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Entscheidungstext 1R61/25h

Gericht

OLG Linz

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1R61/25h

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Anmerkung

zu dieser Entscheidung ergangen: OGH 1 Ob 166/25f

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Seyer als Vorsitzenden, Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb am **, **, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. B* GmbH, **, 2. C* AG, **, D-** und 3. D* AG, **, D-**, alle vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 23.178,74 sA, über die Berufungen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. April 2025, Cg*-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Berufung der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

2. Der Berufung der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es unter Einschluss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt lautet:

„1. Die zweit- und drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 19.730,92 samt 4 % Zinsen pa seit 15. November 2023 Zug um Zug gegen Rückgabe des KFZ, **, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): **, zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren, die zweit- und drittbeklagte Partei seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 3.447,82 sA zu zahlen, wird abgewiesen.

3. Die Klagebegehren

- der zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei abgeschlossene Kaufvertrag vom 11. Oktober 2013 über den Ankauf eines **, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): **, um EUR 32.700,00 sei ex tunc aufgehoben;

- die erstbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand mit der zweit- und drittbeklagten Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei EUR 23.178,74 sowie 4 % Zinsen pa aus EUR 32.700,00 seit 11. Oktober 2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des KFZ, **, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): **, zu zahlen;

sowie

- das Eventualbegehren, die erstbeklagte Partei sei zur ungeteilten Hand mit der zweit- und drittbeklagten Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei EUR 9.810,00 samt 4 % Zinsen pa zu zahlen,

werden abgewiesen.

4. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 3.129,32 (darin EUR 521,55 an USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

5. Die zweit- und drittbeklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 10.101,40 (darin EUR 987,87 an USt und EUR 4.171,18 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

3. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 3.717,30 (darin EUR 369,55 an USt und EUR 1.500,00 an Barauslagen) und den zweit- und drittbeklagten Parteien die mit EUR 640,10 (darin 19% dt USt von EUR 102,20) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

4. Die ordentliche Revision ist zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

  • Strichaufzählung
    Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 11. Oktober 2013 von der Erstbeklagten das Fahrzeug **, Fahrzeugidentifikationsnummer **, zu einem Kaufpreis von EUR 32.700,00 als Neuwagen. In diesem Fahrzeug ist ein 2.0l Dieselmotor mit 103 KW/140 PS (Motortyp **) verbaut, welcher nach der Euroabgasnorm 5b zertifiziert ist. Die Zweitbeklagte hat den Motor entwickelt und produziert, während die Drittbeklagte als Fahrzeugherstellerin diesen im ** verbaut hat und Inhaberin der EG-Typengenehmigung ist.
  • Strichaufzählung
    Die Klägerin begehrt die Auflösung des Kaufvertrags und die Rückzahlung eines nach Anrechnung eines Benützungsentgelts von EUR 9.521,26 verbleibenden Kaufpreises von EUR 23.178,74 Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs sowie 4 % Zinsen aus EUR 32.700,00 seit 11. Oktober 2013 gegenüber der Erstbeklagten und 4 % Zinsen aus EUR 23.178,74 ab Klagszustellung gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten mit der Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Der Aufhebungsanspruch wird gegenüber der Erstbeklagten auf Gewährleistung (Wandlung), Irrtum und List (aufgrund Zurechnung der vorsätzlichen Täuschung durch die Zweit- und Drittbeklagte gem Paragraph 875, ABGB) gestützt. Die Zurechnung ergebe sich daraus, dass sich die Zweit- und Drittbeklagte der Erstbeklagten als Vertragshändlerin bedient habe, um ihre Fahrzeuge am österreichischen Markt zu vertreiben. Bezüglich der Zweit- und Drittbeklagten behauptet die Klägerin eine vorsätzliche Irreführung (List). Für den Schaden würden die Zweit- und Drittbeklagte solidarisch haften. Die Zweitbeklagte als Motorenherstellerin hafte zudem wegen Schutzgesetzverletzung (VO 715/2007/EG).
  • Strichaufzählung
    Als Eventualbegehren fordert die Klägerin eine Zahlung von EUR 9.810,00 (30 % des Kaufpreises), und zwar gegenüber der Erstbeklagten aufgrund gewährleistungsrechtlicher Preisminderung und gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten aus deliktischem Schadenersatz.
    • Strichaufzählung
      Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und hielten den Behauptungen der Klägerin im Wesentlichen Verjährung der Ansprüche entgegen. Die Thematik sei bereits Mitte September 2015 bekannt gewesen. Es sei bereits am 14. August 2017 ein Software-Update durchgeführt worden. Das Fahrzeug sei im Dezember 2013 übergeben worden, weshalb sowohl die Gewährleistungsfrist für den Sachmangel als auch die Verjährungsfrist für die Irrtumsanfechtung ebenso wie Schadenersatzansprüche seit langem abgelaufen seien. Das Verhalten des Fahrzeugherstellers bzw dessen Wissen sei dem Fahrzeughändler nicht zuzurechnen. Es werde auch bestritten, dass das Thermefenster eine unzulässige Abschalteinrichtung sei. Dieses sei vielmehr zum sicheren Betrieb und zum Schutz des Motors zwingend erforderlich gewesen. Für den Fall der Bestätigung des Klagebegehrens müsse sich die Klägerin ein dem verschafften Nutzen angemessenes Benutzungsentgelt anrechnen lassen. Das Zinsenbegehren werde bestritten. Der Klägerin würden lediglich Verzugszinsen (aus dem letztlich zugesprochenen Betrag) ab Klagszustellung zustehen.
    • Strichaufzählung
      Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Aufhebungsbegehren (Spruchpunkt 1.) und dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 19.730,92 (Spruchpunkt 2.) statt. Das Mehrbegehren von EUR 3.447,82 wurde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). 4 % Zinsen sprach es der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten aus EUR 32.700,00 seit 11. Oktober 2013 und gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten aus EUR 19.730,92 seit 15. November 2023 zu. Dabei legte es seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen und den auf den Seiten 4 bis 6 des Urteils weiters festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß Paragraph 500 a, ZPO verwiesen wird. Davon sind für das Berufungsverfahren die nachstehend gedrängt wiedergegebenen Feststellungen wesentlich:
  • Strichaufzählung
    Die Erstbeklagte ist unmittelbar in den Vertrieb der Zweitbeklagten eingebunden, zumal die Erstbeklagte ausschließlich die Konzernmarken der Zweitbeklagten vertreibt. Die Erstbeklagte ist dementsprechend Vertragshändlerin bzw Markenhändlerin der Zweitbeklagten. Die Erstbeklagte bedient sich gerade zur Vertragsanbahnung der Öffentlichkeitsarbeit der Zweitbeklagten, sodass die Erstbeklagte in die Interessenverfolgung der Zweitbeklagten eingebunden ist. Der wirtschaftliche Erfolg der Zweitbeklagten hängt vom Ausmaß der vermittelten Autos ab.
  • Strichaufzählung
    Die Drittbeklagte steht zu 100% im Eigentum der Zweitbeklagten.
  • Strichaufzählung
    Das Fahrzeug wurde am 17. April 2013 unter der Genehmigungsnummer ** für den öffentlichen Verkehr erstmals zugelassen. Solche Fahrzeuge mit dem Motortyp ** enthielten eine Software, die die Abgasrückführung (AGR) über das Abgassteuerungsgerät nach zwei Betriebsmodi regelte. In einem Modus, der nur im Rahmen des Emissionsprüfungsverfahrens unter Laborbedingungen zum Einsatz kam (NEFZ-Zyklus), ist die Abgasrückführungsrate relativ hoch und daher gleichzeitig der NOx-Wert niedrig, während die Rate im zweiten Modus, der im Fahrbetrieb unter normalen Fahrbedingungen zur Anwendung gelangt, geringer und der NOx-Wert gleichzeitig höher ist (Abschalteinrichtung).
  • Strichaufzählung
