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Entscheidungstext 5R103/25v

Gericht

OLG Graz

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5R103/25v

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.in A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Bianka-Simona Lupasteanu, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B* S.p.A., Registernummer (REA-Nr) **, **, Italien, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) EUR 66.066,03 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 22. April 2025, **-48 (Berufungsinteresse: EUR 65.267,17), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin 14 Tagen die mit EUR 3.771,12 (darin EUR 628,52 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Text

entscheidungsgründe:

Die Klägerin erwarb am 17. Juli 2017 das Fahrzeug C* D* ** (Wohnmobil) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer **, Motor Hubraum 2,3 Liter, bei einem Kilometerstand von 3.900 zu einem Kaufpreis von EUR 68.350,00. Die Beklagte, die vormals unter E* S.p.A. firmierte, ist die Herstellerin der Fahrzeuge C* F*. Ein solches Fahrzeug wurde für die Herstellung des von der Klägerin erworbenen Wohnmobils verwendet. Von der Wohnmobilherstellerin wurde ein C* F* als Basisfahrzeug verwendet und dieses mit einem Wohnmobilaufbau versehen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten gibt es keine Vertragsbeziehung (unstrittig).

Die Klägerin war auf der Suche nach einem Wohnmobil und ist auf der Online-Verkaufsplattform willhaben auf das gegenständliche Fahrzeug aufmerksam geworden. Da ihr dieses gefallen hat, hat sie sich dazu entschieden, es zu kaufen. Am 17. Juli 2017 hat die Klägerin als Käuferin mit der G* GmbH als Verkäuferin in ** den Kaufvertrag unterzeichnet.

Im Herbst 2021, somit rund 1 Jahr vor Klagseinbringung, hat die Klägerin erfahren, dass der in den Medien so kolportierte „Abgas-Skandal“ nicht nur die Automarke H*, sondern auch C* betrifft. Die Klägerin hatte daher die Befürchtung, die Zulassung für das Fahrzeug möglicherweise zu verlieren, wenngleich es nicht so war, dass ihr dies von einer Behörde bereits angekündigt worden wäre. Die Klägerin wandte sich an ihre Rechtsvertretung, die ein Schreiben an die Beklagte verfasste. Der Inhalt dieses Aufforderungsschreibens ist nicht feststellbar.

Beim gegenständlichen Fahrzeug wurde ein Wohnmobilaufbau der I* GmbH auf das Fahrgestell des Fahrzeuges C* F* (**), Typ **, Variante **, Version **, und dem Motortyp **, 2.287 ccm (**), 96 kW (131 PS), 4-Zylinder, 4-Takt, 4-Ventil, **, Common-Rail-Direkteinspritzung, Turbodiesel-Reihenmotor mit Ladeluftkühler der Abgasklasse Euro 5b, mit 6-Gang-Schaltgetriebe 71724077, aufgebaut.

Die Produktion des Fahrgestells mit Motor (des Basisfahrzeuges C* F*) erfolgte am 10. Dezember 2015. Die Typengenehmigung mit der Genehmigungsnummer e3*2007/46*0049*13 in der Fahrzeugklasse N2 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 12.000 kg) erfolgte am 21.07.2015 von der italienischen Genehmigungsbehörde „Ministero delle infrastrutture e della mobilitá sostenibile“ (MIT) nach dem Abgasverhalten 715/2007*195/2013M in der Abgasklasse EURO 5b.

Die Genehmigung als Wohnmobil erfolgte am 16. November 2015 unter der Genehmigungsnummer e1*2007/46*1021*10 mit dem Abgasverhalten (EU)630/2012M in der Abgasklasse Euro 5b vom deutschen Kraftfahrt Bundesamt (KBA) in der Fahrzeugklasse M1 (Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern). Das Fahrzeug wurde erstmalig am 15. Februar 2016 zum Verkehr zugelassen.

Das Basisfahrzeug wurde im Testzyklus NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) hinsichtlich seines Abgasverhaltens vermessen, nicht aber im realen Straßenbetrieb. Beim NEFZ handelt es sich um einen genormten Fahrzyklus, bei dem Fahrzeuge unter vorgegebenen Prüfstandsbedingungen bei Umgebungstemperaturen zwischen 20 und 30 °C auf einem Rollenprüfstand getestet werden. Dieser Prüfzyklus hatte im Zeitpunkt der Zulassung des gegenständlichen Fahrzeugtyps eine Dauer von 1.180 Sekunden und war circa 11 km lang. RDE-Prüfungen (Real Driving Emissions), also Prüfungen im Straßenverkehr, waren damals nicht vorgesehen. Im Prüfzyklus NEFZ hat das Fahrzeug die (Emissions-)Grenzwerte eingehalten. Bei einer Fahrt im realen Straßenverkehr ist der Ausstoß von Stickoxiden um ein Vielfaches höher als unter den vorgegebenen Bedingungen am NEFZ-Prüfstand. Beim gegenständlichen Fahrzeug kam es schon durch den Aufbau zu einem Wohnmobil und die damit verbundene Gewichtserhöhung zu einer Beeinflussung des Abgasverhaltens im Vergleich zur Verwendung im Prüfzyklus NEFZ.

Im Fahrzeug ist ein Motorsteuergerät der J* S.p.A verbaut.

Das Fahrzeug ist mit einer Hochdruck-Abgasrückführung (HD-AGR Ventil) mit Abgasrückführungskühler und Klappe, einem geregelten Diesel-Oxidations-Katalysator (DOC) und einem Diesel-Partikelfilter (DPF) ausgestattet. Der Diesel-Oxidationskatalysator und der Dieselpartikelfilter stellen das Abgasnachbehandlungssystem dar. Das Fahrzeug verfügt über keinen NOx-Speicherkatalysator im Abgasnachbehandlungssystem, auch über kein Niederdruck-AGR oder SCR-System.

Das Fahrzeug ist mit einer temperaturabhängig gesteuerten Abgasrückführung ausgestattet, einem sogenannten Thermofenster. Ein Thermofenster bewirkt eine Reduktion der AGR-Rate bei niedrigen Umgebungs-, Ansaug- oder Ladelufttemperaturen. Außerhalb des jeweils festgelegten Temperaturbereichs wird die Abgasrückführung verringert oder gänzlich abgeschaltet. [1] Beim gegenständlich verbauten Thermofenster erfolgt die volle Abgasrückführung nur bei Vorliegen einer Umgebungstemperatur von 20 °C oder höher. Bei Umgebungstemperaturen von unter 20 °C wird die Abgasrückführung reduziert. Die Beklagte hat jenen Temperaturbereich, in dem die Abschalteinrichtung wirksam ist, und jenen Temperaturbereich, in dem die Abgasrückführung reduziert wird, gegenüber der Zulassungsbehörde im Typengenehmigungsverfahren nicht angegeben.

Bei Temperaturen unter 20 °C handelt es sich um Bedingungen, die beim normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise und oft zu erwarten sind, zumal im Unionsgebiet und auch in Österreich regelmäßig weit tiefere Umgebungstemperaturen als 20 °C vorherrschen. Die mittlere Jahrestemperatur in der EU liegt bei 12 °C. Im überwiegenden Teil des Jahres ist daher die Abgasrückführung nicht voll aktiv.

Das Thermofenster ist eine gängige technische Maßnahme, die einer vorzeitigen Versottung bzw Verlackung des Abgasrückführungssystems (hier Hochdruck [HD] AGR) entgegenwirkt. Die Reduktion der Stickoxidemissionen erfolgt rein innermotorisch durch die Optimierung der Verbrennung. Bei niedrigen Umgebungstemperaturen kann es im Abgasrückführsystem zur Bildung von Kondensat kommen, wodurch eine Verlackung und Versottung des Abgasrückführsystems begünstigt wird. Bei hohen Umgebungstemperaturen kann es zu einer erhöhten thermischen Belastung der Bauteile im Abgasrückführsystem kommen, die sich negativ auf die Lebensdauer der Bauteile auswirken kann. Insbesondere durch Verlackung und Versottung des AGR-Systems kann es zu einer Beeinträchtigung der AGR-Ventilfunktion kommen, sodass das AGR-Ventil in geöffneter Position stecken bleiben kann. Dies würde die Entstehung von Ruß im Abgas begünstigen, den Rußeintrag in den Partikelfilter erhöhen und zu erhöhten Zündverzügen (späteren Brennbeginnen) führen, die sich negativ auf die Drehmomententfaltung des Motors auswirken. Durch den erhöhten Rußeintrag kann es zur Zerstörung des Dieselpartikelfilters kommen (Brandgefahr). Ein geöffnetes (feststeckendes) AGR-Ventil führt zu einem signifikanten Verlust der Motorleistung bzw der Drehmomententfaltung des Motors. Befindet sich das Fahrzeug in einem solchen Zeitpunkt in einem Überholvorgang, könnte dieser aufgrund des signifikanten Verlusts der Motorleistung nicht wie beabsichtigt abgeschlossen werden, sodass es zu einer gefährlichen Fahrsituation kommen könnte und die Unfallgefahr hoch wäre.

