Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. September 2019, GZ 18 Hv 10/19m-74, wurde * L* mehrerer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juni 2020, AZ 11 Os 33/20t, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten zurückgewiesen. Seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 26. August 2020, AZ 8 Bs 219/20x, nicht Folge.
[3] * L* verbüßt die über ihn (rechtskräftig) verhängte Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau.
[4] Am 4. September 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein selbst verfasster und – entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG – nicht von einem Verteidiger unterschriebener Schriftsatz des * L* ein, in dem dieser – gestützt auf das GRBG – eine Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet. Am 4. September 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein selbst verfasster und – entgegen Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz GRBG – nicht von einem Verteidiger unterschriebener Schriftsatz des * L* ein, in dem dieser – gestützt auf das GRBG – eine Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet.
[5] Seiner Ansicht nach seien weder die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung seiner Haft gegeben noch bestehe ein „aufrechter Tatverdacht“, vielmehr sei „die ganze Beurteilung in ihrer Form unrichtig“. Dazu habe er beim Landesgericht für Strafsachen Graz bereits im September 2025 einen Wiederaufnahmeantrag eingebracht, über welchen bislang ebenso wenig entschieden worden sei wie über einen vor etwa zwei Monaten gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe.