Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt.Die Berufung – über die gemäß Paragraph 480, Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt.
A) Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.) Die Beklagte behauptet unter diesem Berufungsgrund im Zusammenhang mit der auch im Rahmen der Beweisrüge zu [1] bekämpften Feststellungen eine unrichtige Anwendung von § 267 ZPO und eine Überraschungsentscheidung. Das Klagsvorbringen zum „Thermofenster“ sei als schlichte unsubstantiierte Behauptung zu betrachten. Von der Beklagten könne daher nicht verlangt werden, eine solche Behauptung widerlegen zu müssen. Die Beklagte habe darüber hinaus konkret Stellung zur behaupteten Abschalteinrichtung bezogen und die Reduktion einer Abgasrückführung unter 20 ° Celsius (samt ausführlichen Ausführungen zum technischen Hintergrund) bestritten. Den Prozessstandpunkt der Beklagten hätte das Erstgericht daher nicht als Zugeständnis werten dürfen. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten keine konkrete Ausgestaltung eines Thermofensters festgestellt. Der Beweis, dass ein Thermofenster unter den üblichen bzw vernünftigerweise zu erwartenden klimatischen Bedingungen im Unionsgebiet aktiv ist, sei der Klägerin daher nicht gelungen, dies wäre aber Voraussetzung gewesen, um von einer Abschalteinrichtung (im Sinne von Art 3 Z 10 Verordnung (EG) 715/2007) auszugehen. Die insoweit bestehende Beweislastverteilung (10 Ob 31/24d) dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass die Anforderungen an das konkrete und ausdrückliche Bestreitungsvorbringen der Beklagten überspannt werden. Das Heranziehen von Feststellungen zu Temperaturgrenzen in anderen Verfahren zum gegenständlichen Fahrzeug im Sinne einer offenkundigen Tatsache sei nicht zulässig, weil (wie das Erstgericht selbst betont habe) unterschiedlichste Temperaturgrenzen möglich seien und der Sachverständige selbst keine Angaben dazu machen konnte. Diese Rechtsansicht zu § 267 ZPO habe das Erstgericht außerdem nicht mit den Parteien erörtert, sodass eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht vorliege.1.) Die Beklagte behauptet unter diesem Berufungsgrund im Zusammenhang mit der auch im Rahmen der Beweisrüge zu [1] bekämpften Feststellungen eine unrichtige Anwendung von Paragraph 267, ZPO und eine Überraschungsentscheidung. Das Klagsvorbringen zum „Thermofenster“ sei als schlichte unsubstantiierte Behauptung zu betrachten. Von der Beklagten könne daher nicht verlangt werden, eine solche Behauptung widerlegen zu müssen. Die Beklagte habe darüber hinaus konkret Stellung zur behaupteten Abschalteinrichtung bezogen und die Reduktion einer Abgasrückführung unter 20 ° Celsius (samt ausführlichen Ausführungen zum technischen Hintergrund) bestritten. Den Prozessstandpunkt der Beklagten hätte das Erstgericht daher nicht als Zugeständnis werten dürfen. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten keine konkrete Ausgestaltung eines Thermofensters festgestellt. Der Beweis, dass ein Thermofenster unter den üblichen bzw vernünftigerweise zu erwartenden klimatischen Bedingungen im Unionsgebiet aktiv ist, sei der Klägerin daher nicht gelungen, dies wäre aber Voraussetzung gewesen, um von einer Abschalteinrichtung (im Sinne von Artikel 3, Ziffer 10, Verordnung (EG) 715 aus 2007,) auszugehen. Die insoweit bestehende Beweislastverteilung (10 Ob 31/24d) dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass die Anforderungen an das konkrete und ausdrückliche Bestreitungsvorbringen der Beklagten überspannt werden. Das Heranziehen von Feststellungen zu Temperaturgrenzen in anderen Verfahren zum gegenständlichen Fahrzeug im Sinne einer offenkundigen Tatsache sei nicht zulässig, weil (wie das Erstgericht selbst betont habe) unterschiedlichste Temperaturgrenzen möglich seien und der Sachverständige selbst keine Angaben dazu machen konnte. Diese Rechtsansicht zu Paragraph 267, ZPO habe das Erstgericht außerdem nicht mit den Parteien erörtert, sodass eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht vorliege.
