[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[3] Die Beschwerde (nominell Z 5) erachtet den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose (US 6, 15 f, 19) als „nicht“ oder „offensichtlich unzureichend begründet“. Die Beschwerde (nominell Ziffer 5,) erachtet den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose (US 6, 15 f, 19) als „nicht“ oder „offensichtlich unzureichend begründet“.
[4] Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falls des § 281 Abs 1 Z 11 StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 [T7], RS0118581 [T13]). Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falls des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 [T7], RS0118581 [T13]).
[5] Eine Bekämpfung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (vgl RIS-Justiz RS0118581 [T17]). Deshalb geht die aus dem Blickwinkel einer Mängelrüge erhobene Kritik, die Feststellungsgrundlage der Prognoseentscheidung sei nicht ausreichend begründet, schon im Ansatz fehl. Eine Bekämpfung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen vergleiche RIS-Justiz RS0118581 [T17]). Deshalb geht die aus dem Blickwinkel einer Mängelrüge erhobene Kritik, die Feststellungsgrundlage der Prognoseentscheidung sei nicht ausreichend begründet, schon im Ansatz fehl.
[6] Mit dem Einwand, das Erstgericht habe bloß die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens übernommen und bei Beurteilung der Person des zur Tatzeit 51-jährigen Betroffenen (US 4, 8, 10, 15: Fehlen von Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie Kritikfähigkeit, aufbrausendes Verhalten, zunehmend unkontrollierte Aggressionsdurchbrüche, völlige Empathielosigkeit gegenüber den [von der Anlasstat zu I/ betroffenen] Nachbarn; vgl Haslwanter in WK² StGB § 21 Rz 25) bestimmte Faktoren wie die Unbescholtenheit, das bisherige Wohlverhalten und die Invalidität des Betroffenen nicht beachtet (siehe allerdings US 3), erstattet die Beschwerde der Sache nach ein Berufungsvorbringen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 723). Mit dem Einwand, das Erstgericht habe bloß die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens übernommen und bei Beurteilung der Person des zur Tatzeit 51-jährigen Betroffenen (US 4, 8, 10, 15: Fehlen von Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie Kritikfähigkeit, aufbrausendes Verhalten, zunehmend unkontrollierte Aggressionsdurchbrüche, völlige Empathielosigkeit gegenüber den [von der Anlasstat zu I/ betroffenen] Nachbarn; vergleiche Haslwanter in WK² StGB Paragraph 21, Rz 25) bestimmte Faktoren wie die Unbescholtenheit, das bisherige Wohlverhalten und die Invalidität des Betroffenen nicht beachtet (siehe allerdings US 3), erstattet die Beschwerde der Sache nach ein Berufungsvorbringen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 723).
[7] Die zum Ausspruch über die Anlasstat zu I/ ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a; zum Anfechtungsrahmen vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583) fordert anhand einer eigenständigen Würdigung des anlässlich des Vorfalls erstellten Videomaterials sowie der Aussagen der Zeugen M*, Ma* und G* E* (US 6 f) andere als die vom Schöffengericht daraus gezogenen Schlussfolgerungen ein. Solcherart erweckt sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sondern erschöpft sich in einer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Die zum Ausspruch über die Anlasstat zu I/ ausgeführte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,; zum Anfechtungsrahmen vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583) fordert anhand einer eigenständigen Würdigung des anlässlich des Vorfalls erstellten Videomaterials sowie der Aussagen der Zeugen M*, Ma* und G* E* (US 6 f) andere als die vom Schöffengericht daraus gezogenen Schlussfolgerungen ein. Solcherart erweckt sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sondern erschöpft sich in einer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[8] Gleiches gilt, soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) die Ursächlichkeit des Verhaltens des Betroffenen für das bei B* eingetretene Verletzungsbild (III/ iVm II/; US 5) in Zweifel zieht. Auch damit werden nur die aus den Verfahrensresultaten – nämlich aus den Schilderungen der einschreitenden Polizisten (US 6) sowie aus den von Verletzungen des Zeugen B* angefertigten Lichtbildern (US 8) gezogenen Schlüsse nach Art einer Schuldberufung in Frage gestellt (zur Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsschlüssen siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0098362 [T10], RS0098471 [T8]). Gleiches gilt, soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Ursächlichkeit des Verhaltens des Betroffenen für das bei B* eingetretene Verletzungsbild (III/ in Verbindung mit II/; US 5) in Zweifel zieht. Auch damit werden nur die aus den Verfahrensresultaten – nämlich aus den Schilderungen der einschreitenden Polizisten (US 6) sowie aus den von Verletzungen des Zeugen B* angefertigten Lichtbildern (US 8) gezogenen Schlüsse nach Art einer Schuldberufung in Frage gestellt (zur Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsschlüssen siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0098362 [T10], RS0098471 [T8]).
