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Entscheidungstext 11Os78/26v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os78/26v

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * U* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 15. April 2026, GZ 16 Hv 139/25p-70.4, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]        Mit dem angefochtenen Urteil wurde * U* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch zwei) sowie mehrerer Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

[2]        Danach hat er in T* und an anderen Orten im Bundesgebiet zumindest seit dem April 2021 bis zum 5. August 2025

römisch eins) * M* dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in zahlreichen Angriffen von Deutschland nach Österreich einzuführen, indem er beim Genannten zumindest 80 Kilogramm Amphetamin mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von zumindest 9,29 % Amphetamin bestellte, das dieser postalisch von Deutschland nach Österreich an ihn übermittelte und fallweise auch persönlich von Deutschland nach Österreich brachte und ihm übergab,

römisch zwei) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar zumindest 79 Kilogramm Amphetamin mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von zumindest 9,29 % Amphetamin und 190 Gramm Methamphetamin (Crystal Meth) mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von zumindest 61,11 % Methamphetamin anderen gewinnbringend überlassen, und zwar zumindest 5 Gramm Crystal Meth an * B*, zumindest ein Gramm Crystal Meth an * F*, 124 Gramm Crystal Meth an * E*, 60 Gramm Crystal Meth an * N* und 79 Kilogramm Amphetamin an nicht bekannte Abnehmer,

römisch drei) vom April 2021 bis zum Februar 2025 in wiederholten Angriffen * S* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, und zwar durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie ihn wegen des von ihm betriebenen Suchtgifthandels anzeige, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

[3]        Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 5, 8, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Die Verfahrensrüge (Ziffer 2,) wendet ein, der den Angeklagten belastende Amtsvermerk über Angaben des * F* gegenüber dem Polizeibeamten * N* (ON 2.10, 1 f) sei Letzterem im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge in der Hauptverhandlung vom 30. Jänner 2026 vorgehalten worden (ON 59.5, 42 f), obwohl sich die Verteidigerin „zum frühestens möglichen Zeitpunkt“ ausdrücklich gegen dessen „Verlesung“ ausgesprochen habe (ON 59.5, 54; ON 66.3, 2). Bei diesem Amtsvermerk handle es sich um einen nichtigen Akt des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 152, Absatz eins, StPO), weil * F* zuvor nicht über seine Stellung im Verfahren und seine damit verbundenen Rechte informiert worden sei.

[5]         Nach der Aktenlage wurde * F* am 11. Juni 2025 – nach umfassender Belehrung über seine Rechte – als Beschuldigter niederschriftlich vernommen (ON 20.6 [insbesondere S 3 f und 9]) und machte danach mündlich die in dem in Rede stehenden Aktenvermerk festgehaltenen Angaben (ON 2.2, 6; ON 2.10, 1). Solcherart war er über seine Stellung und Rechte im Verfahren nicht zu seinem Nachteil im Unklaren gelassen worden vergleiche auch Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 152, Rz 1; US 16), sodass – der Beschwerdeansicht zuwider – keine nichtige Erkundigung (Paragraph 152, Absatz eins, StPO) vorliegt vergleiche auch 11 Os 54/24m Rz 4 ff mit Glosse Ratz in EvBl 2024/295).

[6]        Bei der Rüge von Verfahrensmängeln kann nur die unrichtige Entscheidung in der jeweiligen (prozessualen) Rechtsfrage beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Die Sachverhaltsgrundlage dieser Entscheidung, über die das verantwortliche Organ in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte, ist im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde der Überprüfung nur dahin zugänglich, ob das Gericht diese in formal einwandfreier Weise, also nicht willkürlich, geschaffen hat.

[7]         Die Nichtanerkennung eines Aussagebefreiungsrechts nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO der Zeugin S* in der Hauptverhandlung am 30. Jänner 2026 erfolgte (erkennbar) auf Basis der Annahme, dass die zwischen dieser und dem Angeklagten Anfang 2025 aufgelöste Lebensgemeinschaft während der seit August 2025 andauernden Inhaftierung des Angeklagten nicht schon durch einige Telefonate und einen zweiwöchigen (unangemeldeten) Aufenthalt dieser Zeugin in der früher gemeinsam bewohnten Wohnung wieder aufgenommen worden war (ON 59.5 S 4, 6 f, 29 f; US 10). Indem die Rüge diese Sachverhaltsgrundlage nicht nach Maßgabe einer Mängel- oder Tatsachenrüge (Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO [Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 40 und 49 f; RIS-Justiz RS0118977 und RS0118016]) bekämpft, sondern ihr bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen gegenüberstellt, verfehlt sie ihr Ziel vergleiche dazu auch Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 159, Rz 19).