    In Deutschland wurde unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen den C*-Konzern am 22. September 2015 eine Untersuchungskommission eingesetzt. Nach Ansicht des deutschen Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) war die im Motortyp ** installierte Abschalteinrichtung unzulässig. Hätte das KBA von Anfang an Kenntnis von der Abschalteinrichtung gehabt, hätte es für damit ausgestattete Fahrzeuge keine EU-Betriebserlaubnis erteilt. Das KBA hat daher mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 angeordnet, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. C* entwickelte daraufhin ein Software-Update, welches ab 25. August 2016 die Abschalteinrichtung eliminieren sollte. Dieses wurde vom KBA mit Bescheid genehmigt. Jedoch weisen mit dem gegenständlichen Fahrzeug vergleichbare Fahrzeuge (identischer Motor und identisches Abgasrückführungssystem) sowohl vor als auch nach dem Software-Update sehr ähnliche Messergebnisse in Bezug auf die Nox-Werte auf. Die Nox-Emissionen liegen zwischen 408 und 775 mg/km vor dem Update und zwischen 243 und 578 mg/km nach dem Update. Nach der EURO 5 ist der höchstzulässige Grenzwert 180 mg/km.
  • Strichaufzählung
    Gleichzeitig wurde beim Fahrzeug ein „Thermofenster“ implementiert. Dieses regelt die Ansteuerung (Umschaltlogik) der Abgasrückführung abhängig von verschiedenen Umgebungsbedingungen, wie Lufttemperatur und Luftdruckverhältnisse. Dabei wird die Abgasrückführung bei niedrigen und besonders hohen Temperaturen ausgesetzt, um ein Versotten des in der Abgasrückführung befindlichen Kühlers und Ventils zu verhindern. Das führt dazu, dass bei Temperaturen ab 10°C und darunter die Nox-Emissionen deutlich ansteigen. Dagegen wurde vom Fahrzeughersteller ein Thermofenster für einen Bereich mit voller Abgasrückführungsrate von 15°C bis 30°C angegeben, was einem Thermofenster zwischen 10°C und 33 °C hinsichtlich der Umgebungslufttemperatur entspricht. Eine kraftfahrbehördliche Genehmigung des KBA bezüglich des Thermofensters liegt vor. Die jährliche Durchschnittstemperatur in Österreich liegt bei ca 8°C, weshalb die volle Abgasrückführung in der überwiegenden Zeit des Jahres nicht gegeben ist.
  • Strichaufzählung
    Ob auch eine Taxischaltung im gegenständlichen Fahrzeug verbaut ist, welche die Abgasrückführung ab 15 Minuten Stillstand deaktiviert, kann nicht festgestellt werden.
  • Strichaufzählung
    Die Zweitbeklagte hat als Motorenherstellerin zum Verbau der Abschalteinrichtung im Motor und letztlich im gegenständlichen Fahrzeug beigetragen. Dies erfolgte in der Absicht, die Abgaswerte zu verfälschen, um eine EU-Betriebserlaubnis zu erhalten. Die damaligen Entscheidungsträger und leitenden Angestellten in den Teilabteilungen Antriebselektronik, Aggregateentwicklung etc im Konzern der Zweitbeklagten sowie der damalige Vorstandsvorsitzende hielten es zumindest für möglich und fanden sich damit ab, dass sie durch ihr Verhalten bewirkten bzw dazu beitrugen, dass jene Fahrzeuge mit dem Motor ** mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet waren und an Konsumenten wie die Klägerin verkauft wurden. Sie haben dementsprechend in Kauf genommen, dass Käufer über die vermeintlich gesetzmäßige Ausstattung des Fahrzeugs in die Irre geführt und sie dadurch zum Vertragsschluss bewegt werden. Zusätzlich nahmen sie eine mögliche Betriebseinschränkung oder gar Betriebsuntersagung bewusst in Kauf. Das Verhalten der Zweitbeklagten Partei änderte sich wegen des medialen Drucks erst ab September 2015, indem sie „Unregelmäßigkeiten“ einräumte und Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands ankündigte.
  • Strichaufzählung
    Die Klägerin ging beim Kauf von einem den gesetzlichen Vorgaben und EU-Richtlinien entsprechenden Fahrzeug aus. Im Jahr 2017 erfuhr sie durch die Medien von den Sammelklagen und wendete sich daraufhin an die Erstbeklagte, wo sie das Software-Update am 14. August 2017 durchführen ließ. Nach diesem Update ging sie wiederum von einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Fahrzeug aus. Im Frühjahr 2023 hat sie medial mitbekommen, dass trotz des Updates das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen soll. Hätte die Klägerin schon zu Vertragsabschlusszeitpunkt von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst, oder dass das Fahrzeug nicht sämtlichen gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien und einer Übereinstimmungsbescheinigung entspricht, hätte sie das Fahrzeug niemals gekauft.
  • Strichaufzählung
    Aufgrund der bisherigen Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin (99.152 km Laufleistung) ergibt sich ein Benützungsentgelt iHv EUR 12.969,08.
  • Strichaufzählung
    Rechtlich ging das Erstgericht von einer Verjährung der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche und des Anfechtungsrechts wegen Irrtums aus. Der Erstbeklagten sei ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen. Unechte Dritte seien dem Vertragspartner des Getäuschten zuzurechnen. Die Zweitbeklagte habe vorsätzlich über die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung getäuscht. Sie sei (unter Berufung auf die Meinung Riedlers [ZVR 2020/186], welche das Erstgericht ausdrücklich teile) unechte Dritte und der Erstbeklagten daher zuzurechnen, weil diese als Vertriebshändlern ausschließlich Konzernmarken vertreibe und Markenhändlerin der Zweitbeklagten sei. Die Zweit- und Drittbeklagte würden schadenersatzrechtlich (die Zweitbeklagte wegen listiger Irreführung, die Drittbeklagte wegen Schutzgesetzverletzung bzw solidarisch mit der Zweitbeklagten) haften. Das außer Streit gestellte Benützungsentgelt von EUR 12.969,08 sei vom Kaufpreis abzuziehen.
    • Strichaufzählung
      Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Klägerin und der Erstbeklagten jeweils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  • Strichaufzählung
    Die Klägerin ficht das Urteil dahingehend an, dass die Zweit- und Drittbeklagte lediglich zu 4 % Zinsen aus EUR 19.730,92 seit 15. November 2023 verpflichtet wurden, und beantragt den Zuspruch weiterer 4 % Zinsen aus EUR 3.447,82 für den Zeitraum von 15. November 2023 bis 4. März 2025. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters erhebt die Klägerin eine Kostenrüge.
  • Strichaufzählung
    Die Erstbeklagte ficht das Urteil zur Gänze an und beantragt die Abweisung des Klagebegehrens ihr gegenüber. Hilfsweise wird ebenfalls ein Aufhebungsantrag gestellt.
    • Strichaufzählung
      Mit ihren Berufungsbeantwortungen streben die Klägerin und die Erstbeklagte jeweils die Bestätigung des Urteils im vom Gegner angefochtenen Umfang an.