Die Abgasrückführung ist neben anderen verbrennungsrelevanten Parametern (Einspritzung/ Aufladung) die wirkungsvollste technische Maßnahme zur Reduktion von Stickoxiden an ihrer Entstehungsquelle im Brennraum. Durch die Abgasrückführung kommt es zu einer Verlangsamung der Verbrennung (Brenngeschwindigkeit), wodurch die Stickoxidemissionen direkt im Brennraum reduziert werden. Im Zeitpunkt der Typengenehmigung gab es aus technischer Sicht zum Thermofenster im konkret ausgeprägten Fahrzeug (HD-AGR und PDF) keine Alternative. [2] Es hätte aber die Möglichkeit gegeben, andere technische (zusätzliche) Systeme einzusetzen, wie etwa eine motorexterne Stickoxidnachbehandlung, Niederdruck-AGR, SRC-System oder Nox-Speicherkatalysatur. Solche anderen/zusätzlichen Systeme hätten auf die Auslegung des Thermofensters Einfluss gehabt. Die Auslegung eines Thermofensters ist vom technischen Realisierungskonzept des Motors und Fahrzeuges abhängig, somit von verschiedensten Faktoren, sodass unterschiedlichste Temperaturgrenzen programmiert und zur Anwendung gelangen können. Welchen konkreten Einfluss solche anderen technischen Systeme auf die Auslegung des im gegenständlichen Fahrzeug verbauten Thermofensters gehabt hätten, kann (mangels Datenvorlage der Beklagten zum gegenständlich ausgestalteten Thermofenster) nicht festgestellt werden. Im Zeitpunkt der Typengenehmigung wäre eine externe Stickoxidnachbehandlung mittels SCR-Technologie bereits verfügbar gewesen.

Beim AGR-Ventil, AGR-Rohr und AGR-Kühler handelt es sich um Anbauteile am Motor, die aus technischer Sicht nicht zum Motor gehören.

Dass im Fahrzeug eine zeitbasierte Abschalteinrichtung verbaut wäre, durch die das Abgasverhalten nach Ablauf einer bestimmten Betriebszeit verändert (etwa die Abgasnachbehandlung verringert oder ausgeschaltet) würde, kann nicht festgestellt werden. Dass im Fahrzeug neben dem Thermofenster irgendeine sonstige Abschalteinrichtungen verbaut wäre, die sich auf das Abgasverhalten auswirken würde, kann nicht festgestellt werden. Dass beim Fahrzeug ein Mechanismus in der Motorsteuerung vorhanden wäre, der erkennen würde, ob sich das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand oder im Straßenbetrieb befindet (Prüfstandserkennung), kann nicht festgestellt werden.

Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Es kann uneingeschränkt im Straßenverkehr verwendet werden. Die Klägerin nutzt das Fahrzeug nach wie vor.

Die Gesamtkilometerlaufleistung des Fahrzeuges beträgt 250.000 km und die durchschnittliche Lebenserwartung (bei entsprechender Wartung, Pflege und Korrosionsschutz) 24 Jahre.

Am 8. April 2024 belief sich der Kilometerstand des Fahrzeuges auf 20.547 km und am 23.10.2024 (Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses) auf 20.621 km.

Wäre die Klägerin im Kaufzeitpunkt in Kenntnis darüber gewesen, dass beim Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung (ein verbotenes Konstruktionselement, wodurch die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert wird) vorliegt, die der Typengenehmigungsbehörde verschwiegen wurde, sodass nur deshalb die EG-Typengenehmigung erteilt wurde, dann hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft, und zwar auch nicht zu einem geringeren Kaufpreis. Die Klägerin hätte eine Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges nicht in Kauf genommen und das Fahrzeug nicht erworben. Wäre ihr im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Ausgestaltung der Abgaseinrichtung die Typengenehmigung/Zulassung des Fahrzeuges entzogen werden könnte, hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft.

Die Klägerin hat am 4. August 2017 einen Reifen mit Stahlfelge für das Wohnmobil zum Preis von EUR 300,00 brutto gekauft. Am 23. Jänner 2018 hat sie ein Service beim Fahrzeug durchführen lassen, bei dem ein Ölwechsel durchgeführt, der Öl- und Pollenfilter erneuert, der Luftfilter kontrolliert, und Flüssigkeiten sowie Elektronik getestet wurden. Für dieses Service hat die Klägerin EUR 498,86 brutto bezahlt. Diese Aufwendungen dienten der Nutzung des Fahrzeuges durch die Klägerin. Die Klägerin nutzt das Fahrzeug nach wie vor. Einen Gebrauchsnutzen oder (Rest-)Wert hatten diese Aufwendungen im Zeitpunkt der Einbringung der Klage nicht mehr.

Mit ihrer am 30. November 2022 zu ** des Landesgerichts Leoben eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von EUR 66.066,03 samt 4 % Zinsen seit dem 22. Dezember 2021 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs C* D* **, Fahrzeugident.-Nr. **.

Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Begründung, dass die Klägerin das Fahrzeug am 17. Juli 2017 um einen Betrag von EUR 68.350,00 bei einem Händler gekauft habe. Das Basisfahrzeug, ein C* F*, sei von der Beklagten hergestellt worden. Davon hätte sie abgesehen, wenn sie gewusst hätte, dass dieses mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausstaffiert ist. Sie hätte sich nämlich nicht für ein Fahrzeug eines Herstellers entschieden, der nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug herzustellen, das den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Außerdem sei das Fahrzeug seit dem Kauf der Gefahr der Betriebsuntersagung ausgesetzt. Schließlich schädige dieses die Umwelt in außerordentlichem Maße.

Die Klägerin habe Zubehör für das Fahrzeug im Gesamtwert von EUR 798,86 verbaut bzw angeschafft.

Bei einer Neuzulassung eines Fahrzeugs müsse dieses den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlaufen, wobei insoweit stets identische Prüfbedingungen bestünden. Das gegenständliche Fahrzeug sei nicht so ausgerüstet, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten beeinflussen können, so geschaltet sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Anforderungen von europäischen verbindlichen Rechtsvorschriften entspricht.

Der Motor des Fahrzeugs enthalte mindestens zwei Abschalteinrichtungen.

Im Fahrzeug sei eine zeitbasierte Abschalteinrichtung eingebaut. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Testung auf dem Prüfstand 20 Minuten beträgt und habe eine Abschalteinrichtung eingebaut, die sich nach 22 Minuten abschalte. Damit würden die Grenzwerte für Emissionen innerhalb der 20 Minuten auf dem Prüfstand eingehalten. Nach 22 Minuten werde die Abgasnachbehandlung abgeschaltet. Dies sei erfolgt, um den Prüfstand zu überlisten. Im normalen Straßenbetrieb würden die Werte um ein Zigfaches überschritten.

Außerdem werde ein Motorsteuergerät ** der K* GmbH (wie auch von anderen Herstellern) genützt. Dieses sorge dafür, dass es am Prüfstand zu einer erhöhten Abgasaufbereitung, nämlich zu einem geringeren Stickoxidausstoß, zu einer Leistungsreduzierung, zu einer Senkung des Verbrauchs und zu einer Senkung des CO2-Wertes komme. Die Beklagte habe die K* GmbH mit der Programmierung mehrerer zeitbasierter Abschalteinrichtungen beauftragt.

Das Emissionskontrollsystem erkenne, dass ein Rollenprüfstandstest nicht bevorsteht und das Fahrzeug nur im realen Fahrbetrieb bewegt wird.

