensbestandteils „in den Privatbereich“ des Beschwerdeführers ohne Verwendung für den notwendigen Unterhalt desselben oder seiner Familie (US 5) blieb keineswegs unbegründet, sondern fußt – von der weiteren Kritik übergangen vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370) – auf einem Kontoauszug der O* GmbH, dem Überweisungen zwecks Begleichung privater Rechnungen zu entnehmen seien (US 12). Mit Überlegungen dazu, dass diese Zahlungen „Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts bedeuten“ könnten, verlässt die Mängelrüge ein weiteres Mal den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Gleiches gilt für eigenständige Schlussfolgerungen aus diesen Kontounterlagen.
[7] Die Ableitung der Feststellung zum Schädigungsvorsatz (US 6 f) aus dem in objektiver Hinsicht festgestellten Verhalten (US 12 f [jahrelange Gewährung monatlicher „Darlehen von durchschnittlich EUR 4.306,09 ohne Rückzahlungsabsicht“]) genügt den Begründungsanforderungen und ist bei – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch in der Regel auch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).
[8] Die nominell im Rahmen der Rechtsrüge geäußerte Kritik (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe im Zusammenhang mit der Annahme eines auf Gläubigerschädigung gerichteten Vorsatzes „erhebliche Forderungen der O* GmbH“ gegenüber Dritten „unberücksichtigt“ gelassen, schlägt schon deshalb fehl, weil das von den Tatrichtern zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zur Werthaltigkeit dieser Forderungen Stellung bezogen hat (US 11 iVm ON 50, 9 f). Davon abgesehen vernachlässigt dieses Vorbringen, dass betrügerische Krida weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung, ja nicht einmal eine wirtschaftliche Krisensituation des Schuldners mehrerer Gläubiger voraussetzt (RIS-Justiz RS0095308). Im Ergebnis wird auch damit die Konstatierung zum Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers nach Art einer unzulässigen Schuldberufung bekämpft. Die nominell im Rahmen der Rechtsrüge geäußerte Kritik (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), das Erstgericht habe im Zusammenhang mit der Annahme eines auf Gläubigerschädigung gerichteten Vorsatzes „erhebliche Forderungen der O* GmbH“ gegenüber Dritten „unberücksichtigt“ gelassen, schlägt schon deshalb fehl, weil das von den Tatrichtern zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zur Werthaltigkeit dieser Forderungen Stellung bezogen hat (US 11 in Verbindung mit ON 50, 9 f). Davon abgesehen vernachlässigt dieses Vorbringen, dass betrügerische Krida weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung, ja nicht einmal eine wirtschaftliche Krisensituation des Schuldners mehrerer Gläubiger voraussetzt (RIS-Justiz RS0095308). Im Ergebnis wird auch damit die Konstatierung zum Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers nach Art einer unzulässigen Schuldberufung bekämpft.
[9] Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe keine „Feststellungen zum angemessenen Geschäftsführerbezug“ getroffen, verfehlt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810). Nach diesem habe der Beschwerdeführer einerseits ohnehin eine „Vergütung als Geschäftsführer“ bezogen (US 11) und habe andererseits die angesichts der (in objektiver Hinsicht näher dargestellten) „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens“ als „übermäßig“ qualifizierten Entnahmen (US 6) gerade nicht zur Bestreitung des „notwendigen Unterhalts“ verwendet (US 5). Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe keine „Feststellungen zum angemessenen Geschäftsführerbezug“ getroffen, verfehlt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810). Nach diesem habe der Beschwerdeführer einerseits ohnehin eine „Vergütung als Geschäftsführer“ bezogen (US 11) und habe andererseits die angesichts der (in objektiver Hinsicht näher dargestellten) „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens“ als „übermäßig“ qualifizierten Entnahmen (US 6) gerade nicht zur Bestreitung des „notwendigen Unterhalts“ verwendet (US 5).
[10] Weshalb Feststellungen zur Verantwortlichkeit für die buchhalterische Erfassung der inkriminierten Entnahmen für die Lösung der Schuldfrage erforderlich gewesen wären, erklärt die weitere Rechtsrüge nicht (RIS-Justiz RS0099620).
[11] Gleiches gilt für die Forderung nach Konstatierungen „für jede einzelne verfahrensgegenständliche Zahlung“, worauf „der Wille und der Vorsatz des Angeklagten im jeweiligen Zahlungszeitpunkt gerichtet waren“, die überdies prozessordnungswidrig die Urteilspassage übergeht, der Beschwerdeführer habe absichtlich „durch sein vorstehend näher beschriebenes Verhalten“ einen Bestandteil des Vermögens der O* GmbH beiseite geschafft (US 6 f).
[12] Das von der Subsumtionsrüge (Z 10) ins Treffen geführte Scheinkonkurrenzverhältnis zwischen § 156 und § 159 StGB kommt nur bei „einheitlichem Tatgeschehen und Identität des Objekts“ zum Tragen (RIS-Justiz RS0124805), während der Schuldspruch zu Punkt 1/ einerseits sowie zu 2/ und 3/ andererseits nach den hier maßgeblichen – vom Beschwerdeführer erneut übergangenen, keineswegs unklaren – Feststellungen (US 5 ff) auf Tatmehrheit beruht. Das von der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ins Treffen geführte Scheinkonkurrenzverhältnis zwischen Paragraph 156 und Paragraph 159, StGB kommt nur bei „einheitlichem Tatgeschehen und Identität des Objekts“ zum Tragen (RIS-Justiz RS0124805), während der Schuldspruch zu Punkt 1/ einerseits sowie zu 2/ und 3/ andererseits nach den hier maßgeblichen – vom Beschwerdeführer erneut übergangenen, keineswegs unklaren – Feststellungen (US 5 ff) auf Tatmehrheit beruht.
[13] Die Diversionsrüge (Z 10a) bestreitet bloß die Urteilsannahmen fehlender Verantwortungsübernahme und schwerer Schuld (US 18), ohne das kumulative Vorliegen der gesetzlichen Diversionsvoraussetzungen auf Basis des Urteilssachverhalts methodisch korrekt zu entwickeln und verfehlt solcherart die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0124801). Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) bestreitet bloß die Urteilsannahmen fehlender Verantwortungsübernahme und schwerer Schuld (US 18), ohne das kumulative Vorliegen der gesetzlichen Diversionsvoraussetzungen auf Basis des Urteilssachverhalts methodisch korrekt zu entwickeln und verfehlt solcherart die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0124801).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[15] Mit der – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – wegen des Ausspruchs über die Schuld ergriffenen Berufung war gleichermaßen zu verfahren (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO). Mit der – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – wegen des Ausspruchs über die Schuld ergriffenen Berufung war gleichermaßen zu verfahren (Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO).
[16] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.