2.) Dem wird in der Berufungsbeantwortung entgegengehalten, dass das Erstgericht § 267 ZPO rechtsrichtig angenommen habe. Es liege kein substantiiertes Bestreiten der Beklagten und somit ein schlüssiges Geständnis vor. Es liege auch keine Überraschungsentscheidung oder eine Verletzung richterlicher Anleitungspflichten vor. Die Beklagte bringe auch nicht vor, was sie im Falle einer Erörterung konkret vorgebracht und beantragt hätte.2.) Dem wird in der Berufungsbeantwortung entgegengehalten, dass das Erstgericht Paragraph 267, ZPO rechtsrichtig angenommen habe. Es liege kein substantiiertes Bestreiten der Beklagten und somit ein schlüssiges Geständnis vor. Es liege auch keine Überraschungsentscheidung oder eine Verletzung richterlicher Anleitungspflichten vor. Die Beklagte bringe auch nicht vor, was sie im Falle einer Erörterung konkret vorgebracht und beantragt hätte.
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.) Grundsätzlich gilt, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0106638). Nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der (jeweilige) Kläger für das Vorliegen einer „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Art 3 Z 10 Verordnung (EG) 715/2007 behauptungs- und beweispflichtig (6 Ob 177/23g, 10 Ob 7/24p).4.) Grundsätzlich gilt, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0106638). Nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der (jeweilige) Kläger für das Vorliegen einer „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Artikel 3, Ziffer 10, Verordnung (EG) 715 aus 2007, behauptungs- und beweispflichtig (6 Ob 177/23g, 10 Ob 7/24p).
Eine solche Abschalteinrichtung liegt gemäß der Legaldefinition des Art 3 Z 10 Verordnung (EG) 715/2007 nur dann vor, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Um den Beweis des Vorliegens einer Abschalteinrichtung zu erbringen, muss daher auch das und nicht bloß der Einsatz eines Konstruktionsteils bewiesen werden, der einen beliebigen Teil des Emissionskontrollsystems aktiviert, verzögert oder deaktiviert. Bei „Thermofenstern“ bedeutet das, dass (auch) zu beweisen ist, dass dieses unter den üblichen bzw vernünftigerweise zu erwartenden klimatischen Bedingungen im Unionsgebiet aktiv ist, also die Wirkung des Emissionskontrollsystems beeinträchtigt (6 Ob 177/23g, 6 Ob 175/23p, 10 Ob 31/24t, 10 Ob 7/24p).Eine solche Abschalteinrichtung liegt gemäß der Legaldefinition des Artikel 3, Ziffer 10, Verordnung (EG) 715 aus 2007, nur dann vor, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Um den Beweis des Vorliegens einer Abschalteinrichtung zu erbringen, muss daher auch das und nicht bloß der Einsatz eines Konstruktionsteils bewiesen werden, der einen beliebigen Teil des Emissionskontrollsystems aktiviert, verzögert oder deaktiviert. Bei „Thermofenstern“ bedeutet das, dass (auch) zu beweisen ist, dass dieses unter den üblichen bzw vernünftigerweise zu erwartenden klimatischen Bedingungen im Unionsgebiet aktiv ist, also die Wirkung des Emissionskontrollsystems beeinträchtigt (6 Ob 177/23g, 6 Ob 175/23p, 10 Ob 31/24t, 10 Ob 7/24p).
Ist dem (jeweiligen) Kläger dieser Nachweis gelungen, so ist angesichts des grundsätzlichen Verbotes in Art 5 Abs 2 Satz 1 Verordnung (EG) 715/2007 fürs Erste von der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung auszugehen. Dann liegt es an der Beklagten (als Herstellerin), soweit sie sich auf eine Ausnahme von diesem Verbot stützt, die für die Verbotsausnahme erforderlichen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen (4 Ob 171/23k, 6 Ob 177/23g; RIS-Justiz RS0134458).Ist dem (jeweiligen) Kläger dieser Nachweis gelungen, so ist angesichts des grundsätzlichen Verbotes in Artikel 5, Absatz 2, Satz 1 Verordnung (EG) 715 aus 2007, fürs Erste von der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung auszugehen. Dann liegt es an der Beklagten (als Herstellerin), soweit sie sich auf eine Ausnahme von diesem Verbot stützt, die für die Verbotsausnahme erforderlichen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen (4 Ob 171/23k, 6 Ob 177/23g; RIS-Justiz RS0134458).