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zur Anlasstat I/ behauptet, die vom Betroffenen gegenüber den Opfern getätigten Äußerungen ließen ihrem Wortlaut nach keine Ankündigung eines einseitig herbeizuführenden Übels erkennen und stellten auch keine Drohung mit dem Tod dar. Damit hält sie nicht an den getroffenen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt und zur Ernstlichkeit der Ausrufe fest (US 4 und 13; vgl RIS-Justiz RS0092437), sondern erschöpft sich prozessordnungswidrig in deren Bestreitung (RIS-Justiz RS0099810). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zur Anlasstat I/ behauptet, die vom Betroffenen gegenüber den Opfern getätigten Äußerungen ließen ihrem Wortlaut nach keine Ankündigung eines einseitig herbeizuführenden Übels erkennen und stellten auch keine Drohung mit dem Tod dar. Damit hält sie nicht an den getroffenen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt und zur Ernstlichkeit der Ausrufe fest (US 4 und 13; vergleiche RIS-Justiz RS0092437), sondern erschöpft sich prozessordnungswidrig in deren Bestreitung (RIS-Justiz RS0099810).
[10] Die Sanktionsrüge (nominell Z 11 erster Fall) vermisst unter Bezugnahme auf die zu RIS-Justiz RS0119896 ergangenen Entscheidungen (betreffend vorläufige Anhaltungen gemäß § 429 Abs 4 und 5 StPO iVm § 180 StPO idF vor StPRefG [nunmehr vorläufige Unterbringung; § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 1 StPO idgF]) und die Darstellung von Maleczky, AT II23 S 98, eine Prüfung der Frage, ob eine „potentiell jahrelange oder sogar unbefristete“ Unterbringung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Anlasstaten stehe. Die Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11, erster Fall) vermisst unter Bezugnahme auf die zu RIS-Justiz RS0119896 ergangenen Entscheidungen (betreffend vorläufige Anhaltungen gemäß Paragraph 429, Absatz 4 und 5 StPO in Verbindung mit Paragraph 180, StPO in der Fassung vor StPRefG [nunmehr vorläufige Unterbringung; Paragraph 431, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 173, Absatz eins, StPO idgF]) und die Darstellung von Maleczky, AT II23 S 98, eine Prüfung der Frage, ob eine „potentiell jahrelange oder sogar unbefristete“ Unterbringung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Anlasstaten stehe.
[11] Sie übersieht jedoch, dass jene Entscheidungen die vorläufige Unterbringung betrafen, für welche das Gesetz (§ 431 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 173 Abs 1 letzter Satz StPO) eine besondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit normiert, gerade weil es sich dabei um eine provisorische, auf eine Verdachtslage abstellende freiheitsentziehende Maßnahme handelt. Steht dagegen nach Durchführung des Erkenntnisverfahrens fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung nach § 21 StGB erfüllt sind, hat diese zu erfolgen, ohne dass es einer zusätzlichen (einzelfallbezogenen) Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürfte (vgl 11 Os 51/15g sowie Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 6 f). Sie übersieht jedoch, dass jene Entscheidungen die vorläufige Unterbringung betrafen, für welche das Gesetz (Paragraph 431, Absatz eins, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 173, Absatz eins, letzter Satz StPO) eine besondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit normiert, gerade weil es sich dabei um eine provisorische, auf eine Verdachtslage abstellende freiheitsentziehende Maßnahme handelt. Steht dagegen nach Durchführung des Erkenntnisverfahrens fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 21, StGB erfüllt sind, hat diese zu erfolgen, ohne dass es einer zusätzlichen (einzelfallbezogenen) Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürfte vergleiche 11 Os 51/15g sowie Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 6 f).
[12] Kritik am Unterbleiben eines vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (§ 157a StVG) im konkreten Fall (dazu US 20) bildet ein Berufungsvorbringen (§ 434g Abs 5 StPO; RIS-Justiz RS0090341 [T15]). Kritik am Unterbleiben eines vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (Paragraph 157 a, StVG) im konkreten Fall (dazu US 20) bildet ein Berufungsvorbringen (Paragraph 434 g, Absatz 5, StPO; RIS-Justiz RS0090341 [T15]).
[13] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).