Die Beklagte sei in Kenntnis gewesen, dass es deshalb nicht sichergestellt ist, dass die Fahrzeuge eine EG-Typengenehmigung erhalten. Dennoch habe sie die Fahrzeuge in Verkehr gebracht. Sie habe arglistig in Kauf genommen, Zulassungsbehörden und Endabnehmer zu täuschen und diese am Vermögen zu schädigen, um sich selbst zu bereichern.

Außerdem sei ein Thermofenster eingesetzt worden, durch welches eine temperaturabhängige Manipulation der Emissionskontrolle erfolge. Ein Teil der Abgase werde in den Motor zurückgeleitet und erneut verbrannt, um den Ausstoß von Stickoxid zu verringern. Im Straßenbetrieb funktioniere die Abgasreinigung aber nur dann, wenn die gleiche Temperatur wie auf dem Prüfstand herrscht. Diverse Messungen hätten im realen Fahrbetrieb NOx-Werte ergeben, die die Grenzwerte das 9- bis 15-Fache übersteigen.

Beim Fahrzeug liege jedenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) 715 aus 2007, vor. Die Beklagte berufe sich auf den Motorschutz (Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 Nr. 1 Verordnung (EG) 715 aus 2007,), welcher Abschalteinrichtungen zulasse, wenn diese dem sicheren Betrieb des Fahrzeugs und dem Schutz des Motors dienen. Auf diese Ausnahme könne sich die Beklagte aber nicht berufen, weil jede Reduzierung, Verzögerung, Veränderung oder Deaktivierung der Abgasreinigung beim normalen Straßenbetrieb unzulässig sei.

Es liege gewerbsmäßiger Betrug, listige Herbeiführung eines Vertragsabschlusses und vorsätzlich sittenwidrige Schädigung vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass die weitreichenden Entscheidungen über den Einbau von solchen Abschalteinrichtungen nicht von den Entscheidungsträgern der Beklagten getroffen wurden. Die Beklagte habe Zulassungsbehörde und Endkunden über die Abschalteinrichtungen getäuscht. Diese würden dazu führen, dass die vorgegebenen Grenzwerte für NOx und CO2 nur während des Prüfmodus eingehalten, im realen Fahrbetrieb aber um ein Vielfaches überschritten würden. Grenzwerte seien aber während des realen Fahrbetriebs einzuhalten.

Die Beklagte habe sich unrechtmäßig bereichern wollen. Sie verfüge unstrittig über andere Technologien, die dazu geführt hätten, dass die Emissionswerte auch unter normalen Fahrbedingungen eingehalten werden hätten können. Damit wären wohl höhere Kosten verbunden gewesen, weshalb die Beklagte aus Gewinnmaximierungsgründen vom Verbau dieser Technologie abgesehen habe. Dabei handle es sich um vorsätzliches Handeln. Das Verhalten der Beklagten sei auch geeignet, den Tatbestand des qualifizierten Betruges (in objektiver und subjektiver Hinsicht) zu erfüllen.

Die Klägerin lasse sich ein Nutzungsentgelt - nach der Formel (Bruttokaufpreis x Anzahl gefahrener Kilometer)/(Gesamtleistung - Tachostand bei Kauf) - anrechnen. Die Gesamtlaufleistung von Fahrzeugen betrage im Mittelwert 250.000 km. Das gegenständliche Fahrzeug habe beim Kauf 3.900 km aufgewiesen, woraus sich eine Restgesamtlaufleistung von 246.100 km ergebe. Die Klägerin sei mit dem Fahrzeug bislang 11.100 km gefahren. Es errechne sich daher ein Nutzungsentschädigungsanspruch von EUR 3.082,83. Betreffend dieses Benützungsentgelt könne eine Bemessung auch nach Paragraph 273, ZPO erfolgen.

Der Klagsbetrag errechne sich aus dem Bruttokaufpreis (EUR 68.350,00) zuzüglich der Zubehörkosten (EUR 798,86) abzüglich der Nutzungsentschädigung (EUR 3.082,83).

Richtig sei, dass zwischen den Streitteilen keine vertragliche Beziehung bestanden habe. Die Klägerin mache deliktische Ansprüche geltend. Wenn die Klägerin beim Kauf Kenntnis von einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder einem unzulässigen Thermofenster gehabt hätte, hätte sie den Kaufvertrag mit dem Händler nicht abgeschlossen. Die Klägerin habe über die Konformität des Fahrzeugs geirrt; andernfalls hätte sie dieses nicht erworben.

In Italien, Österreich und Deutschland drohe ein Fahrzeugrückruf.

Die bislang nicht widerrufene italienische Typengenehmigung entfalte keine Bindungswirkung. Auch die italienische Behörde sei zum Zeitpunkt deren Erteilung über die implementierte unzulässige Abschalteinrichtung getäuscht worden. Soweit Selbige von der italienischen Behörde im Nachhang geduldet oder genehmigt wurden, liege ein offensichtlich falsches Handeln der Behörde vor.

Die erteilte EG-Übereinstimmungsbescheinigung sei absolut nichtig, da deren Erteilung durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erschlichen worden sei. An einen derartigen Verwaltungsakt bestehe keine Bindungswirkung.

Es liege auch eine Schutzgesetzverletzung im Sinne von Paragraph 1311, ABGB vor (Artikel 4, Absatz 2, Unterabsatz 2 und Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) 715 aus 2007,). Der Käufer eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Hersteller. Letzterer sei nämlich nach Artikel 4, Absatz 3, dieser Verordnung verpflichtet, dem Kläger beim Kauf des Fahrzeugs eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung auszuhändigen, womit bescheinigt werde, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser (Rahmenrichtlinie) genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht.

Die Klägerin sei so zu stellen, wie sie ohne Täuschung stehen würde. Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung bestehe eine Wertminderung des Fahrzeugs.

Das Thermofenster entspreche nicht den unionsrechtlichen Vorgaben, da eine solche Einrichtung zum Schutz des Motors nicht erforderlich sei bzw diesem nicht diene. Der Klägerin sei der Nachweis gelungen, dass im Fahrzeug ein („übliches“) Thermofenster verbaut ist, zumal das Sachverständigengutachten dies ergeben habe. Das Vorliegen eines solchen Thermofensters werde von der Beklagten auch nicht bestritten. Es liege daher an der Beklagten (als Herstellerin), die sich auf eine Ausnahme von diesem Verbot stütze, die für die Verbotsausnahme erforderlichen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen. Insoweit treffe sie eine Mitwirkungspflicht an der Erforschung der Wahrheit (Paragraph 184, ZPO).

Dieser Beweis für die Ausnahme sei der Beklagten nicht gelungen. Das Sachverständigengutachten habe ergeben, dass das Thermofenster notwendig ist, um eine vorzeitige Versottung oder Verlackung des AGR-Ventils hintanzuhalten. Beim AGR-Ventil, dem AGR-Kühler und dem Dieselpartikelfilter handle es sich um vom Motor unterschiedliche Bestandteile, sodass deren Verschmutzung oder Verschleißung nicht als Beschädigung oder Unfall im Sinne der Verordnung auszulegen sei.

Das Thermofenster sei auch nicht den überwiegenden Teil des Jahres aktiv. Dieses habe in jedem Ort im Unionsgebiet den überwiegenden Teil des Jahres aktiv zu sein. Eine Durchschnittstemperatur sei nicht maßgeblich, sondern die jeweilige Tages- und Nachttemperatur. Auch diesen Beweis habe die Beklagte anzutreten.

Auf einen Rechtsirrtum könne sich die Beklagte nicht stützen. Vorbringen dahingehend, auf welche Mitteilung der Behörde vor Inverkehrbringung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vertraut wurde und vertraut werden durfte, habe die Beklagte nicht erstattet.

Der Klägerin sei es mangels entsprechender Fachkenntnisse (auf Sachverhaltsebene) nicht möglich gewesen, fundierte und zusammenhängende Kenntnisse zu erlangen, ohne enorme Aufwände zu betreiben. Ende 2015 sei der H*-Abgasskandal weltweit medial transportiert worden. Im Jahr 2016 hätten aber noch keine objektiven Anhaltspunkte für eine Abgasmanipulation an den C* F* Basismodellen vorgelegen, sondern lediglich Mutmaßungen bzw für eine Schadensobjektivierung noch nicht ausreichende Anhaltspunkte. Die Manipulation an C* F*-Modellen sei auch nicht so medial transportiert worden wie der H*-Abgasskandal. Die Klägerin habe daher vor ihrer Rechtsberatung Mitte des Jahres 2021 keine Kenntnis vom Schaden und Schädiger erlangt.