[8]         Der Antrag auf „Auswertung des Handys hinsichtlich der Gmail-Nachrichten, die darauf gespeichert sind“, zum „Beweis für die Einkäufe von Dampfern und Dampfer-Produkten“ (ON 59.5, 54), ließ nicht erkennen, inwieweit dies für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage von Bedeutung ist vergleiche RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327) und verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung (ON 70.3, 2).

[9]              Hinzugefügt sei, dass die Tatrichter ohnedies davon ausgingen, dass auch sogenannte „Dampfer“ an den Angeklagten übermittelt wurden (siehe US 11).

[10]          Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[11]       Die Mängelrüge behauptet eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum Schuldspruch römisch eins und römisch zwei. Indem sie der – in der Beschwerde wiedergegebenen – Beweiswürdigung der Tatrichter bloß eigene Erwägungen zu den Angaben der Zeugin * S*, den von M* an den Beschwerdeführer übermittelten Versandbestätigungen und den Erhebungsergebnissen betreffend der Lo* GmbH (US 11 f) gegenüberstellt, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[12]       Gleiches gilt für den Einwand offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zum Schuldspruch römisch drei, deren Ableitung aus den als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin * S*, der eindeutigen Wortwahl des Angeklagten sowie dem vom Zeugen * N* geschilderten „ängstlichen Eindruck“ der Genannten bei ihrer Vernehmung (US 14 f) weder gegen Gesetze der Logik noch gegen grundlegende Erfahrungssätze verstößt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0118317).

[13]       In Bezug auf die als übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall) gerügte Aussage des * F* als Zeuge (ON 20.7, 1 f in Verbindung mit ON 70.2, 2), haben die Tatrichter zum Ausdruck gebracht, dieser keinen Beweiswert zuzuerkennen (US 11). Solcherart waren sie nicht gehalten, auf diese Angaben näher einzugehen.

[14]       Gestützt auf Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet die Beschwerde eine Anklageüberschreitung, weil das Überlassen einer insgesamt das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge an Suchtgift (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) nicht von der Anklage (siehe ON 46, 1 f und 4 f) umfasst gewesen sei. Damit verkennt sie die Irrelevanz der Suchtgiftmenge für die Frage nach der Tatidentität, wenn sich diese – wie hier – aus anderen Umständen (insbesondere der Art der Beschaffung des in der Folge überlassenen Suchtgifts vom selben Lieferanten und Weitergabe an eine Vielzahl an Abnehmern) ergibt (RIS-Justiz RS0088302 und RS0098487 [T12]; Lewisch, WK-StPO Paragraph 262, Rz 59).

[15]       Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch drei bestreitet die Eignung der festgestellten Äußerung, der Bedrohten begründete Besorgnisse iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB einzuflößen, ohne diese Rechtsbehauptung (dazu RIS-Justiz RS0092448 [T5] und RS0092102, RS0092160) methoden-, gerecht aus dem Gesetz abzuleiten (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[16]       Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) vermisst zum Schuldspruch römisch drei Feststellungen zur Kausalität des Verhaltens des Angeklagten für die Abstandnahme des Opfers von der Anzeigeerstattung als Grundlage der tatrichterlichen Annahme der Deliktsvollendung (und daraus resultierender Nichtannahme des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB). Damit orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt, wonach der Angeklagte gegenüber der Genannten ankündigte, sie im Fall einer Anzeigeerstattung umzubringen, „woraufhin“ diese von einer solchen Abstand nahm (US 8; RIS-Justiz RS0099810).

[17]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[18]       Die Entscheidung über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).

[19]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148652

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00078.26V.0922.000

Im RIS seit

12.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260922_OGH0002_0110OS00078_26V0000_000

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