[4] Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Strafverfahrens, der Verletzungen in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten nach Art 3, Art 6 und Art 8 MRK behauptet. Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Strafverfahrens, der Verletzungen in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten nach Artikel 3,, Artikel 6 und Artikel 8, MRK behauptet.
[5] Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat sich der Erneuerungswerber mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359). Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei. Dabei hat sich der Erneuerungswerber mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).
[6] Diesem Zulässigkeitskriterium genügt der Antrag nicht:
[7] Indem er nämlich
– unter dem Aspekt des Art 3 MRK Ausführungen zu den allgemeinen Haftbedingungen in Albanien macht sowie eine konkrete Gefahr durch eine am 7. Juni 2026 erhaltene anonyme Bedrohung gegen ihn und seine Familie einwendet,– unter dem Aspekt des Artikel 3, MRK Ausführungen zu den allgemeinen Haftbedingungen in Albanien macht sowie eine konkrete Gefahr durch eine am 7. Juni 2026 erhaltene anonyme Bedrohung gegen ihn und seine Familie einwendet,
– unter dem Aspekt des Art 6 MRK vorbringt, das albanische Justizsystem leide an „massiven strukturellen Defiziten, die einen fairen Prozess für den Betroffenen nicht erwarten lassen“, „konkrete Zweifel an der Unabhängigkeit“ einer Richterin, die Mitglied des erstinstanzlichen Richtersenats war und über den Betroffenen die Untersuchungshaft verhängt hat, äußert sowie „Widersprüchlichkeit des albanischen Urteils“ und eine „[p]olitisch motivierte Verfolgung“ des Betroffenen behauptet, ferner– unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK vorbringt, das albanische Justizsystem leide an „massiven strukturellen Defiziten, die einen fairen Prozess für den Betroffenen nicht erwarten lassen“, „konkrete Zweifel an der Unabhängigkeit“ einer Richterin, die Mitglied des erstinstanzlichen Richtersenats war und über den Betroffenen die Untersuchungshaft verhängt hat, äußert sowie „Widersprüchlichkeit des albanischen Urteils“ und eine „[p]olitisch motivierte Verfolgung“ des Betroffenen behauptet, ferner
– unter dem Aspekt des Art 8 MRK darauf verweist, dass die nunmehr 18 und 12 Jahre alten Söhne des Betroffenen in Österreich sozial integriert seien und durch ein „(neues) Leben in Albanien“ aufgrund einer Auslieferung ihres Vaters ihre gewohnte und stabile Umgebung verlieren würden,– unter dem Aspekt des Artikel 8, MRK darauf verweist, dass die nunmehr 18 und 12 Jahre alten Söhne des Betroffenen in Österreich sozial integriert seien und durch ein „(neues) Leben in Albanien“ aufgrund einer Auslieferung ihres Vaters ihre gewohnte und stabile Umgebung verlieren würden,
ignoriert er die das angesprochene Vorbringen eingehend erledigende Begründung der Beschwerdeentscheidung (zu Art 3 MRK: BS 14 bis 19, zu Art 6 MRK: BS 6 bis 14, zu Art 8 MRK: BS 19 ff) zur Gänze.ignoriert er die das angesprochene Vorbringen eingehend erledigende Begründung der Beschwerdeentscheidung (zu Artikel 3, MRK: BS 14 bis 19, zu Artikel 6, MRK: BS 6 bis 14, zu Artikel 8, MRK: BS 19 ff) zur Gänze.
[8] Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO). Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO).
[9] Demgemäß hat die Anregung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung (im Sinn einer Hemmung der Auslieferung) auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0125705).