[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] Gemäß § 18c Abs 1 StVG hat über eine bedingte Entlassung (§ 16 Abs 2 Z 12 StVG) bei einer drei Jahre übersteigenden Strafzeit sowie bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe (nicht mehr ein Einzelrichter, sondern) ein Senat zu entscheiden, der aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Richter, der den Vorsitz führt, zu bestehen hat.Gemäß Paragraph 18 c, Absatz eins, StVG hat über eine bedingte Entlassung (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG) bei einer drei Jahre übersteigenden Strafzeit sowie bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe (nicht mehr ein Einzelrichter, sondern) ein Senat zu entscheiden, der aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Richter, der den Vorsitz führt, zu bestehen hat.
[5] Diese Bestimmung ist am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten (§ 181 Abs 33 zweiter Satz StVG).Diese Bestimmung ist am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten (Paragraph 181, Absatz 33, zweiter Satz StVG).
[6] Die am 23. Februar 2026 erfolgte Beschlussfassung durch eine Einzelrichterin verletzt daher § 18c Abs 1 iVm § 16 Abs 2 Z 12 StVG.Die am 23. Februar 2026 erfolgte Beschlussfassung durch eine Einzelrichterin verletzt daher Paragraph 18 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG.
[7] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).