Der aktuelle Kilometerstand (zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung) betrage 20.621 km (Verhandlung vom 23. Oktober 2024, ON 42.1, PS 4).

Die Beklagte erstattete Klagebeantwortung, in der sie das Klagsvorbringen über die behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen, Manipulationen und Täuschungshandlungen der Beklagten bestreitet und Klagsabweisung beantragt.

Sie wandte – ebenfalls auf das Wesentlichste zusammengefasst – ein, dass das gegenständliche Fahrzeug aufgrund einer gültigen EG-Typengenehmigung rechtmäßig zum Verkehr zugelassen sei und alle für deren Erteilung erforderlichen, zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren EU-Vorschriften, insbesondere zur Einhaltung der zulässigen CO2- und NOx-Emissionen erfülle.

Es sei weder eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, noch sei das Fahrzeug vom Entzug der Zulassung oder der Typengenehmigung bedroht. Für das Fahrzeug sei auch kein Software-Update angeboten oder vorgenommen worden. Dieses sei auch nicht von einer Betriebsuntersagung betroffen oder bedroht.

Die Klägerin versuche zu Unrecht, sich an den „H*-Abgasskandal“ („Schummelsoftware“) anzuhängen.

Das auf Rückabwicklung Zug um Zug gerichtete Klagebegehren sei auch unschlüssig. Die Beklagte habe das gegenständliche Wohnmobil weder hergestellt noch an die Klägerin verkauft. Die Beklagte stelle nämlich keine Wohnmobile her, sondern würden von Wohnmobilherstellern Basisfahrzeuge (etwa der Marke für F*) verwendet. Zwischen den Streitteilen bestehe keine Vertragsbeziehung.

Außerdem liege zufolge des Kaufvertragsabschlusses am 17. Juli 2017 Verjährung (Paragraphen 933, 1489, ABGB) vor.

Das Fahrzeug sei von der in Italien zuständigen Behörde geprüft und dem für eine EG-Typengenehmigung vorgesehenen Prüfverfahren unterzogen worden. Alle vorgeschriebenen Emissionswerte seien eingehalten worden, andernfalls wäre keine EG-Typengenehmigung erteilt worden. Diese sei auch unverändert aufrecht. Für die Einholung der EG-Typengenehmigung – es liege insoweit eine Mehrstufen-Genehmigung vor – sei der Wohnmobilumbauer als Hersteller verpflichtet.

Diejenige Genehmigungsbehörde, die die EG-Typengenehmigung erteilt hat, sei auch für weitere Maßnahmen zuständig. Hier liege in der EG-Typengenehmigung ein Verwaltungsakt vor, der – solange er bestandskräftig ist – Tatbestandswirkung entfalte. Für das gegenständliche Fahrzeug liege weder ein Entzug noch ein Rückruf der zuständigen italienischen Typengenehmigungsbehörde vor. Die bloß theoretische Aufhebung oder Abänderbarkeit eines Bescheides – der überdies nur ex-nunc wirken würde – stelle keinen Rechtsmangel dar.

Außerhalb des Prüfverfahrens im Rahmen der Typengenehmigung gebe es keine Emissionswerte, die eingehalten werden müssten. Es sei unrichtig, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen der verbindlichen europäischen Rechtsvorschriften entsprechen würde. Das Emissionsverhalten sei ausschließlich nach dem in der Verordnung (EG) 715 aus 2007, vorgesehenen Prüfverfahren zu überprüfen. Außerhalb dieser normierten Prüfverfahren liegende Emissionen, also solche im realen Fahrbetrieb, seien nicht relevant bzw nicht maßgeblich für die Bewertung der Gesetzeskonformität des Emissionsverhaltens. Die Abweichung der Emissionswerte im normalen Straßenbetrieb liege daran, dass diese vom individuellen Fahrverhalten und von Nutzungsumständen abhängen, die der Hersteller nicht beeinflussen könne.

Das Fahrzeug sei in Österreich zum Verkehr zugelassen und uneingeschränkt nutzbar. Es sei verkehrssicher und fahrbereit.

Es werde ausdrücklich bestritten, dass eine unzulässige zeitbasierte Abschalteinrichtung, eine unzulässige Emissionsminderungstechnologie in Bezug auf die Abgasrückführung oder ein unzulässiges Thermofenster verbaut wären.

Es sei auch kein Motorsteuergerät der K* GmbH, sondern ein solches des Herstellers J* S.p.A. verbaut.

Die Abgassteuerung arbeite im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens nicht anders als außerhalb dieses Verfahrens. Die Beklagte als Herstellerin habe zu keinem Zeitpunkt Hard- oder Software, welche die Abgaswerte im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens manipuliert, eingesetzt. Die Behauptungen über eine Abschaltung der Abgasrückführung nach 22 Minuten sei falsch. Die von der Klägerin behaupteten Abgasmessungen seien ohne Relevanz. Aus der Angabe von Laborverbrauchswerten könne keine Zusage für den Realbetrieb abgeleitet werden. Die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß im Straßenbetrieb bei Einhaltung der Grenzwerte im Prüfstandsbetrieb sei daher nicht geeignet, den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zu ziehen. Der Gesetzgeber habe die Schadstoffnormen EU5 und EU6 für die Messung allein am Prüfstand festgelegt.

Der Vorwurf eines „Abgasbetrugs“ werde bestritten.

Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“) sei nicht von vornherein durch Arglist geprägt. Eine Abschalteinrichtung sei zulässig, wenn diese notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen.

Im Fahrzeug sei keine Prüfstandserkennungssoftware verbaut. Das Fahrzeug halte, egal ob auf dem Prüfstand oder im realen Fahrbetrieb, innerhalb eines bestimmten Temperatur- und Zeitrahmens die für die EG-Typengenehmigung erforderlichen Emissionswerte ein.

Ein deliktischer Schadenersatzanspruch gegenüber Dritten bestehe prinzipiell nur bei Vorsatz. Davon könne hier keine Rede sein. Auch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liege nicht vor.

Die von der Klägerin genannte Nutzungsentschädigung sei nicht angemessen und zu niedrig.

Die Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Am 17. Juli 2017 sei der „H*-Dieselskandal“ schon seit längerem bekannt gewesen.

Zinsen könnten jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt der Klagszustellung zu laufen beginnen. Es bestehe kein Anspruch auf Verzinsung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises ab dessen Zahlung (keine „Deliktszinsen“), weil das Fahrzeug genutzt werden konnte.

Das Klagebegehren sei unschlüssig im Sinne von Paragraph 226, ZPO. Die Klägerin sei ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen.

Bei der Abgasrückführung bei Dieselmotoren handle es sich um eine motorinterne Maßnahme zur Reduzierung von Stickstoffoxiden (NOx); deren zentrale Bauteile seien das Ventil der Abgasrückführung (AGR-Ventil), der Kühler (AGR-Kühler) und das AGR-Rohr. Unbegrenzt hohe Abgasrückführraten (AGR-Raten), insbesondere bei kontinuierlichen und anspruchsvollen Fahrzyklen, würden zu massiven Rußablagerungen und Versottung und Verlackung der Motorkomponenten mit der Folge einer Funktionsstörung des Motors und dem Ausfall der oben genannten Motorkomponenten führen. Hierdurch könne ein plötzlicher Leistungsabfall verursacht werden, was eine konkrete Gefahr etwa während eines Überholmanövers, bedeute. Ähnliches gelte für eine mögliche Schwefelsäurebildung im AGR-System, die Korrosion und letztlich einen katastrophalen Motorschaden verursachen könnte. Deshalb sei es notwendig, den Dauerbetrieb des Motors mit hohen AGR-Raten zu modulieren, um diese unerwünschten Auswirkungen der Abgasrückführung zu kontrollieren.

