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Entscheidungstext 14Os67/26y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os67/26y

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * Ö* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins,, Paragraph 161, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 4. Februar 2026, GZ 50 Hv 135/25x-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Ö* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins,, Paragraph 161, Absatz eins, StGB (1/) StGB sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 4 und 5) (2/a/ und b/) und nach Paragraph 159, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 4 und 5) jeweils in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB (3/a/ und b/) sowie der unvertretbaren Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände nach Paragraph 163 a, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (4/) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er als Geschäftsführer der O* GmbH,

1/ vom 1. Jänner 2022 bis Februar 2024 einen Bestandteil des Vermögens dieser Gesellschaft beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger vereitelt oder geschmälert, indem er sich namens dieser Gesellschaft wiederholt „Darlehen“ in Gesamthöhe von 108.187,55 Euro gewährte, welche in keinem Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft standen und deren Rückzahlung er nicht vorhatte;

2/ vom 1. Jänner 2022 bis zum 30. Juni 2023 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft dadurch herbeigeführt, dass er Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen in „nicht den unternehmensrechtlichen und steuerlichen Anforderungen“ entsprechender Weise führte (a/) und Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, in einer Weise erstellte, die „den Vorgaben des Unternehmensrechts und des Rechnungswesens“ nicht entsprach (b/), wodurch ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft erheblich erschwert wurde;

3/ vom 1. Juli 2023 bis Februar 2024 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines ihrer Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er weiter auf die zu 2/a/ und b/ beschriebene Weise kridaträchtig handelte;

4/ mithin als Entscheidungsträger (Paragraph 2, Absatz eins, VbVG), eines in Paragraph 163 c, StGB angeführten Verbands, nämlich der O* GmbH, vom 7. August 2023 bis zum 5. Februar 2024 in einem Jahresabschluss eine die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbands betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information (Paragraph 189 a, Ziffer 10, UGB), einschließlich solcher Umstände, die die Beziehung des Verbands zu mit ihm verbundenen Unternehmen betreffen, in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig dargestellt, wobei dies geeignet war, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, indem er einen Jahresabschluss für das Jahr 2022 beim Firmenbuch einreichte, dessen Gliederung nicht den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 224, UGB entsprach und in welchem die Bilanzsumme mit einer Abweichung von über 50 % fehlerhaft dargestellt wurde.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und Ziffer 10 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]         Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hat das Erstgericht den Antrag auf „Ablehnung des Sachverständigen Dr. * L*“ wegen Befangenheit zu Recht abgewiesen (ON 50, 10 f). Hintergrund ist die Beurteilung der zu Punkt 1/ inkriminierten Vermögensverringerung, welche nach der Verantwortung des Beschwerdeführers – neben der Vergütung von 2.000 Euro brutto monatlich (US 11) – angemessenen Geschäftsführerbezug darstelle. Zur Frage der Fremdüblichkeit eines (weiteren) Bezugs von 108.187,55 Euro vertrat der Sachverständige, diese sei auf Grund der Mangelhaftigkeit der vom Beschwerdeführer für die O* GmbH erbrachten Leistungen mit „Euro 0,00 (null) anzusetzen“ (ON 50, 8 und 11 f in Verbindung mit ON 50.2, 4 f). Befangenheit eines Sachverständigen liegt insbesondere dann vor, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen, etwa dann, wenn er zu erkennen gibt, dass er eine allenfalls vor der Hauptverhandlung gebildete Meinung auch dann nicht zu ändern bereit ist, wenn Verfahrensergebnisse deren Unrichtigkeit aufzeigen. Dass der Sachverständige nach Ansicht des Beschwerdeführers vom Gutachtensauftrag nicht gedeckte, wertende Aussagen über dessen Leistungen getätigt habe, begründet für sich ebenso wenig eine dahingehende, konkrete Befürchtung wie von Verteidigerseite vorgebrachte methodische Kritik an der Bewertung von Fremdüblichkeit im Gutachten (RIS-Justiz RS0115712 [insbesondere T4 und T5]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 371; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 69 und 72 mwN). Letztere hätte allenfalls Ausgangspunkt eines – hier nicht gestellten – Antrags auf Gutachtensergänzung gemäß Paragraph 127, Absatz 3, StPO sein können.