5.) In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass der (jeweilige) Kläger zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten oder Informationsdefiziten von der Beklagten Aufklärung des Sachverhalts und Auskunft über alle den Gegenstand des Rechtsstreits betreffenden Umstände und Beweisgegenstände verlangen kann (§ 184 Abs 1 ZPO). Die Beklagte ist zur Mitwirkung an der Erforschung der Wahrheit verpflichtet und ihre Weigerung, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, kann Anlass für das Erstgericht sein, die entsprechenden Prozessbehauptungen des Klägers für wahr zu halten. Eine solche Sanktion ist nicht zwingend, sondern unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (6 Ob 177/23g, 10 Ob 71/24z, 8 Ob 99/24b, 7 Ob 163/24g).5.) In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass der (jeweilige) Kläger zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten oder Informationsdefiziten von der Beklagten Aufklärung des Sachverhalts und Auskunft über alle den Gegenstand des Rechtsstreits betreffenden Umstände und Beweisgegenstände verlangen kann (Paragraph 184, Absatz eins, ZPO). Die Beklagte ist zur Mitwirkung an der Erforschung der Wahrheit verpflichtet und ihre Weigerung, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, kann Anlass für das Erstgericht sein, die entsprechenden Prozessbehauptungen des Klägers für wahr zu halten. Eine solche Sanktion ist nicht zwingend, sondern unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (6 Ob 177/23g, 10 Ob 71/24z, 8 Ob 99/24b, 7 Ob 163/24g).
Bei der (Verweigerung der) Beantwortung von solchen Fragen mag zwar der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen sein. Rechtswidriges Verhalten falle aber nicht unter den Schutz des Geschäftsgeheimnisses. Warum schon bei bloß grundsätzlicher Aufklärung durch den Hersteller über jene Konstruktionsteile, die im konkreten Fahrzeug auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems Einfluss nehmen, und bei Auskunft (etwa nur) über die Art (und äußersten Grenzen) der dafür herangezogenen Parameter die Interessen des Herstellers höher zu werten wären als das Interesse des Erwerbers, überprüfen zu können, ob sein Fahrzeug den Rechtsvorschriften entspricht, wäre erst darzulegen (6 Ob 177/23g).
6.1.) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eindeutige Prozessbehauptungen zum Vorliegen einer Abschalteinrichtung, nämlich eines Thermofensters dahingehend aufgestellt, dass eine temperaturabhängige Abgasreinigung vorliege, und dass die Abgasrückführung des Fahrzeugs unter 20 ° Celsius zurückgefahren und unter 5 ° Celsius vollständig abgeschalten werde (ON 1, Seite 6; ON 6, Seite 13).
Außerdem hat sie sich – anknüpfend an die oben angeführte Rechtsprechung – auf § 184 ZPO und die die Beklagte (als Herstellerin) treffende Beweislast berufen; dies (auch) im Zusammenhang mit der der Klägerin nicht bekannten genauen Wirkungsweise des Emissionskontrollsystems, weshalb sie die konkrete Funktionsweise der Abschalteinrichtung nicht darlegen könne (ON 37, Seite 4f).Außerdem hat sie sich – anknüpfend an die oben angeführte Rechtsprechung – auf Paragraph 184, ZPO und die die Beklagte (als Herstellerin) treffende Beweislast berufen; dies (auch) im Zusammenhang mit der der Klägerin nicht bekannten genauen Wirkungsweise des Emissionskontrollsystems, weshalb sie die konkrete Funktionsweise der Abschalteinrichtung nicht darlegen könne (ON 37, Seite 4f).