Ein „Thermofenster“ sei unter anderem dafür erforderlich, die Versottung und Verlackung des AGR-Ventils zu verhindern bzw zu minimieren. Dies könnte dazu führen, dass sich dieses nicht mehr schließt, was letztlich zu einer deutlich reduzierten Beschleunigungsfähigkeit führe. Dies sei schwerwiegend und sicherheitsrelevant und müsse vermieden werden. Außerdem könne es durch ein unterbleibendes korrektes Schließen des AGR-Ventils zu einer Schädigung des Fahrzeugkühlsystems bzw des AGR-Kühlers im Volllastbereich kommen. Ein Thermofenster sei daher beim AGR-System physikalisch vorgegeben und erforderlich, da außerhalb des Temperaturbereichs des Thermofensters Vorgänge stattfinden, welche einzelne Bauteile und in weiterer Folge auch den Motor beschädigen können. Die AGR-Rate würde auch zu massiven Rußablagerungen führen, was für das ordnungsgemäße Funktionieren von vitalen Motorkomponenten schädlich sei. Auch ein damit verbundener plötzlicher Leistungsverlust oder gar Motorstillstand würde ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen.

Die Behauptungen über eine Reduktion der Abgasrückführung unter 20 ° Celsius Außentemperatur und eine Abschaltung bei unter 5 ° Celsius Außentemperatur sei unrichtig.

Die Ausstattung eines Fahrzeugs aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) sei nicht als sittenwidrig zu qualifizieren.

Die Klägerin habe keinen Schaden erlitten.

Es liege keine Schutzgesetzverletzung vor. Eine solche würde auch ein Verschulden im Hinblick auf die Übertretung der Schutznorm voraussetzen. Zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typengenehmigung habe die Beklagte nicht daran zweifeln können, dass die Emissionswerte ausschließlich im Rahmen des NEFZ-kalt einzuhalten sind; dies so wie alle anderen Fahrzeughersteller. Zum Zeitpunkt der Entwicklung der Emissionsstrategie hätten die Fahrzeughersteller lediglich eine technische Interpretation der Verordnung vornehmen können, die nicht mit dem übereinstimme, was 15 Jahre später von einem Gericht entgegen der Ansicht vieler technischer Sachverständiger entschieden wird. Die Beklagte sei stets von der Zulässigkeit der im gegenständlichen Fahrzeug verbauten Abgasstrategie ausgegangen und habe keinerlei Grund gehabt, weitere Nachfragen an Behörden zu richten.

Am Fahrzeug bestehe keine Wertminderung. Fahrzeuge würden unbeeindruckt von sämtlichen „Dieselskandalen“ am Gebrauchtmarkt zu überhöhten Preisen gehandelt.

Ein SCR-System sei keine technische Alternative zur temperaturabhängigen Abgasrückführung. Dieses sei zum Zeitpunkt der Entwicklung des gegenständlichen Fahrzeugs bzw der Erteilung der EG-Typengenehmigung noch nicht in derselben Effektivität und Entwicklungsstufe verfügbar gewesen. Es wäre ein zusätzlicher Platz im Motorraum erforderlich gewesen, der damals nicht zur Verfügung gestanden habe und der aus technischen Gründen (Nähe zum Motorblock, Temperaturentwicklung) nicht angebracht gewesen sei. Außerdem hätte der Einbau eines SCR-Systems nichts an der Notwendigkeit der Verwendung einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung geändert. Ein SCR-Katalysator sei der Abgasrückführung nachgeschaltet und ersetze diese nicht.

Es werde eine Gegenforderung von (mindestens) EUR 15.000,00 für ein angemessenes Benützungsentgelt eingewendet. Ein Wohnmobil sei mit einem herkömmlichen Fahrzeug nicht vergleichbar. Ausgehend von einer maximalen Lebenserwartung des gegenständlichen Fahrzeugs von 24 Jahren ergebe sich ein Benützungsentgelt von EUR 15.000,00.

Mit dem angefochtenen Urteil (ON 48) sprach das Erstgericht aus, dass (1.) die Klagsforderung mit EUR 65.267,17 und (2.) die Gegenforderung mit EUR 1.561,14 zu Recht bestehen, verpflichtete (3.) die Beklagte dazu, der Klägerin den Betrag von EUR 63.706,03 samt 4 % Zinsen seit 10. Dezember 2022 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs C* D* **, Fahrzeugidentifikationsnummer ** zu bezahlen, wies (4.) das Zinsenmehrbegehren (4 % Zinsen aus EUR 63.706,03 seit 22. Dezember 2021 bis 9. Dezember 2022) sowie (5.) das Zahlungsmehrbegehren (EUR 2.360,00 samt 4 % Zinsen seit 22. Dezember 2021 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs) jeweils ab und (6.) verpflichtete die Beklagte zu einem Kostenersatz an die Klägerin über EUR 15.437,38 brutto. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die fett und schräg gedruckt wiedergegebenen und mit [1] bis [2] bezeichneten Feststellungen von der Beklagten in ihrer Berufung als unrichtig bekämpft werden.

Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass das Fahrzeug im Prüfzyklus NEFZ die unionsrechtlich determinierten Emissionsgrenzwerte eingehalten habe. Auf die Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb komme es nicht an, sodass es keiner Feststellungen hierzu bedurft habe. Der (insoweit behauptungs- und beweispflichtigen) Klägerin sei der Nachweis des Vorliegens einer Abschalteinrichtung gelungen. Angesichts des grundsätzlichen Verbotes einer solchen sei fürs Erste von deren Unzulässigkeit auszugehen und habe die Beklagte eine Ausnahme von diesem Verbot zu behaupten und zu beweisen. Ein Ausnahmetatbestand gelange schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es im Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung andere technische Lösungen (externe Stickoxidnachbehandlungen mittels SCR-Technologie) gegeben habe. Es gebe auch Thermofenster mit sehr weiten Temperaturbereichen, die als zulässig zu beurteilen sind. Das gegenständliche Temperaturfenster, das die Abgasrückführung bereits bei unter 20 ° Celsius reduziere, genüge diesen Anforderungen nicht. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum würde nur vorliegen, wenn die Funktions- und Wirkungsweise der Abgasrückführung bei der Erwirkung der Typengenehmigung vollständig und wahrheitsgemäß gegenüber der Genehmigungsbehörde offengelegt und der Temperaturbereich, in dem die Abschalteinrichtung wirksam ist, konkret angegeben worden wäre. Dies sei nicht erfolgt, sodass kein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliege. Die Klägerin könne daher von der Herstellerin Rückabwicklung verlangen, wobei ein solches Begehren auch gegenüber der Herstellerin des Basisfahrzeugs möglich sei. Verjährung liege nicht vor, weil die Klägerin erst ein Jahr vor Klagseinbringung vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfahren habe. Betreffend das Benützungsentgelt komme die lineare Berechnung auch bei „Wenigfahrern“ oder Wohnmobilen zur Anwendung. Ausgehend von einem Kaufpreis von EUR 68.350,00, einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km sowie Kilometerständen von 3.900 km (Kaufzeitpunkt) und 20.621 km (Beurteilungszeitpunkt nach Paragraph 193, ZPO) errechne sich ein Benützungsentgelt von EUR 4.643,97. Da von der Klägerin bereits ein Betrag von EUR 3.082,83 in Abzug gebracht worden sei, sei die Gegenforderung im Umfang von EUR 1.561,14 berechtigt. Zinsen würden erst ab Klagszustellung gebühren. Betreffend die von der Klägerin getätigten Aufwendungen (EUR 798,86) sei dieser kein Schaden entstanden, da die Aufwendungen ihren Zweck erfüllt hätten. Die Kostenentscheidung gründe sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten (ON 49) aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (samt Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird. Eventualiter stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 53), der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung – über die gemäß Paragraph 480, Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt.

A) Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1.) Die Beklagte behauptet unter diesem Berufungsgrund im Zusammenhang mit der auch im Rahmen der Beweisrüge zu [1] bekämpften Feststellungen eine unrichtige Anwendung von Paragraph 267, ZPO und eine Überraschungsentscheidung. Das Klagsvorbringen zum „Thermofenster“ sei als schlichte unsubstantiierte Behauptung zu betrachten. Von der Beklagten könne daher nicht verlangt werden, eine solche Behauptung widerlegen zu müssen. Die Beklagte habe darüber hinaus konkret Stellung zur behaupteten Abschalteinrichtung bezogen und die Reduktion einer Abgasrückführung unter 20 ° Celsius (samt ausführlichen Ausführungen zum technischen Hintergrund) bestritten. Den Prozessstandpunkt der Beklagten hätte das Erstgericht daher nicht als Zugeständnis werten dürfen. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten keine konkrete Ausgestaltung eines Thermofensters festgestellt. Der Beweis, dass ein Thermofenster unter den üblichen bzw vernünftigerweise zu erwartenden klimatischen Bedingungen im Unionsgebiet aktiv ist, sei der Klägerin daher nicht gelungen, dies wäre aber Voraussetzung gewesen, um von einer Abschalteinrichtung (im Sinne von Artikel 3, Ziffer 10, Verordnung (EG) 715 aus 2007,) auszugehen. Die insoweit bestehende Beweislastverteilung (10 Ob 31/24d) dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass die Anforderungen an das konkrete und ausdrückliche Bestreitungsvorbringen der Beklagten überspannt werden. Das Heranziehen von Feststellungen zu Temperaturgrenzen in anderen Verfahren zum gegenständlichen Fahrzeug im Sinne einer offenkundigen Tatsache sei nicht zulässig, weil (wie das Erstgericht selbst betont habe) unterschiedlichste Temperaturgrenzen möglich seien und der Sachverständige selbst keine Angaben dazu machen konnte. Diese Rechtsansicht zu Paragraph 267, ZPO habe das Erstgericht außerdem nicht mit den Parteien erörtert, sodass eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht vorliege.

2.) Dem wird in der Berufungsbeantwortung entgegengehalten, dass das Erstgericht Paragraph 267, ZPO rechtsrichtig angenommen habe. Es liege kein substantiiertes Bestreiten der Beklagten und somit ein schlüssiges Geständnis vor. Es liege auch keine Überraschungsentscheidung oder eine Verletzung richterlicher Anleitungspflichten vor. Die Beklagte bringe auch nicht vor, was sie im Falle einer Erörterung konkret vorgebracht und beantragt hätte.

3.) Hierzu wurde erwogen:

4.) Grundsätzlich gilt, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0106638). Nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der (jeweilige) Kläger für das Vorliegen einer „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Artikel 3, Ziffer 10, Verordnung (EG) 715 aus 2007, behauptungs- und beweispflichtig (6 Ob 177/23g, 10 Ob 7/24p).

Eine solche Abschalteinrichtung liegt gemäß der Legaldefinition des Artikel 3, Ziffer 10, Verordnung (EG) 715 aus 2007, nur dann vor, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Um den Beweis des Vorliegens einer Abschalteinrichtung zu erbringen, muss daher auch das und nicht bloß der Einsatz eines Konstruktionsteils bewiesen werden, der einen beliebigen Teil des Emissionskontrollsystems aktiviert, verzögert oder deaktiviert. Bei „Thermofenstern“ bedeutet das, dass (auch) zu beweisen ist, dass dieses unter den üblichen bzw vernünftigerweise zu erwartenden klimatischen Bedingungen im Unionsgebiet aktiv ist, also die Wirkung des Emissionskontrollsystems beeinträchtigt (6 Ob 177/23g, 6 Ob 175/23p, 10 Ob 31/24t, 10 Ob 7/24p).

Ist dem (jeweiligen) Kläger dieser Nachweis gelungen, so ist angesichts des grundsätzlichen Verbotes in Artikel 5, Absatz 2, Satz 1 Verordnung (EG) 715 aus 2007, fürs Erste von der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung auszugehen. Dann liegt es an der Beklagten (als Herstellerin), soweit sie sich auf eine Ausnahme von diesem Verbot stützt, die für die Verbotsausnahme erforderlichen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen (4 Ob 171/23k, 6 Ob 177/23g; RIS-Justiz RS0134458).

5.) In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass der (jeweilige) Kläger zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten oder Informationsdefiziten von der Beklagten Aufklärung des Sachverhalts und Auskunft über alle den Gegenstand des Rechtsstreits betreffenden Umstände und Beweisgegenstände verlangen kann (Paragraph 184, Absatz eins, ZPO). Die Beklagte ist zur Mitwirkung an der Erforschung der Wahrheit verpflichtet und ihre Weigerung, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, kann Anlass für das Erstgericht sein, die entsprechenden Prozessbehauptungen des Klägers für wahr zu halten. Eine solche Sanktion ist nicht zwingend, sondern unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (6 Ob 177/23g, 10 Ob 71/24z, 8 Ob 99/24b, 7 Ob 163/24g).

Bei der (Verweigerung der) Beantwortung von solchen Fragen mag zwar der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen sein. Rechtswidriges Verhalten falle aber nicht unter den Schutz des Geschäftsgeheimnisses. Warum schon bei bloß grundsätzlicher Aufklärung durch den Hersteller über jene Konstruktionsteile, die im konkreten Fahrzeug auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems Einfluss nehmen, und bei Auskunft (etwa nur) über die Art (und äußersten Grenzen) der dafür herangezogenen Parameter die Interessen des Herstellers höher zu werten wären als das Interesse des Erwerbers, überprüfen zu können, ob sein Fahrzeug den Rechtsvorschriften entspricht, wäre erst darzulegen (6 Ob 177/23g).

6.1.) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eindeutige Prozessbehauptungen zum Vorliegen einer Abschalteinrichtung, nämlich eines Thermofensters dahingehend aufgestellt, dass eine temperaturabhängige Abgasreinigung vorliege, und dass die Abgasrückführung des Fahrzeugs unter 20 ° Celsius zurückgefahren und unter 5 ° Celsius vollständig abgeschalten werde (ON 1, Seite 6; ON 6, Seite 13).

Außerdem hat sie sich – anknüpfend an die oben angeführte Rechtsprechung – auf Paragraph 184, ZPO und die die Beklagte (als Herstellerin) treffende Beweislast berufen; dies (auch) im Zusammenhang mit der der Klägerin nicht bekannten genauen Wirkungsweise des Emissionskontrollsystems, weshalb sie die konkrete Funktionsweise der Abschalteinrichtung nicht darlegen könne (ON 37, Seite 4f).

6.2.) Demgegenüber hat die Beklagte während des gesamten Verfahrens nur den Standpunkt eingenommen, dass der Einbau eines unzulässigen Thermofensters bzw die Behauptungen zur Wirkungsweise eines Thermofensters im Zusammenhang mit den Temperaturen, unter welchen die Abgasrückführung verringert bzw abgeschaltet (ausdrücklich) bestritten würden. Ein temperaturabhängig gesteuertes Abgasrückführungssystem sei per se keineswegs unzulässig. Außerdem hat sie vorgebracht, dass ein Thermofenster aus technischen Gründen (Verhinderung der Versottung und Verlackung des AGR-Ventils) erforderlich sei bzw dass ein solches beim AGR-System physikalisch vorgegeben sei. Dieses sei erforderlich, da, wenn der Temperaturbereich des Thermofensters verlassen wird, Vorgänge stattfinden würden, die einzelne Bauteile und in weiterer Folge auch den Motor beschädigen können, was mit Folgerisiken für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs einhergehe. Konkretes Vorbringen dazu, ob im gegenständlichen Fahrzeug ein Thermofenster verbaut ist bzw wie dieses funktioniert, hat sie hingegen nicht erstattet.

7.) Wenn das Erstgericht ausgehend von diesen Prämissen zur Überzeugung gelangt ist, dass die Klagsbehauptungen zur temperaturabhängig gesteuerten Abgasrückführung (Thermofenster) und insbesondere dessen Funktionsweise im Zusammenhang mit den herrschenden Temperaturen richtig sind, da es der Beklagten als Herstellerin möglich sein müsse, die konkreten Temperaturgrenzen zu kennen, so handelt es sich dabei um einen Akt der freien Beweiswürdigung.

8.) Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung zwar zunächst ausgeführt, dass das Vorliegen eines Thermofensters unstrittig sei. Bei seinen näheren diesbezüglichen Ausführungen hat es sich aber nicht darauf bezogen, dass die insoweit festgestellten Umstände von der Beklagten (im Sinne von Paragraph 267, ZPO) zugestanden worden wären. Es hat lediglich (im Rahmen der dazu existierenden Rechtsprechung) beweiswürdigende Überlegungen angestellt, in deren Rahmen es die Prozessbehauptungen der Parteien und die diesen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erstattung konkreten Vorbringens sowie das vorliegende Gutachten berücksichtigt hat vergleiche US 10f).

9.) Eine unrichtige Anwendung von Paragraph 267, ZPO ist daher nicht erkennbar, da das Erstgericht nicht von einem Zugeständnis oder einer Außerstreitstellung ausgegangen ist.