Rechtliche Beurteilung

  • Strichaufzählung
    Die Berufung der Klägerin ist nicht berechtigt. Hingegen kommt der Berufung der Erstbeklagten Berechtigung zu.

römisch eins. Zur Berufung der Klägerin

  • Strichaufzählung
    Die Klägerin steht in der Berufung auf dem Standpunkt, sie habe das Benützungsentgelt bereits bei Klagserhebung richtig (entsprechend der linearen Berechnungsmethode nach stRsp) berechnet. Aufgrund des Zeitverlaufs und der Nutzung des Fahrzeugs während des Verfahrens sei das Benützungsentgelt auf Basis der aktuellen Kilometerlaufleistung (bei Schluss der Verhandlung) berechnet worden. Nur deshalb sei ein Teil des Klagebegehrens abgewiesen worden. Die Beklagten hätten das Zinsenbegehren nie substantiiert bestritten. Es habe auch keine Aufgabe des Klagsanspruchs vorgelegen. Die Klägerin habe nie zu Unrecht prozessiert. Der Anspruch habe sich lediglich aufgrund der Verfahrensdauer verringert. Der Klägerin stünden daher Zinsen aus dem begehrten Klagsbetrag (EUR 23.178,74) bis zum Schluss der Verhandlung zu.
  • Strichaufzählung
    Diese Argumentation der Klägerin trifft nicht zu.
  • Strichaufzählung
    Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 133/23m, dessen Entscheidung im Übrigen ebenfalls unzulässige Abschalteinrichtungen (prüfstandbezogene Software und Thermofenster im Bereich zwischen 15 und 33°) in einem Dieselmotor des Typs ** zugrunde lagen, aussprach, dass Verzugszinsen aus dem für den Zeitpunkt der Einbringung der Klage richtig berechneten Schadenersatzbetrag im Zeitraum ab Fälligstellung (durch Klagszustellung) bis Schluss der Verhandlung und danach aus dem zuerkannten geringeren Punktum zustehe, wenn sich ein Kläger bei Geltendmachung eines Schadenersatzbetrags Benutzungsentgelt ausgehend von der mit dem Auto im Zeitpunkt der Klage zurückgelegten Kilometerleistung als Vorteil angerechnet habe, und der Zuspruch des letztlich geringeren Punktums nur auf der Anrechnung eines weiteren Vorteils, der in der Nutzung des Fahrzeugs während des Verfahrens liege, beruhe, wobei allgemein auf die grundsätzliche Behauptungs- und Beweislast des Schädigers für die Vorteilsausgleichung (RS0036710) und darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagte das Zinsenbegehren nie bestritten habe, und das nunmehrige Vorbringen, es seien angesichts der weiteren, nach Klagseinbringung erfolgten Nutzung des Fahrzeugs Verzugszinsen ab Klagszustellung bis zum Schluss der Verhandlung aus einem überhöhten Betrag zugesprochen worden, gegen das Neuerungsverbot verstoße.
  • Strichaufzählung
    Diese Ansicht hat sich auch das OLG Graz angeschlossen (5 R 38/25k; 5 R 46/25 m).
  • Strichaufzählung
    Im Gegensatz zu der Entscheidung 6 Ob 133/23m wurde einerseits das Benützungsentgelt von der Klägerin in der Klage nicht auf der Grundlage der im Urteil angenommenen (und von der Klägerin letztlich auch außer Streit gestellten) Parameter berechnet (sie nahm eine höhere Gesamtlaufleistung an, was mathematisch zu einem geringeren Benützungsentgelt führt), und bestritten andererseits die Beklagten auch das Zinsenbegehren gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten auch inhaltlich begründet.
  • Strichaufzählung
    Die Klägerin berechnete das in der Klage angerechnete Benützungsentgelt iHv EUR 9.521,26 linear auf Grundlage einer gefahrenen Kilometerlaufleistung von 87.351 km und einer erwartbaren Gesamtlaufleistung von 300.000 km (ON 1 Seite 9). Diese Berechnung wurde von den Beklagten zunächst nicht substantiiert bestritten. Sie brachten lediglich vor, dass die Klägerin ein dem verschafften Nutzen angemessenes Benützungsentgelt zu entrichten habe (ON 3 Seite 5), dieses dem Klagsbetrag von EUR 23.178,74 entspreche und daher aufrechnungsweise geltend gemacht werde (ON 8 Seite 9). Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens, aus dem sich ein Kilometerstand von 95.295 km am 3. September 2024 ergab, und die Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs mit 250.000 km festgesetzt wurde, brachten die Beklagten vor (ON 28 Seite 2), dass sich ein Benützungsentgelt von EUR 12.464,59 ergebe. Es sei davon auszugehen, dass die Laufleistung in der Zwischenzeit um ein Vielfaches gestiegen sei. Sie beantragten, das Gericht möge der Klägerin auftragen, die aktuelle Laufleistung bekanntzugeben; allenfalls die Vernehmung der Klägerin zu diesem Beweisthema.
  • Strichaufzählung
    Nach Bekanntgabe der aktuellen Kilometerlaufleistung von 99.152 km in der mündlichen Streitverhandlung vom 4. März 2025 (Schluss der Verhandlung) wurde ein Benutzungsentgelt von EUR 12.969,08 allseits außer Streit gestellt (ON 29 Seite 2). Dieses wurde augenscheinlich auf Grundlage der vom Sachverständigen bekannt gegebenen Gesamtlaufleistung von 250.000 km berechnet. Das Klagebegehren schränkte die Klägerin indes nicht ein.
  • Strichaufzählung
    Die Beklagten bestritten zudem von Anfang an das Zinsenbegehren und brachten vor, dass der Klägerin für den Fall der Klagsstattgabe Verzugszinsen (aus dem letztlich zugesprochenen Betrag) lediglich ab dem Zeitpunkt der Klagszustellung zustehen würden (ON 3 Seite 5).
  • Strichaufzählung
    Davon ausgehend sind die Beklagten ihrer Behauptungspflicht zum Vorteilsausgleich in einem ausreichenden Ausmaß nachgekommen. Die Klägerin stellte die Berechnung auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km (entgegen der in der Klage angenommenen Gesamtlaufleistung von 300.000 km) schließlich auch außer Streit.
  • Strichaufzählung
    Davon ausgehend erfolgte der Zuspruch von Zinsen gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten lediglich aus dem zugesprochenen Betrag von EUR 19.730,92 zu Recht.
  • Strichaufzählung
    Der Berufung der Klägerin ist somit ein Erfolg zu versagen.
  • Strichaufzählung
    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Erstgericht Zinsen gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten ab 15. November 2023 (und damit mit dem Tag der Klagseinbringung) zusprach, obwohl die Klägerin Zinsen erst mit Klagszustellung begehrte, dies jedoch von den Beklagten unangefochten blieb.

