[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Vorangestellt wird, dass die Tatrichter das Vorliegen einer Notwehrsituation verneinten (US 5, 9). Sie stellten dazu fest, dass zunächst eine gegenseitige Rangelei stattgefunden hatte, in deren Zuge Wi* den Beschwerdeführer kurzfristig in den „Schwitzkasten“ genommen hatte. Daraus befreite sich der Angeklagte rasch, brachte Wi* zu Boden und versetzte dem Genannten, als dieser wehrlos am Boden lag, mehrmals wuchtige Schläge und Tritte gegen den Kopf und den Oberkörper, sogar noch nach einer vorübergehenden Trennung durch den Zeugen * G* (US 3).
[5] Die Mängelrüge (Z 5) moniert, „die Begründung des Erstgerichts“ sei „sowohl als undeutlich als auch als unvollständig, in sich widersprüchlich und unzureichend im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 erster, zweiter, dritter und vierter Fall StPO anzusehen“. Sie bringt dazu vor, aus den Urteilsfeststellungen gehe „die Abfolge der Ereignisse nicht so hervor“, wie sie der Zeuge * G* geschildert habe. Dieser habe ausgesagt, dass Wi* den Rechtsmittelwerber zuvor in den Schwitzkasten genommen habe. Daraus und in Anbetracht dessen, dass Wi* seine Mitschuld eingestanden habe, hätte sich eine Notwehrsituation für den Beschwerdeführer ergeben. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert, „die Begründung des Erstgerichts“ sei „sowohl als undeutlich als auch als unvollständig, in sich widersprüchlich und unzureichend im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, erster, zweiter, dritter und vierter Fall StPO anzusehen“. Sie bringt dazu vor, aus den Urteilsfeststellungen gehe „die Abfolge der Ereignisse nicht so hervor“, wie sie der Zeuge * G* geschildert habe. Dieser habe ausgesagt, dass Wi* den Rechtsmittelwerber zuvor in den Schwitzkasten genommen habe. Daraus und in Anbetracht dessen, dass Wi* seine Mitschuld eingestanden habe, hätte sich eine Notwehrsituation für den Beschwerdeführer ergeben.
[6] Mit diesem isolierte Passagen einer Aussage betonenden Vorbringen wird keiner der angesprochenen Begründungsmängel in Bezug auf eine konkret bezeichnete (vgl aber RIS-Justiz RS0130729) Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache aufgezeigt. Stattdessen trachtet die Rüge danach, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen. Mit diesem isolierte Passagen einer Aussage betonenden Vorbringen wird keiner der angesprochenen Begründungsmängel in Bezug auf eine konkret bezeichnete vergleiche aber RIS-Justiz RS0130729) Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache aufgezeigt. Stattdessen trachtet die Rüge danach, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.
[7] Die Notwehr ins Treffen führende Rechtsrüge (Z 9 lit b) orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt, sondern versucht, diesen im Sinn des eigenen Standpunkts zu verändern. Damit ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0099810; vgl auch RS0099689 [T2, T9], RS0099730 [T2, T3]). Die Notwehr ins Treffen führende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt, sondern versucht, diesen im Sinn des eigenen Standpunkts zu verändern. Damit ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0099810; vergleiche auch RS0099689 [T2, T9], RS0099730 [T2, T3]).
[8] Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), die auf die rechtliche Annahme einer Notwehrüberschreitung im Sinn des § 3 Abs 2 StGB und, daraus abgeleitet, auf eine Subsumtion der Tat nach „§ 88 Abs 4 StGB“ abzielt. Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die auf die rechtliche Annahme einer Notwehrüberschreitung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, StGB und, daraus abgeleitet, auf eine Subsumtion der Tat nach „§ 88 Absatz 4, StGB“ abzielt.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.