10.) Betreffend die Behauptung des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung gilt, dass der Rechtsmittelwerber, der den Verfahrensmangel einer unterlassenen Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens im Sinne von Paragraph 182 a, ZPO geltend macht, jenes Vorbringen anführen muss, das er – über die Rechtsansicht des Erstgerichts informiert – erstattet hätte. Er muss also darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens zusätzlich oder anders vorgebracht hätte, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS012005 [T2, 7, 8, 12]; Rassi in Fasching/Konecny3 II/3, Paragraph 182 a, ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at], Rz 94; Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, Paragraph 182 a, ZPO [Stand 9.10.2023], Rz 7).

In der Verfahrensrüge wird von der Beklagten nicht dargelegt, welches Vorbringen sie im Falle einer Erörterung erstattet hätte, sodass keine gesetzmäßige Ausführung dieses Berufungsgrundes vorliegt.

11.) Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

B) Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:

1.) Die Beklagte wendet sich gegen die eingangs fett und schräg gedruckt wiedergegebenen und mit [1] und [2] bezeichneten Feststellungen. Sie strebt anstatt dessen folgende Ersatzfeststellungen an:

E1: „Es kann nicht festgestellt werden, dass die volle Abgasrückführung nur bei Vorliegen einer Umgebungstemperatur von 20 ° Celsius oder höher erfolgt oder, dass bei einer Umgebungstemperatur von unter 20 ° Celsius die Abgasrückführung reduziert wird.“

E2: „Es gab zum Zeitpunkt der Typengenehmigung keine Alternative zum Thermofenster. Es kann nicht festgestellt werden, ob andere technische (zusätzliche) Systeme, wie etwa eine motorexterne Stickoxidnachbehandlung, Niederdruck-AGR, SCR-System oder NOx-Speicherkatalysator auf die Auslegung des Thermofenster Einfluss gehabt hätten.“

2.) In der Berufungsbeantwortung wird auf das fehlende substantiierte Bestreiten (erste bekämpfte Feststellung) bzw auf das Sachverständigengutachten (zweite bekämpfte Feststellung) verwiesen.

3.) Gemäß Paragraph 272, ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Es reicht nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel (etwa dessen eigene Aussage) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny2 Paragraph 272, ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, Paragraph 272, ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, Paragraph 482, ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 Paragraph 467, ZPO, E 39 ff; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 467, ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 46; RIS-Justiz RS0043175, RS0043175, RES0000012, RES0000156; hg 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).

4.) Die Berufungsausführungen betreffend die zu [1] bekämpfte Feststellung sind nicht geeignet, Zweifel im Sinne der obigen Prämissen hervorzurufen. Soweit in der Beweisrüge auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens einerseits und auf die Vergleichbarkeit mit anderen Fahrzeugen verwiesen wird, ist nur festzuhalten, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes (im Kern) auf der Bewertung des Prozessverhaltens der Parteien beruht, insbesondere darauf, dass die Klägerin konkrete Prozessbehauptungen zu einer Frage aufgestellt hat, betreffend welche sie nur über eingeschränkte (technische) Informationen verfügt. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass diese Behauptungen „ins Blaue hinein“, also ohne greifbare Anhaltspunkte, aufgestellt wurden, zumal auf Fahrzeuge desselben Herstellers mit vergleichbaren Motorisierungen und diesbezüglichen Testergebnissen verwiesen wurde (6 Ob 177/23g). Gleichzeitig hat das Erstgericht berücksichtigt, dass die Beklagte, die (naturgemäß) über entsprechende technischen Informationen verfügt, dennoch den Standpunkt eingenommen hat, dass ein „Thermofenster“ technisch erforderlich ist und daraus geschlossen, dass auch beim gegenständlichen Fahrzeug ein solches vorliegt und dass eine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorliegt, die dazu führen kann, die Prozessbehauptungen der anderen Partei für wahr zu halten vergleiche RIS-Justiz RS00119925).

5.) Hinsichtlich der zu [2] bekämpften Feststellung hat der Sachverständige grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass es zum Zeitpunkt der Typengenehmigung des gegenständlichen Fahrzeugs aus technischer Sicht keine Alternative zum Thermofenster gegeben habe. Gleichzeitig hat er aber andere technische Systeme, nämlich „Niederdruck-AGR, SCR-System oder NOx-Speicherkatalysator (NSK)“ beschrieben und betreffend die „SCR-Technologie“ ausdrücklich festgehalten, dass diese zum Genehmigungszeitpunkt verfügbar gewesen sei. Im Gesamtzusammenhang bestehen daher keinerlei Bedenken daran, diese gutachterlichen Ausführungen so zu verstehen, dass sich der Sachverständige mit technischen Systemen auseinandergesetzt hat, die Relevanz für das gegenständliche Verfahren hatten, wobei es insoweit auf den Genehmigungszeitpunkt des gegenständlichen Fahrzeugs ankommt. Der Umstand, dass er einen Konnex dieser Systeme mit „der Auslegung des Thermofensters beim gegenständlichen Fahrzeug“ hergestellt hat, bedeutet naturgemäß nicht, dass nicht ein gänzlich anderes technisches System (an Stelle der Abgasrückführung) zur Verfügung gestanden wäre, welches Überlegungen zum Einbau eines Abgasrückführungssystems (verbunden mit einem Thermofenster) überflüssig machen würde.

6.) Zusammengefasst sind keine Umstände ersichtlich (oder werden in der Beweisrüge aufgezeigt), die geeignet wären, Zweifel an den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes im Sinne der oben genannten Prämissen hervorzurufen.

7.) Der vom Erstgericht erarbeitete Sachverhalt ist daher zu übernehmen und der weiteren Bearbeitung der Berufung zugrunde zu legen (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO).

C) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

1.) In der Rechtsrüge verweist die Beklagte darauf, dass eine Abschalteinrichtung zulässig sei, wenn sie notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Auch aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich, dass es zu einer gefährlichen Fahrsituation kommen könne bzw die Unfallgefahr hoch wäre. Das Erstgericht gebe auch die Rechtsprechung des EuGH richtig wieder, wonach eine Abschalteinrichtung nur dann „notwendig“ ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall abwenden kann. Solche anderen Lösungen würden sich aus den Feststellungen nicht ergeben, zumal das Erstgericht festgestellt habe, dass nicht festgestellt werden könne, welchen konkreten Einfluss zusätzliche technische Systeme auch die Auslegung des Thermofensters gehabt hätten. Es komme auf eine technische Lösung an, mit der eine Abschalteinrichtung in Form einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung hätte vermieden werden können. Ein SCR-Katalysator sei nicht Teil der Abgasrückführung, sondern der Abgasnachbehandlung und könne eine Abgasrückführung daher nicht ersetzen. Es sei zwischen Abgasrückführung (Thermofenster) und Abgasnachbehandlung (SCR-Katalysator) als unterschiedliche Bestandteile des Emissionskontrollsystems zu unterscheiden. Außerdem sei nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage der Anspruch der Klägerin bejaht wurde. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Es würden Feststellungen zum Verschulden fehlen. Die Beklagte habe vorgebracht, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung ihrerseits vorliege, weil auch die zuständige Behörde zum Ergebnis gekommen sei, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und dass es auch bei einer weiteren Nachfrage bei der Behörde zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre. In diesem Zusammenhang macht sie einen sekundären Feststellungsmangel geltend und strebt folgende ergänzende Feststellungen an:

„Der beklagten Partei wäre auch bei weiterer Nachfrage bei der zuständigen Behörde das Unerlaubte ihres Verhaltens unbekannt geblieben, weil auch diese demselben Rechtsirrtum unterlag und die Zulässigkeit der Emissionsstrategie bestätigte. Die beklagte Partei trifft daher am Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung kein Verschulden“.

2.) Dem wird in der Berufungsbeantwortung erwidert, dass sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, dass die SCR-Katalysator-Technologie zum Zeitpunkt der Typgenehmigung schon serienreif gewesen sei. Es fehle an Ausführungen der Klägerin zur Relevanz. Der Klägerin sei ein Schaden im Sinne von nachteiligen Folgen (Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit) entstanden. Darüber hinaus habe das Erstgericht (wenn auch disloziert: US 13) festgehalten, dass nicht habe festgestellt werden können, dass sämtliche Funktionen und Wirkungsweisen der Abgasrückführung bei der Erwirkung der Typengenehmigungsbehörde vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt worden wären. Außerdem hätte der Temperaturbereich gegenüber der Zulassungsbehörde konkret angegeben werden müssen. Die Beklagte habe mehrere tausend Fahrzeuge mit einer unzulässigen Emissionsstrategie in Verkehr gebracht.