römisch zwei. Zur Berufung der Erstbeklagten

  • Strichaufzählung
    Die Erstbeklagte (Verkäuferin) führt in ihrer Berufung aus, dass das Fahrzeug im Oktober 2013 von der Klägerin gekauft und im Dezember 2013 übergeben worden sei. Das Software-Update sei am 14. August 2017 durchgeführt worden. Die am 14. November 2023 eingebrachte Klage sei daher mehr als 10 Jahre nach Vertragsabschluss bzw mehr als 6 Jahre nach Durchführung der technischen Maßnahme erfolgt, sodass das Erstgericht insoweit zutreffend erkannt habe, dass allfällige Anfechtungsansprüche wegen Irrtums und Gewährleistungsansprüche verjährt seien.
  • Strichaufzählung
    Unrichtig sei aber die Ansicht des Erstgerichts, dass ein allfälliges arglistiges Verhalten der Zweitbeklagten der Erstbeklagten allein aufgrund ihrer Stellung als Vertragshändlerin zuzurechnen sei, weil ein bloß konzernrechtliches oder vertriebsbezogenes Naheverhältnis nicht ausreiche, um eine Zurechnung nach Paragraph 870, ABGB zu begründen. Die Klage könne gegenüber der Erstbeklagten daher keinesfalls auf List gestützt werden.
  • Strichaufzählung
    Die Argumentation der Erstbeklagten trifft dazu.
  • Strichaufzählung
    Listige Irreführung begründet ein Anfechtungsrecht (Paragraph 870, ABGB). Grundsätzlich ist dabei auf das Verhalten (Arglist) des Vertragspartners selbst abzustellen (Geroldinger, Die Zurechnung Dritter nach Paragraph 875, ABGB, JBl 2012, 29 [30]; Vonkilch/Walch in Klang3 Paragraph 875, ABGB Rz 11). Unechte Dritte (im Unterschied zu echten Dritten iSd Paragraph 875, ABGB) sind dem Vertragspartner schon nach allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen (beispielhaft Verhandlungsgehilfen [RS0016200]; Vertreter, Organe usw). Der Vertragspartner ist nicht schutzwürdig, wenn er selbst an der Handlung des Dritten teilnahm (Paragraph 875, 1. Fall ABGB; in diesem Fall liegt jedoch ohnehin bereits eine eigene Handlung des Vertragspartners vor) oder von derselben offenbar wissen musste. Dann erfolgt eine Zurechnung der listigen Irrtumsveranlassung durch einen (echten) Dritten nach Paragraph 875, ABGB und der Getäuschte kann Vertragsaufhebung gegenüber seinem Vertragspartner begehren. Allein das arglistige Handeln eines (echten) Dritten berechtigt nicht zur Vertragsaufhebung (8 Ob 78/24i). Der Dritte kann allerdings nach Paragraph 874, ABGB schadenersatzrechtlich haften und der Getäuschte auch daraus Rückabwicklung (Naturalrestitution) oder (bei Festhalten am Vertrag) die Rückzahlung eines überhöhten Preises fordern.
  • Strichaufzählung
    Erst jüngst sprach der Oberste Gerichtshof (3 Ob 57/25s) neuerlich aus, dass eine (schadenersatzrechtliche) Zurechnung eines allfälligen listigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers wegen bloßer wirtschaftlicher oder konzernmäßiger Verflechtung zu verneinen sei, und dies umso mehr für eine Zurechnung des Verhaltens des bloßen Motorenherstellers an den Fahrzeughändler gelte (ebenso 8 Ob 70/23m; 4 Ob 189/23g; 10 Ob 54/23y). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Hersteller eines Produkts in der Regel auch nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen (3 Ob 57/25; 10 Ob 54/23y; RS0022662; RS0022902).
  • Strichaufzählung
    Daraus ergibt sich, dass das (nach Zurechnung der Motorenherstellerin entweder als unechte oder echte Dritte) auf List gestützte Aufhebungsbegehren (unabhängig von einem in Rechtskraft erwachsenen, schadenersatzrechtlich gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten bestehenden Anspruch auf Rückabwicklung) ebenso unbegründet ist wie ein (auf Rückabwicklung gerichteter) Schadenersatz gegenüber der Erstbeklagten.
    • Strichaufzählung
      Zu prüfen verbleibt allerdings, ob ein Aufhebungsanspruch auf Gewährleistungsrecht gestützt werden könnte.
  • Strichaufzählung
    Bei einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge hat das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu überprüfen und auf alle in Betracht kommenden Rechtsfragen einzugehen (RS0043352; RS0043326). Die davon von der Rechtsprechung gemachte Ausnahme und eingeschränkte Überprüfungsbefugnis bei mehreren selbstständigen rechtserzeugenden Tatsachen, wenn sich die Rechtsmittelausführungen nur auf eine dieser Tatsachen beziehen (RS0043338), steht der Überprüfung der Anfechtungsansprüche der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten durch das Berufungsgericht deswegen nicht entgegen, weil die obsiegende Klägerin einerseits nicht verhalten wäre, Rechtsmängel (oder Feststellungsmängel) zu rügen, weil sich der Anwendungsbereich des Paragraph 468, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 473 a, ZPO bloß auf primäre Verfahrensmängel und unrichtige Tatsachenfeststellungen bezieht (RS0115460; vergleiche auch RS0110061), und andererseits die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung der Ansicht des Erstgerichts, Gewährleistungsansprüche seien verjährt, ohnehin auch inhaltlich entgegentritt. Die Klägerin hätte das Urteil im stattgebenden Umfang auch nicht deswegen anfechten können, weil das Erstgericht das auf mehrere Rechtsgründe (ua List, Irrtum und Wandlung) gestützte Aufhebungsbegehren nur wegen List bestätigte, den Wandlungsanspruch und die Anfechtung wegen Irrtums aber jeweils wegen Verjährung ablehnte, weil der allein durch die Entscheidungsgründe, nicht aber durch den Spruch Beschwerte kein Rechtsmittel ergreifen kann (RS0041735; zu Ausnahmen beim Zwischenurteil RS0040958).
  • Strichaufzählung
    Das Erstgericht beschäftigte sich mit den Argumenten der Klägerin, die gegen den Eintritt einer Verjährung sprechen könnten, nicht, sondern folgerte die Verjährung bloß aus der Zeitspanne zwischen der Übergabe des Fahrzeugs im Oktober 2013 und der Klagseinbringung im November 2023. Selbst bei einer Verschiebung des Beginns der Gewährleistungsfrist nach hinten zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Mangels sei daraus nichts gewonnen, weil die Klägerin spätestens im Jahr 2017 durch die Medien von den Sammelklagen betreffend unzulässiger Abschalteinrichtungen gewusst und daraufhin ein Software-Update durchführen lassen habe.
  • Strichaufzählung
    Darauf kommt es allerdings nicht an.
  • Strichaufzählung
    In der Berufungsbeantwortung argumentiert die Klägerin die Verneinung des gewährleistungsrechtlichen Verjährungseintritts zunächst damit, dass der Mangel von der Erstbeklagten durch die Durchführung des Software-Updates im August 2017 bei der Erstbeklagten anerkannt worden sei. Da die Gewährleistungsfrist bei diesem Verbesserungsversuch bereits abgelaufen gewesen sei, beinhaltete ein solches Anerkenntnis den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede.
  • Strichaufzählung
    Außerdem sei mit dem Anerkenntnis eine Frist von 30 Jahren ausgelöst worden.
  • Strichaufzählung
    Mit Durchführung des Software-Updates habe die Erstbeklagte die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs zugesichert, worauf die Klägerin auch vertraut habe. Dies hätten die Beklagten substantiiert nicht bestritten. Das Erstgericht hätte daher feststellen müssen, dass die Erstbeklagte mit dem Update zugesichert habe, dass das Fahrzeug wieder den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Bei Zusage einer bestimmten Eigenschaft (Zulassungsfähigkeit bzw Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen) beginne die Gewährleistungsfrist erst im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Die Gewährleistungsfrist habe daher erst im Frühjahr 2023 zu laufen begonnen.