[5]         Die zu Punkt 1/ getroffene Annahme, der Beschwerdeführer habe nicht vorgehabt, die auf seinem Verrechnungskonto bei der O* GmbH verbuchten Darlehensbeträge von insgesamt 108.187,55 Euro an diese zurückzuzahlen (US 6), leiteten die Tatrichter aus seiner eigenen Verantwortung ab, es habe sich dabei um Geschäftsführerbezug gehandelt (US 12). Der Mängelrüge zuwider (Ziffer 5, vierter Fall) verstößt dies nicht gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze und ist daher unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0118317). Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen erschöpft sich in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

[6]         Die Feststellung zur Verschiebung dieses Vermögensbestandteils „in den Privatbereich“ des Beschwerdeführers ohne Verwendung für den notwendigen Unterhalt desselben oder seiner Familie (US 5) blieb keineswegs unbegründet, sondern fußt – von der weiteren Kritik übergangen vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370) – auf einem Kontoauszug der O* GmbH, dem Überweisungen zwecks Begleichung privater Rechnungen zu entnehmen seien (US 12). Mit Überlegungen dazu, dass diese Zahlungen „Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts bedeuten“ könnten, verlässt die Mängelrüge ein weiteres Mal den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Gleiches gilt für eigenständige Schlussfolgerungen aus diesen Kontounterlagen.

[7]                 Die Ableitung der Feststellung zum Schädigungsvorsatz (US 6 f) aus dem in objektiver Hinsicht festgestellten Verhalten (US 12 f [jahrelange Gewährung monatlicher „Darlehen von durchschnittlich EUR 4.306,09 ohne Rückzahlungsabsicht“]) genügt den Begründungsanforderungen und ist bei – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch in der Regel auch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).

[8]         Die nominell im Rahmen der Rechtsrüge geäußerte Kritik (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), das Erstgericht habe im Zusammenhang mit der Annahme eines auf Gläubigerschädigung gerichteten Vorsatzes „erhebliche Forderungen der O* GmbH“ gegenüber Dritten „unberücksichtigt“ gelassen, schlägt schon deshalb fehl, weil das von den Tatrichtern zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zur Werthaltigkeit dieser Forderungen Stellung bezogen hat (US 11 in Verbindung mit ON 50, 9 f). Davon abgesehen vernachlässigt dieses Vorbringen, dass betrügerische Krida weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung, ja nicht einmal eine wirtschaftliche Krisensituation des Schuldners mehrerer Gläubiger voraussetzt (RIS-Justiz RS0095308). Im Ergebnis wird auch damit die Konstatierung zum Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers nach Art einer unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

[9]         Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe keine „Feststellungen zum angemessenen Geschäftsführerbezug“ getroffen, verfehlt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810). Nach diesem habe der Beschwerdeführer einerseits ohnehin eine „Vergütung als Geschäftsführer“ bezogen (US 11) und habe andererseits die angesichts der (in objektiver Hinsicht näher dargestellten) „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens“ als „übermäßig“ qualifizierten Entnahmen (US 6) gerade nicht zur Bestreitung des „notwendigen Unterhalts“ verwendet (US 5).

[10]               Weshalb Feststellungen zur Verantwortlichkeit für die buchhalterische Erfassung der inkriminierten Entnahmen für die Lösung der Schuldfrage erforderlich gewesen wären, erklärt die weitere Rechtsrüge nicht (RIS-Justiz RS0099620).

[11]               Gleiches gilt für die Forderung nach Konstatierungen „für jede einzelne verfahrensgegenständliche Zahlung“, worauf „der Wille und der Vorsatz des Angeklagten im jeweiligen Zahlungszeitpunkt gerichtet waren“, die überdies prozessordnungswidrig die Urteilspassage übergeht, der Beschwerdeführer habe absichtlich „durch sein vorstehend näher beschriebenes Verhalten“ einen Bestandteil des Vermögens der O* GmbH beiseite geschafft (US 6 f).

[12]       Das von der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ins Treffen geführte Scheinkonkurrenzverhältnis zwischen Paragraph 156 und Paragraph 159, StGB kommt nur bei „einheitlichem Tatgeschehen und Identität des Objekts“ zum Tragen (RIS-Justiz RS0124805), während der Schuldspruch zu Punkt 1/ einerseits sowie zu 2/ und 3/ andererseits nach den hier maßgeblichen – vom Beschwerdeführer erneut übergangenen, keineswegs unklaren – Feststellungen (US 5 ff) auf Tatmehrheit beruht.

[13]       Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) bestreitet bloß die Urteilsannahmen fehlender Verantwortungsübernahme und schwerer Schuld (US 18), ohne das kumulative Vorliegen der gesetzlichen Diversionsvoraussetzungen auf Basis des Urteilssachverhalts methodisch korrekt zu entwickeln und verfehlt solcherart die Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0124801).

[14]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[15]       Mit der – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – wegen des Ausspruchs über die Schuld ergriffenen Berufung war gleichermaßen zu verfahren (Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO).

[16]       Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[17]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00067.26Y.0922.000

Im RIS seit

15.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260922_OGH0002_0140OS00067_26Y0000_000

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