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Entscheidungstext 12Os91/26p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os91/26p

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafvollzugssache des * A* wegen bedingter Entlassung, AZ 23 BE 39/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts als Vollzugsgericht vom 23. Februar 2026, GZ 23 BE 39/26v-6, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Nordmeyer, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafvollzugssache des * A*, AZ 23 BE 39/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, verletzt die Beschlussfassung vom 23. Februar 2026 durch eine Einzelrichterin Paragraph 18 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG.

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 23. Februar 2026, GZ 23 BE 39/26v-6, wird aufgehoben und dem genannten Gericht die neue Entscheidung über die bedingte Entlassung aufgetragen.

Text

Gründe:

[1]        * A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau zwei im Zusatzstrafenverhältnis (Paragraph 31, Absatz eins, StGB) stehende Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 20 Jahren. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB zur Hälfte liegen seit dem 29. Juni 2022 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 29. Oktober 2025 verbüßt, das Haftende fällt auf den 29. Juni 2032 (ON 2.3 S 2 im Akt AZ 23 BE 39/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz).

[2]        Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 23. Februar 2026 lehnte eine Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG ab (ON 6).

Rechtliche Beurteilung

[3]        Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[4]        Gemäß Paragraph 18 c, Absatz eins, StVG hat über eine bedingte Entlassung (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG) bei einer drei Jahre übersteigenden Strafzeit sowie bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe (nicht mehr ein Einzelrichter, sondern) ein Senat zu entscheiden, der aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Richter, der den Vorsitz führt, zu bestehen hat.

[5]        Diese Bestimmung ist am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten (Paragraph 181, Absatz 33, zweiter Satz StVG).

[6]        Die am 23. Februar 2026 erfolgte Beschlussfassung durch eine Einzelrichterin verletzt daher Paragraph 18 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG.

[7]        Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E148644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00091.26P.0915.000

Im RIS seit

09.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0120OS00091_26P0000_000

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