    • Strichaufzählung
      Wenn sich die Klägerin nunmehr auf ein (konstitutives) Anerkenntnis mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren beruft, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot. Auch wenn ein konstitutives Anerkenntnis schlüssig erfolgen kann (RS0014279 [T7]), hat sich die Klägerin im Verfahren auf ein solches nie berufen. Von einem „Anerkenntnis“ spricht die Klägerin ausschließlich im Zusammenhang mit der Zweitbeklagten (ON 5 Seite 17), und auch hier nicht im Sinn eines (konstitutiven) Anerkenntnisses gegenüber der Klägerin.
    • Strichaufzählung
      Auf die Behauptung eines den Beginn der Gewährleistungsfrist hinausschiebenden Rechtsmangels (ON 5 Seite 3 f) kommt die Klägerin in der Berufung (angesichts der dazu ergangenen und mittlerweile ständigen Rechtsprechung [RS0134605; zuletzt 8 Ob 17/24v] zutreffend nicht mehr zurück.
    • Strichaufzählung
      Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Sachmängeln mit der Ablieferung der Sache zu laufen, wobei der Beginn nicht dadurch hinausgeschoben wird, dass im Zeitpunkt der Ablieferung die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war (RS0018982; RS0018937). Davon abweichend wird der Fristbeginn bei einer ausdrücklichen Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt wird, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben (8 Ob 17/24v). Das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist grundsätzlich (ohne besondere Vertragsklausel und ohne besonderes Erklärungsverhalten) eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, nicht aber notwendigerweise eine zugesicherte Eigenschaft (9 Ob 96/24v; 8 Ob 17/24v; 8 Ob 70/24p).
  • Strichaufzählung
    Die Klägerin behauptete, dass die Erstbeklagte ausdrücklich zugesichert habe, dass durch das Aufspielen einer von der Zulassungsbehörde genehmigten Software die Zulassungsfähigkeit hergestellt worden sei. Auch bei Sachmängeln würde die Gewährleistungsfrist bei zugesicherten Eigenschaften erst ab Kenntnis des Umstandes, dass die zugesicherte Eigenschaft nicht vorliege, beginnen. Die Klägerin habe erstmals im Jahr 2023 Kenntnis davon erlangt, dass trotz Zusicherung des normenkonformen Zustandes durch das Update dieser nicht erreicht worden sei. Insofern sei eine Verjährung auch gegenüber der Erstbeklagten nicht gegeben (ON 29 Seite 2; ON 12 Seite 3).
  • Strichaufzählung
    Bei dieser Argumentation verkennt die Klägerin, dass sich die Zusicherung einer Eigenschaft auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezieht. Hingegen erfolgte das Aufspielen des Software-Updates nicht im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrages, sondern nach Abschluss und Übergabe des Kaufgegenstandes und somit (allenfalls) im Rahmen des Leistungsstörungsrechts (Gewährleistung). Die Klägerin behauptete auch nicht, dass die Konformität mit den Abgasregeln bereits im Kaufvertrag zugesichert worden sei. Die oben angeführten Entscheidungen (9 Ob 96/24v; 8 Ob 17/24v; 8 Ob 70/24p) hatten demgegenüber samt und sonders die Beurteilung zum Gegenstand, ob im Kaufvertrag (und nicht durch das Aufspielen des Software-Updates im Rahmen einer gewährleistungsrechtlichen Verbesserung) das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zugesichert wurde. Auch die Entscheidung 10 Ob 49/23p, auf die sich die Klägerin berief (ON 12 Seite 3), musste nicht eine Zusicherung des Fehlens einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch Aufspielen des Software-Updates beurteilen, sondern hatte einen Fall zum Gegenstand, in dem der Verkäufer eines Gebrauchtwagens vor Abschluss des Kaufvertrages darüber informierte, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen, aber das Software-Update bereits aufgespielt worden sei.
    • Strichaufzählung
      Zu prüfen verbleibt daher noch, ob die Erstbeklagte in Form der Durchführung des Software-Updates Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Mangels einer unzulässigen Abschalteinrichtung schlüssig (deklarativ) anerkannte, und welche Folgen ein solches Anerkenntnis für den Verlauf der Verjährung hätte.
  • Strichaufzählung
    Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beklagte beweispflichtig (RS0034456). Allein die Behauptung von die Verjährung begründenden Tatsachen reicht nicht aus. Vielmehr ist die Verjährungseinrede zu erheben (RS0034326). Diesen Erfordernissen ist die Erstbeklagte mit der Behauptung und der korrespondierenden Feststellung der Übergabe des Fahrzeugs bereits im Jahr 2013 (unstrittig und disloziert Urteilsseite 10) und der Einbringung der Klage am 15. November 2023 gerecht geworden.
  • Strichaufzählung
    Der Verjährung entgegenstehende Umstände hat sodann die Klägerin zu behaupten und zu beweisen (zur Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis: 8 Ob 17/24v; 5 Ob 184/23d). Anders als bei der Verjährungseinrede des Schuldners hat der Kläger dabei nur die die Einrede begründenden Tatsachen zu behaupten (2 Ob 46/05m).
  • Strichaufzählung
    Auch wenn sich das Vorbringen der Klägerin gegen den Verjährungseinwand primär auf eine Zusicherung der Mängelfreiheit durch die Durchführung des Software-Updates und in der Folge auf die Erkennbarkeit der Nichtbeseitigung des Mangels durch das Update bezog, zielt (bei entsprechend großzügiger Betrachtung) bereits dieses (in der Berufungsbeantwortung nunmehr konkretisierte) Vorbringen erkennbar auch auf einen schlüssigen Verzicht der Verkäuferin auf die Verjährungseinrede ab vergleiche 7 Ob 31/24w [Rz 13]).
  • Strichaufzählung
    Der Einwand der Klägerin ist allerdings nicht berechtigt.
  • Strichaufzählung
    Nach Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung unter anderem dann unterbrochen, wenn derjenige, der sich darauf berufen will, vor Verlauf der Verjährungszeit ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat. Da die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht denkbar ist, und gleichwohl eine Schuld auch nach Eintritt der Verjährung anerkannt werden kann, beinhaltet ein solches Anerkenntnis in der Regel den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede, der auch stillschweigend möglich ist (8 Ob 40/23z; RS0032386). Macht ein Verkäufer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, anerkennt er dadurch in der Regel konkludent (Paragraph 863, ABGB) jenen Mangel, der mit der Verbesserung nach dem Eindruck eines redlichen Käufers (Vertrauenstheorie) beseitigt werden soll, und damit eine diesbezügliche Gewährleistungspflicht.
  • Strichaufzählung
    In 8 Ob 40/23z führte der Oberste Gerichtshof aus, dass ein Käufer, der in Kenntnis der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom „Dieselskandal“ sei, und der aufgefordert werde, sein Fahrzeug für ein Software-Update zur Verkäuferin zu bringen, die das Update sodann aufgespielt habe, das Verhalten der Verkäuferin so verstehen dürfe, dass sie ihre Verpflichtung, ihm wegen Verkaufs eines hinsichtlich der Abgasvorschriften nicht mangelfreien Autos gewährleisten zu müssen, anerkannt und damit auf die Einrede der bereits eingetretenen Verjährung verzichtet habe. Dieser Ansicht haben sich nachfolgend weitere Entscheidungen angeschlossen (8 Ob 118/23w; 8 Ob 76/23v; 9 Ob 55/23p; 8 Ob 57/23z; 8 Ob 42/23v; 10 Ob 41/23m; 1 Ob 34/24t; 9 Ob 58/23d; 4 Ob 163/23h; 7 Ob 210/24v). Wird das Software-Update allerdings nicht von der Verkäuferin (sondern von einem Dritten) angeboten oder durchgeführt, fehlt es an einem als Anerkenntnis zu beurteilenden Verhalten des Vertragspartners (RS0134544).
