1. Der Berufung der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
2. Der Berufung der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es unter Einschluss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt lautet:
„1. Die zweit- und drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 19.730,92 samt 4 % Zinsen pa seit 15. November 2023 Zug um Zug gegen Rückgabe des KFZ, **, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): **, zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die zweit- und drittbeklagte Partei seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 3.447,82 sA zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die Klagebegehren
- der zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei abgeschlossene Kaufvertrag vom 11. Oktober 2013 über den Ankauf eines **, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): **, um EUR 32.700,00 sei ex tunc aufgehoben;
- die erstbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand mit der zweit- und drittbeklagten Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei EUR 23.178,74 sowie 4 % Zinsen pa aus EUR 32.700,00 seit 11. Oktober 2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des KFZ, **, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): **, zu zahlen;
sowie
- das Eventualbegehren, die erstbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand mit der zweit- und drittbeklagten Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei EUR 9.810,00 samt 4 % Zinsen pa zu zahlen,
werden abgewiesen.
4. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 3.129,32 (darin EUR 521,55 an USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
5. Die zweit- und drittbeklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 10.101,40 (darin EUR 987,87 an USt und EUR 4.171,18 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
3. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 3.717,30 (darin EUR 369,55 an USt und EUR 1.500,00 an Barauslagen) und den zweit- und drittbeklagten Parteien die mit EUR 640,10 (darin 19% dt USt von EUR 102,20) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
4. Die ordentliche Revision ist zulässig.