[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*.
[4] Das Erstgericht erschloss die Feststellungen zur im einverständlichen Zusammenwirken mit weiteren fünf Jugendlichen als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) erfolgten Tatbegehung durch den Beschwerdeführer in vernetzter Betrachtung von Beweisergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätsbewegungen. Dabei bezog es insbesondere die den Angeklagten C* belastenden Angaben der Mitangeklagten * S* und * A* sowie den Umstand mit ein, dass weitere Mitangeklagte C* im Ermittlungsverfahren noch belastet hatten, in der Hauptverhandlung aber durch entlastende Angaben versucht hätten, diesen „von einer Verurteilung [zu] retten“. Diesbezüglich erwogen die Tatrichter, dass die „primären konkreten Belastungen“ von jenem Mitangeklagten (A*) kämen, der mittlerweile als einziger nicht mehr in G* wohne und „somit keine Befürchtung vor etwaigen Retorsionen“ habe. Zudem zog das Schöffengericht ins Kalkül, dass das Opfer und die vernommenen Zeugen C* (ebenso wie die anderen Mitangeklagten) zwar nicht als Täter identifizieren konnten, führte dies aber auf die „besondere Ausnahmesituation zum Tatzeitpunkt“, die „Menge an Personen gleichen Alters“ sowie die „Dunkelheit“ zurück und ordnete diesem Verfahrensergebnis solcherart nur „wenig bis kein Gewicht zu“. Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verwarf das Erstgericht als Schutzbehauptung (US 15 f). Das Erstgericht erschloss die Feststellungen zur im einverständlichen Zusammenwirken mit weiteren fünf Jugendlichen als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) erfolgten Tatbegehung durch den Beschwerdeführer in vernetzter Betrachtung von Beweisergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätsbewegungen. Dabei bezog es insbesondere die den Angeklagten C* belastenden Angaben der Mitangeklagten * S* und * A* sowie den Umstand mit ein, dass weitere Mitangeklagte C* im Ermittlungsverfahren noch belastet hatten, in der Hauptverhandlung aber durch entlastende Angaben versucht hätten, diesen „von einer Verurteilung [zu] retten“. Diesbezüglich erwogen die Tatrichter, dass die „primären konkreten Belastungen“ von jenem Mitangeklagten (A*) kämen, der mittlerweile als einziger nicht mehr in G* wohne und „somit keine Befürchtung vor etwaigen Retorsionen“ habe. Zudem zog das Schöffengericht ins Kalkül, dass das Opfer und die vernommenen Zeugen C* (ebenso wie die anderen Mitangeklagten) zwar nicht als Täter identifizieren konnten, führte dies aber auf die „besondere Ausnahmesituation zum Tatzeitpunkt“, die „Menge an Personen gleichen Alters“ sowie die „Dunkelheit“ zurück und ordnete diesem Verfahrensergebnis solcherart nur „wenig bis kein Gewicht zu“. Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verwarf das Erstgericht als Schutzbehauptung (US 15 f).
[5] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht in Bezug auf die konstatierte Täterschaft des Angeklagten C* (US 12) solcherart den Umstand, dass die Zeugen F* (ON 214 S 34), * K* (ON 214 S 34 f) und * Ku* (ON 214 S 35) den Beschwerdeführer nicht als einen der Täter identifizieren konnten, nicht unberücksichtigt (US 15 f). Ein Eingehen auf sämtliche Details dieser Aussagen hätte das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) missachtet (RIS-Justiz RS0106642, RS0098778 [insb T9]). Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht in Bezug auf die konstatierte Täterschaft des Angeklagten C* (US 12) solcherart den Umstand, dass die Zeugen F* (ON 214 S 34), * K* (ON 214 S 34 f) und * Ku* (ON 214 S 35) den Beschwerdeführer nicht als einen der Täter identifizieren konnten, nicht unberücksichtigt (US 15 f). Ein Eingehen auf sämtliche Details dieser Aussagen hätte das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) missachtet (RIS-Justiz RS0106642, RS0098778 [insb T9]).
[6] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) verstoßen diese Ableitungen weder gegen Gesetze der Logik noch gegen grundlegende Erfahrungssätze, sind somit unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) verstoßen diese Ableitungen weder gegen Gesetze der Logik noch gegen grundlegende Erfahrungssätze, sind somit unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
[7] Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9], RS0098400 [insb T8]).
[8] Mit eigenständigen Erwägungen zu den relevierten Aussagen erschöpft sich die Rüge in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Mit eigenständigen Erwägungen zu den relevierten Aussagen erschöpft sich die Rüge in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[9] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[10] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0135412). Eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0135412).
[11] Mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, dessen bisherige Unbescholtenheit, ein Detail der Aussage des Zeugen * P* (ON 214 S 36) sowie den Umstand, dass C* von den Zeugen F*, K* und Ku* nicht als Täter identifiziert wurde, weckt die Rüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[12] Soweit sie aus den vom Erstgericht angeführten Prämissen durch eigene Beweiswerterwägungen für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zieht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099674).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[14] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[15] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.