  • Strichaufzählung
    In allen oben angeführten Verfahren, in denen die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer zu prüfen war, wurde die Klage auch in den Fällen, in denen das Software-Update von der Verkäuferin später als zwei Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs (und damit außerhalb der Gewährleistungsfrist) durchgeführt wurde, die Klage sodann innerhalb von zwei Jahren nach dem Software-Update eingebracht.
  • Strichaufzählung
    Vorliegend wurde das Software-Update durch die Erstbeklagte nach Ablauf der Gewährleistungsfrist durchgeführt. Mit einem solcherart verbundenen deklarativen Anerkenntnis wäre die Gewährleistungsfrist nicht unterbrochen worden, sondern könnte damit allenfalls ein Verjährungsverzicht verbunden gewesen sein.
  • Strichaufzählung
    Es stellt sich daher die Frage, ob bei Annahme eines Verjährungsverzichts durch (deklaratives [5 Ob 118/23y; RS0018762]) schlüssiges Anerkenntnis in Form des Angebots bzw der Durchführung eines Software-Updates durch den Verkäufer zur Behebung des Mangels einer unzulässigen Abschalteinrichtung der Verzicht zeitlich unbeschränkt oder aber mit einer zeitlichen Einschränkung erfolgt.
  • Strichaufzählung
    Die Reichweite des Verjährungsverzicht ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei der nachträgliche Verzicht in der Regel unentgeltlich erfolgt, weshalb die Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB zu beachten ist (7 Ob 210/24v; Vollmaier in Klang3 Paragraph 1502, ABGB Rz 12).
  • Strichaufzählung
    Innerhalb der Gewährleistungsfrist unternommene Verbesserungsversuche unterbrechen die Verjährungsfrist, sodass die Gewährleistungsfrist (sowohl bei erfolgreicher Verbesserung als auch bei einem erfolglosen Verbesserungsversuch) mit Abschluss der auf die Verbesserung gerichteten Tätigkeit neu zu laufen beginnt (RS0018762). In den Fällen, in denen die Verjährung deliktischer Schadenersatzansprüche zu prüfen war, sprach der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf zur Gewährleistung der Verkäuferin ergangenen Rechtsprechung aus, dass die 3-jährige Frist mit Kenntnis der Nichtbehebung des Mangels neu zu laufen beginne (8 Ob 76/23v; 1 Ob 34/24t; 9 Ob 58/23d; 4 Ob 163/23h).
  • Strichaufzählung
    Dass ein Verbesserungsversuch durch Durchführung des Software-Updates während aufrechter Gewährleistungsfrist bloß eine neue Frist von zwei Jahren auslösen würde, hingegen die Durchführung des Software-Updates (allenfalls auch erst kurz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist) schlüssig einen unbefristeten Verzicht auf die Verjährungseinrede bedeuten würde, wäre ohne gewichtige Anhaltspunkte nicht ohne weiteres zu begründen.
  • Strichaufzählung
    In 7 Ob 210/24v wurde das Software-Update nach Ablauf der Gewährleistungsfrist durchgeführt und die Klage nach Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung des Updates eingebracht. Der Oberste Gerichtshof billigte die Ansicht des Berufungsgerichts (OLG Wien 2 R 132/24g), dass mit der Durchführung des Updates lediglich die 2-jährige Gewährleistungsfrist neu zu laufen begonnen habe, als nicht korrekturbedürftige Auslegung des Verjährungsverzichts, weil ohne konkret gegenteilige Anhaltspunkte im Sachverhalt nicht unterstellt werden könne, die Verkäuferin habe einen unbefristeten Verjährungsverzicht abgegeben.
  • Strichaufzählung
    Auch hier wäre es an der Klägerin gelegen gewesen, stichhaltige Anhaltspunkte dafür zu nennen, warum der schlüssigen „Erklärung“ der Erstbeklagten der Aussagewert entnommen werden könnte, dass mit der Verbesserung eine unbefristete Gewährleistungszusage verbunden gewesen wäre. Ein solches Vorbringen erstattete die Klägerin allerdings nicht.
  • Strichaufzählung
    Im Ergebnis kommt der Klägerin somit auch kein gewährleistungsrechtlicher Aufhebungsanspruch (Wandlung) zu. Der nach Auslegung auf zwei Jahre nach Durchführung der (erfolglosen) Verbesserung beschränkte Verzicht auf die Verjährungseinrede hatte bis zum 14. August 2019 Geltung. Die nach diesem Zeitpunkt eingebrachte Klage ist somit auch mit Blick auf Gewährleistungsansprüche verjährt.
  • Strichaufzählung
    Das Aufhebungsbegehren war somit abzuweisen, auch wenn Ansprüche der Klägerin auf schadenersatzrechtliche Naturalrestitution in Form einer Rückabwicklung des Kaufvertrags gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten unangefochten bestehen vergleiche 8 Ob 17/24v; 4 Ob 103/24m).
    • Strichaufzählung
      Die Abänderung des Ersturteils erfordert eine Neufassung der Kostenentscheidung, die gegenüber der gänzlich obsiegenden Erstbeklagten auf Paragraph 41, ZPO und (mangels Teilrechtskraft der Kostenentscheidung [Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.451]) hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO beruht.
  • Strichaufzählung
    Ein Kläger, der mehrere Personen mit der Behauptung ihrer Solidarhaftung in Anspruch nimmt, aber zumindest gegenüber einer unterliegt, erhält vom unterlegenen Beklagten vollen Kostenersatz ohne Streitgenossenzuschlag. Ist der obsiegende Beklagte durch denselben Anwalt vertreten wie der unterliegende, so gebührt ihm nach herrschender Ansicht die anteilige Kopfquote der Gesamtkosten einschließlich Streitgenossenzuschlag, weil anzunehmen ist, dass der gemeinsame Vertreter nach Kopfteilen entlohnt wird (4 Ob 103/24m; 8 Ob 17/24v; RS0035937; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.357 mwN).
  • Strichaufzählung
    Zum Kostenersatzanspruch der Erstbeklagten: Die Klägerin erhob Einwendungen dahingehend, dass die Anregung vom 12. Februar 2024 auf Abhaltung einer Zoom-Verhandlung (ON 6) nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, und der Antrag vom 28. Februar 2025 (ON 28) maximal nach TP 2 zu honorieren sei (ON 29 Seite 3).
  • Strichaufzählung
    Nach TP 3A sind nach Paragraph 257, Absatz 3, ZPO zulässige oder vom Gericht aufgetragene vorbereitende Schriftsätze zu entlohnen (TP 3A römisch eins Ziffer eins, Litera d, RATG). Schriftsätze, die nicht in TP 1 oder TP 3A genannt sind, sind nach TP 2 zu entlohnen (TP 2 römisch eins Ziffer eins, Litera e, RATG). Die Eingabe der Beklagten vom 28. Februar 2025 (ON 28) erfüllt diese Voraussetzungen nicht, sodass eine Honorierung nach TP 2 zu erfolgen hat.
  • Strichaufzählung
    Die Anregung ON 6, die Verhandlung ohne persönliche Anwesenheit der Parteienvertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil nicht ersichtlich ist, warum eine solche Anregung nicht bereits in den Schriftsätzen zuvor erfolgen hätte können vergleiche auch OLG Linz 1 R 67/24i).
  • Strichaufzählung
    Die ersatzfähigen Kosten der von allen Beklagten gemeinsam verzeichneten Kosten betragen demnach netto EUR 7.823,31. Der Erstbeklagten stehen davon (inklusive Streitgenossenzuschlag) ein Drittel und somit (mit Blick auf die in Österreich ansässige Erstbeklagte einschließlich 20 % USt) EUR 3.129,32 (darin USt EUR 521,55) zu.
  • Strichaufzählung
    Zum Kostenersatz der Klägerin: Die Beklagten erhoben Einwendungen dagegen (ON 29 Seite 3), die begründet sind. Die Klägerin kann auf die Erwägungen des Erstgerichts (Urteilsseiten 16 und 17) verwiesen werden. Der Klägerin steht allerdings ein Streitgenossenzuschlag für die Erstbeklagte, der gegenüber sie unterlegen ist, nicht zu. Der Streitgenossenzuschlag beträgt daher 10 % (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.357). Die Klägerin drang gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten mit 85 % durch, weshalb ihr nach Quotenkompensation 70 % der Kosten (inklusive Streitgenossenzuschlag von 10 %) und 85 % der allein getragenen Barauslagen zustehen.
