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Entscheidungstext 11Os87/26t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os87/26t

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2026, GZ 126 Hv 4/25v-144.9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er „in Z* und an anderen Orten, jeweils mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei durch die Tat ein 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde bzw werden sollte, indem er kontinuierlich vorgenommene Tathandlungen setzte, die alle aus der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss, nämlich mithilfe der Tathandlungen in möglichst kurzer Zeit so viele COFAG-Gelder wie möglich zu erlangen, entstammten, zu den Taten 'der abgesondert verurteilten' * P* beigetragen, die im Zeitraum von Jänner 2021 bis September 2022 Mitarbeiter oder Organe nachgenannter steuerlicher Vertreter der S* AG [...] sowie der St* KG [...], dazu bestimmt hat, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, dass die S* AG und die St* KG in Österreich operativ tätig seien und entsprechende Umsätze nach den gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-Gesetz erlassenen Verordnungen betreffend Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erzielt hätten sowie durch die Darstellung hoher Betriebsaufwendungen aufgrund von mit der A* Consulting lediglich zum Schein abgeschlossenen Rahmenverträgen, die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur nachstehenden Gewährung von Zuschüssen an die S* AG sowie an die St* KG zu bewegen, sohin zu Handlungen zu verleiten, welche die COFAG in einer Gesamthöhe von 5.898.996,58 Euro (1.036.274,33 Euro betreffend die S* AG, 4.862.722,25 Euro betreffend die St* KG) am Vermögen schädigte oder schädigen sollte, wobei es hinsichtlich der S* AG in einem Betrag von 1.007.382,18 Euro und hinsichtlich der St* KG in einem Betrag von 4.845.722,25 Euro beim Versuch geblieben ist, und zwar

I/ Verantwortliche der R* GmbH

1/ hinsichtlich der S* AG zur Gewährung des Fixkostenzuschusses römisch eins in Höhe von 21.392,15 Euro, des Ausfallsbonus römisch eins in drei Tranchen in einer Gesamthöhe von 2.400 Euro und des Fixkostenzuschusses 800.000 in Höhe von 98.646,47 Euro, wobei es hinsichtlich [des] letztgenannten Zuschusses beim Versuch geblieben ist,

2/ hinsichtlich der St* KG zur Gewährung des Ausfallsbonus römisch eins in drei Tranchen in einer Gesamthöhe von 3.750 Euro,

II/ Verantwortliche der L* GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

1/ hinsichtlich der S* AG zur Gewährung des Ausfallsbonus römisch drei in vier Tranchen in einer Gesamthöhe von 5.100 Euro, des Verlustersatzes römisch eins in Höhe von 369.375,28 Euro, des Verlustersatzes römisch zwei in Höhe von 225.242,77 Euro und des Verlustersatzes römisch drei in Höhe von 314.117,67 Euro, wobei es hinsichtlich des Verlustersatzes jeweils beim Versuch geblieben ist,

2/ hinsichtlich der St* KG zur Gewährung des Ausfallsbonus römisch zwei in zwei Tranchen in einer Gesamthöhe von 3.500 Euro, des Ausfallsbonus römisch drei in fünf Tranchen in einer Gesamthöhe von 9.750 Euro, des Verlustersatzes römisch eins in Höhe von 1.417.941,83 Euro, des Verlustersatzes römisch zwei in Höhe von 1.400.478,32 Euro und des Verlustersatzes römisch drei in Höhe von 2.027.302,10 Euro, wobei es hinsichtlich des Verlustersatzes jeweils beim Versuch geblieben ist,

indem er als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung 'A* Consulting' mit Sitz in Z*, Schweiz, mit der S* AG sowie der St* KG jeweils einen, vorgeblich mit 2. Jänner 2020 datierten, tatsächlich erst später vereinbarten Rahmenvertrag samt Ergänzungen abschloss, der jeweils die Abnahme von monatlichen Mindestkontingenten an nicht näher bestimmten Beratungsleistungen, und zwar 25.200 CHF (60 Stunden á 420 CHF) in Bezug auf die S* AG sowie 137.100 CHF (300 Stunden á 457 CHF) in Bezug auf die St* KG, vorsah, und zwar rückwirkend ab dem Monat Juni 2019, wobei die tatsächliche Bezahlung durch die genannten Unternehmen 'bis auf weiteres' gestundet wurde sowie im Frühjahr 2022 diese beiden Verträge aufkündigte und zusätzlich Schadenersatzansprüche in Höhe von 180.266 CHF (betreffend die S* AG) sowie von zumindest 924.122 CHF (betreffend die St* KG) geltend machte, welche die COFAG in einer Gesamthöhe von 5.754.457,97 Euro (908.735,72 Euro betreffend die S* AG, 4.845.722,25 Euro betreffend die St* KG) am Vermögen schädigen sollte, wobei es in allen Fällen beim Versuch geblieben ist“.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb darauf nicht einzugehen ist vergleiche Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).

[5]         Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) erklärt nicht deutlich und bestimmt, welches erhebliche Verfahrensergebnis vergleiche aber RIS-Justiz RS0118316 [T5], RS0124172 [T4, T9]) bei welcher konkreten Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache vergleiche aber RIS-Justiz RS0130729 [T1]) übergangen worden wäre.

[6]              Die weitere Beschwerde stellt den Beweiserwägungen der Tatrichter ihre eigenen Überlegungen gegenüber und behauptet daran anschließend, „die entscheidenden Tatsachenfeststellungen“ seien „unvollständig, unzureichend begründet und in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar“. Ferner reklamiert sie, dass „andere wirtschaftlich nachvollziehbare Erklärungen“ „weder erörtert noch ausgeschlossen“ worden seien, weshalb „die Begründung lückenhaft“ bleibe.

[7]         Damit wird kein Begründungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemacht, sondern versucht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[9]         Gleiches gilt für die ausgeführte Berufung, weil ein solches Rechtsmittel nicht angemeldet worden war vergleiche ON 144.6, 70; Paragraphen 296, Absatz 2, in Verbindung mit 294 Absatz 4, StPO; RIS-Justiz RS0100243).

[10]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148693

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00087.26T.0922.000

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260922_OGH0002_0110OS00087_26T0000_000

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