3.) Hierzu wurde erwogen:

4.) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kläger für das Vorliegen einer „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Artikel 3, Ziffer 10, Verordnung (EG) 715 aus 2007, behauptungs- und beweispflichtig. Ist ihm dieser Nachweis gelungen, so ist angesichts des grundsätzlichen Verbots von Abschalteinrichtungen (Artikel 5, Absatz 2, Satz 1 Verordnung (EG) 715 aus 2007,) zunächst von ihrer Unzulässigkeit auszugehen.

5.) Hier steht fest, dass das gegenständliche Fahrzeug über ein „Thermofenster“ verfügt, welches dazu führt, dass die Abgasrückführung bei Umgebungstemperaturen von unter 20 ° Celsius reduziert wird. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass Temperaturen unter 20 ° Celsius solche sind, die bei den in Österreich bzw Europa herrschenden Temperaturen bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. Der Klägerin ist daher der Beweis gelungen, dass das vorliegende „Thermofenster“ als Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist vergleiche 5 Ob 166/23g).

6.) Hieraus folgt, dass die Beklagte (als Herstellerin) die Beweislast dafür trifft, dass diese Abschalteinrichtung unter eine der Ausnahmen des Artikel 5, Absatz 2, Verordnung (EG) 715 aus 2007, fällt.

Die Beklagte hat sich auf das Vorliegen einer Ausnahme nach Artikel 5, Absatz 2, Litera a, Verordnung (EG) 715 aus 2007, berufen. Eine solche liegt vor, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (Artikel 5, Absatz 2, Litera a, Verordnung (EG) 715 aus 2007,).

7.) Ausgehend davon ist eine Abschalteinrichtung dann (ausnahmsweise) zulässig, wenn diese ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit der Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen.

Dabei ist eine Abschalteinrichtung nur dann „notwendig“ im Sinne von Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 Litera a, Verordnung (EG) 715 aus 2007,, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (10 Ob 31/23s, 4 Ob 66/24w).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen dieser „Motorschutzausnahme“ nicht vorliegt, wenn das konkrete „Thermofenster“ „in erster Linie“ dem Schutz des AGR-Ventils und des AGR-Kühlers vor Versottung dient und die Dauerhaltbarkeit der AGR-Bauteile garantieren soll, und das Fahrzeug bei einem blockierenden AGR-Ventil in den Notlauf wechselt, der Motorschäden gerade verhindern soll (6 Ob 175/23p, 7 Ob 40/24v, 4 Ob 66/24w).

Das ist hier der Fall. Das Erstgericht hat festgestellt, dass das Thermofenster eine gängige technische Maßnahme ist, die einer vorzeitigen Versottung bzw Verlackung des Abgasrückführungssystems entgegenwirkt. Außerdem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass es andere technische Systeme gegeben hätte, die auf die Auslegung des Thermofensters Einfluss gehabt hätten und dass unterschiedlichste Temperaturgrenzen programmiert und zur Anwendung gelangen hätten können. Hieraus folgt naturgemäß, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, eine technische Ausgestaltung des „Thermofensters“ dahingehend zu wählen, dass dieses nur in Temperaturbereichen wirksam wird, die im realen Fahrbetrieb vernünftigerweise nicht zu erwarten sind.

8.) Die Berufungsausführungen, wonach kein ersatzfähiger Schaden vorliege, gehen ins Leere. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob aufgrund der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung latent die Gefahr einer Betriebsuntersagung des Fahrzeugs droht (und daher ein Schaden vorliegt), an der objektiven Rechtslage zu messen. Die Haftung des beklagten Herstellers entfällt nicht schon deshalb, weil die EG-Typengenehmigung aufrecht ist und das KBA (oder eine andere Behörde) keine unzulässige Abschalteinrichtung bei diesem Motortyp festgestellt hat (4 Ob 66/24w mwN).

9.) Gegenüber dem Hersteller hat der Fahrzeugkäufer primär einen Anspruch auf Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung. Behauptungen dahingehend, wonach die Beklagte eine Entfernung oder Änderung der temperaturabhängigen Abgasrückführung angeboten habe, hat diese nicht aufgestellt. Die Klägerin kann daher grundsätzlich die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Übergabe des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgesehenen Fahrzeugs verlangen (4 Ob 66/24w mwN).

10.1.) Eine schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten (als Herstellerin) setzt insoweit Verschulden voraus, wofür angesichts des Schutzcharakters der unionsrechtlichen Normen Fahrlässigkeit genügt und eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten greift (10 Ob 27/23b, 4 Ob 66/24w jeweils mwN).

10.2.) Grundlage für die Bejahung der deliktischen Haftung des „Herstellers“ gegenüber einem Fahrzeugkäufer ist der Umstand, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5, Absatz 2, Verordnung (EG) 715 aus 2007, ausgestaltet ist. Diese Norm richtet sich nach ihrem Titel und Regelungszweck an den Fahrzeughersteller, der in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typengenehmigung die Übereinstimmungsbescheinigung beizulegen hat. Diesen trifft daher die deliktische Haftung aus einer Schutzgesetzverletzung. Eine solche Haftung setzt ein Verschulden des Herstellers im Sinne einer diesem vorzuwerfenden Sorgfaltswidrigkeit voraus, wobei es jedoch zu einer Umkehr der Beweislast kommt. Der Schädiger hat nachzuweisen, dass ihn an der Übertretung kein „Verschulden“ trifft, wobei allfällige Negativfeststellungen zu dessen Lasten gehen (10 Ob 27/23b, 6 Ob 175/23p, 3 Ob 106/24w). Grundsätzlich ist jedermann verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Ein fehlendes Verschulden könnte sich aber etwa daraus ergeben, dass der Beklagten zurechenbare Person darauf vertrauen durften und auch konkret darauf vertraut haben, dass und warum die verbaute Abschalteinrichtung nach den unionsrechtlichen Normen ausnahmsweise zulässig war. Ein Rechtsirrtum ist nämlich nicht vorwerfbar, wenn eine Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf Richtigkeit dieser Entscheidung vertrauen durften (10 Ob 27/23b, 6 Ob 175/23p).

10.3.) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die unzulässige Abschalteinrichtung „der Typengenehmigungsbehörde“ verschwiegen wurde (US 9) sowie (wenn auch disloziert), dass der Temperaturbereich, in dem die Abschalteinrichtung wirksam ist, gegenüber der Zulassungsbehörde nicht konkret wiedergegeben wurde (US 13).

Der Beklagten, die sich im Übrigen bis zuletzt auf eine Zulässigkeit der im gegenständlichen Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtung berufen hat, ist daher der Nachweis fehlenden Verschuldens nicht gelungen.

Darüber hinaus hat die Beklagte nicht aufgezeigt, welche ihr zurechenbaren Personen aufgrund welcher Umstände darauf vertrauen durften und auch vertraut haben, dass die von ihr verbaute Abschalteinrichtung im gegenständlichen Fahrzeug unionsrechtlich zulässig sein sollte (4 Ob 121/23g, 5 Ob 166/23g).

10.4.) Im Übrigen hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 1. 8. 2025, C-666/23, mittlerweile ausgesprochen, dass sich der Hersteller eines Fahrzeugs, der von dessen Käufer auf Ersatz des durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne dieses Artikel 5, Absatz 2, Verordnung (EG) 715 aus 2007, verursachten Schadens in Anspruch genommen wird, nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit dieser Abschalteinrichtung berufen kann, der darauf zurückzuführen sein soll, dass von der zuständigen Behörde eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde oder deren Zulässigkeit im Falle einer Nachfrage bestätigt hätte. Die Beklagte kann sich daher nicht auf einen Rechtsirrtum berufen (9 Ob 92/25g).

D) Ergebnis:

Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht darauf, dass im Rahmen bereits umfangreicher Rechtsprechung nur ein Einzelfall zu beurteilen war.

Textnummer

EG1352

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2025:00500R00103.25V.0912.000

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Dokumentnummer

JJT_20250912_OLG0639_00500R00103_25V0000_000

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