  • Strichaufzählung
    Paragraph 43, Absatz 2, ZPO (Ausmittlung der Höhe durch einen Sachverständigen) ist (entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer – aufgrund der Abänderung in der Hauptsache nicht mehr zu behandelnden – Kostenrüge) nicht anzuwenden. Paragraph 43, Absatz 2, ZPO hat Schutzfunktion zugunsten des Klägers. Abgesehen von den Fällen, in denen der Kläger selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt oder verfügen hätte müssen, ist der Maßstab eines den Prozess sorgfältig vorbereiteten Klägers heranzuziehen. Es ist darauf abzustellen, ob das ursprüngliche Klagebegehren auf einem ex ante betrachtet verständlichen und nachvollziehbaren Fehler seiner Forderungseinschätzung beruht. Allenfalls ist die Einholung eines Privatgutachtens erforderlich. Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens ist auf jenen Betrag einzuschränken, dessen Zuspruch nunmehr bei objektiver Betrachtung noch möglich ist. Schränkt der Kläger das Klagebegehren nicht ein und wird der Prozessstandpunkt beharrlich aufrechterhalten, führt dies zu einem kostenschädlich Unterliegen im gesamten Verfahren und nicht nur in dem Abschnitt nach Vorliegen des Gutachtens (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.177 ff mwN; ebenso OLG Wien 1 R 106/20w, 11 R 143/18g und 2 R 169/18i).
  • Strichaufzählung
    Die Methode der linearen Berechnung des Benützungsentgelts war im Verfahren angesichts der gefestigten Rechtsprechung nicht strittig. Auch die gefahrenen Kilometer waren (jeweils nach Bekanntgabe durch die Klägerin) nicht strittig. Der zum Schluss der Verhandlung gegebene Kilometerstand und die darauf beruhende Berechnung des Benützungsentgelts auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung wurde von den Parteien außer Streit gestellt. Eine Ausmittlung durch den Sachverständigen war demnach insofern nicht notwendig. Lediglich in der Gesamtlaufleistung wichen die Annahmen der Klägerin in der Klage (300.000 km) und das Gutachten (250.000 km) ab. Das gegenständliche Fahrzeug ** mit dem Motortyp ** war bereits Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Entscheidungen, in denen jeweils eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km (und noch nie 300.000 km) angenommen wurde (6 Ob 179/24b; 9 Ob 60/23y; 2 Ob 5/23h; 3 Ob 30/23t). Der Klagevertreter war Klagevertreter auch in 6 Ob 179/24b sowie 2 Ob 5/23h (Entscheidung des OGH vom 19. September 2023 und somit vor Einbringung der Klage in diesem Verfahren am 15. November 2023). Auch nach Vorliegen des Gutachtens und entsprechender Einwendungen durch die Beklagten schränkte die Klägerin ihr Begehren (trotz entsprechender Außerstreitstellungen) dennoch nicht ein. Aus diesen Gründen kommt ihr das Kostenprivileg nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO für das gesamte Verfahren nicht zu.
  • Strichaufzählung
    Unter Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, ZPO stehen der Klägerin gegenüber der teils unterliegenden Zweit- und Drittbeklagten somit EUR 10.101,40 (darin USt EUR 987,87 und Barauslagen EUR 4.171,18) zu.
    • Strichaufzählung
      Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO.
  • Strichaufzählung
    Die Erstbeklagte drang mit ihrer Berufung gänzlich durch. Ihr stehen die korrekt verzeichneten Kosten zu.
  • Strichaufzählung
    Die Klägerin ist mit ihrer Berufung nicht durchgedrungen. Zinsen als Nebenforderungen sind bei der Streitwertberechnung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes eines Berufungsgerichts (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 Paragraph 54, JN Rz 23; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 139).
  • Strichaufzählung
    Werden in einem Rechtsmittel ausschließlich Nebenforderungen angefochten, ist der damit erzielte Erfolg maßgeblich (17 Ob 8/24m; Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.440). Bemessungsgrundlage für die Kostenentscheidung ist dabei in analoger Anwendung des Paragraph 12, Absatz 4, RATG der dort vorgesehene Streitwert (RS0107153; 5 Ob 115/23g; 4 Ob 210/23w). Maßgeblich ist die sachliche Zuständigkeit in erster Instanz. Der solcherart ermittelte Wert ist sodann auch für das Rechtsmittelverfahren entscheidend (4 Ob 210/23w). Bemessungsgrundlage sind daher EUR 1.000,00 (Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, RATG) und nicht – wie von den Berufungsgegnern ebenso wie von der Berufungswerberin herangezogen – EUR 2.000,00.
  • Strichaufzählung
    Ein Streitgenossenzuschlag steht nur für einer Partei gegenüberstehende (und sich zudem am Berufungsverfahren durch Erstattung einer Rechtsmittelschrift aktiv beteiligende) Personen zu. Der Berufungsgegenstand der Berufung der Klägerin betraf nur die Zweit- und Drittbeklagte als Gegner. Der Streitgenossenzuschlag beträgt richtig daher 10 % und nicht – wie wiederum von der Berufungswerberin und den Berufungsgegnern verzeichnet – 15 %.
  • Strichaufzählung
    Anwaltliche Leistungen unterliegen innerhalb der EU dem Normalsteuersatz. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer, sondern der des Empfängerlands (4 Ob 142/22v; 5 Ob 99/22b; Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 3 Rz 3.35). Verzeichnet der österreichische Anwalt 20 % Umsatzsteuer, wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen. Die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer kann nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO), oder die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes allgemein bekannt ist, was bei der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist (4 Ob 142/22v; gegenteilig 5 Ob 99/22b).
  • Strichaufzählung
    Vorliegend begehrten die Zweit- und Drittbeklagte in ihrer Berufungsbeantwortung ohnehin Umsatzsteuer in Höhe der in Deutschland zu entrichtenden Umsatzsteuer von 19 %.
  • Strichaufzählung
    Der Zweit- und Drittbeklagten stehen daher (bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.000,00 und einem Streitgenossenzuschlag von 10 %) EUR 640,10 (darin 19 % USt EUR 102,20) zu.
  • Strichaufzählung
    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich bei Anfechtung lediglich der Zinsenentscheidung die Pauschalgebühr nach dem Kapitalwert der im Berufungsverfahren strittigen Zinsen und nicht – wie von der Klägerin offenbar angenommen – nach dem Nebengebührenstreitwert bemisst (4 Ob 210/23w; 5 Ob 115/23g; 17 Ob 8/24m). Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, GGG sind die Zinsen dabei bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.
    • Strichaufzählung
      Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil eine Klarstellung durch das Höchstgericht zu der Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geboten ist, ob eine Zusicherung der Konformität mit den Abgasvorschriften auch erst durch Aufspielen eines Software-Updates und damit im Rahmen des Leistungsstörungsrechts (und nicht nur bei Abschluss des Kaufvertrags) mit der Konsequenz erfolgen kann, dass diesfalls für den Beginn einer neu zu laufenden Gewährleistungsfrist auf die Erkennbarkeit des Umstandes, dass der Mangel durch das Update nicht beseitigt wurde, abzustellen ist.

Textnummer

EL2203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2026:00100R00061.25H.0904.000

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20260904_OLG0459_00100R00061_25H0000_000

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