6.2.) Demgegenüber hat die Beklagte während des gesamten Verfahrens nur den Standpunkt eingenommen, dass der Einbau eines unzulässigen Thermofensters bzw die Behauptungen zur Wirkungsweise eines Thermofensters im Zusammenhang mit den Temperaturen, unter welchen die Abgasrückführung verringert bzw abgeschaltet (ausdrücklich) bestritten würden. Ein temperaturabhängig gesteuertes Abgasrückführungssystem sei per se keineswegs unzulässig. Außerdem hat sie vorgebracht, dass ein Thermofenster aus technischen Gründen (Verhinderung der Versottung und Verlackung des AGR-Ventils) erforderlich sei bzw dass ein solches beim AGR-System physikalisch vorgegeben sei. Dieses sei erforderlich, da, wenn der Temperaturbereich des Thermofensters verlassen wird, Vorgänge stattfinden würden, die einzelne Bauteile und in weiterer Folge auch den Motor beschädigen können, was mit Folgerisiken für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs einhergehe. Konkretes Vorbringen dazu, ob im gegenständlichen Fahrzeug ein Thermofenster verbaut ist bzw wie dieses funktioniert, hat sie hingegen nicht erstattet.
7.) Wenn das Erstgericht ausgehend von diesen Prämissen zur Überzeugung gelangt ist, dass die Klagsbehauptungen zur temperaturabhängig gesteuerten Abgasrückführung (Thermofenster) und insbesondere dessen Funktionsweise im Zusammenhang mit den herrschenden Temperaturen richtig sind, da es der Beklagten als Herstellerin möglich sein müsse, die konkreten Temperaturgrenzen zu kennen, so handelt es sich dabei um einen Akt der freien Beweiswürdigung.
8.) Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung zwar zunächst ausgeführt, dass das Vorliegen eines Thermofensters unstrittig sei. Bei seinen näheren diesbezüglichen Ausführungen hat es sich aber nicht darauf bezogen, dass die insoweit festgestellten Umstände von der Beklagten (im Sinne von § 267 ZPO) zugestanden worden wären. Es hat lediglich (im Rahmen der dazu existierenden Rechtsprechung) beweiswürdigende Überlegungen angestellt, in deren Rahmen es die Prozessbehauptungen der Parteien und die diesen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erstattung konkreten Vorbringens sowie das vorliegende Gutachten berücksichtigt hat (vgl. US 10f).8.) Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung zwar zunächst ausgeführt, dass das Vorliegen eines Thermofensters unstrittig sei. Bei seinen näheren diesbezüglichen Ausführungen hat es sich aber nicht darauf bezogen, dass die insoweit festgestellten Umstände von der Beklagten (im Sinne von Paragraph 267, ZPO) zugestanden worden wären. Es hat lediglich (im Rahmen der dazu existierenden Rechtsprechung) beweiswürdigende Überlegungen angestellt, in deren Rahmen es die Prozessbehauptungen der Parteien und die diesen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erstattung konkreten Vorbringens sowie das vorliegende Gutachten berücksichtigt hat vergleiche US 10f).
9.) Eine unrichtige Anwendung von § 267 ZPO ist daher nicht erkennbar, da das Erstgericht nicht von einem Zugeständnis oder einer Außerstreitstellung ausgegangen ist.9.) Eine unrichtige Anwendung von Paragraph 267, ZPO ist daher nicht erkennbar, da das Erstgericht nicht von einem Zugeständnis oder einer Außerstreitstellung ausgegangen ist.
10.) Betreffend die Behauptung des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung gilt, dass der Rechtsmittelwerber, der den Verfahrensmangel einer unterlassenen Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens im Sinne von § 182a ZPO geltend macht, jenes Vorbringen anführen muss, das er – über die Rechtsansicht des Erstgerichts informiert – erstattet hätte. Er muss also darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens zusätzlich oder anders vorgebracht hätte, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS012005 [T2, 7, 8, 12]; Rassi in Fasching/Konecny3 II/3, § 182a ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at], Rz 94; Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 182a ZPO [Stand 9.10.2023], Rz 7).10.) Betreffend die Behauptung des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung gilt, dass der Rechtsmittelwerber, der den Verfahrensmangel einer unterlassenen Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens im Sinne von Paragraph 182 a, ZPO geltend macht, jenes Vorbringen anführen muss, das er – über die Rechtsansicht des Erstgerichts informiert – erstattet hätte. Er muss also darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens zusätzlich oder anders vorgebracht hätte, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS012005 [T2, 7, 8, 12]; Rassi in Fasching/Konecny3 II/3, Paragraph 182 a, ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at], Rz 94; Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, Paragraph 182 a, ZPO [Stand 9.10.2023], Rz 7).
In der Verfahrensrüge wird von der Beklagten nicht dargelegt, welches Vorbringen sie im Falle einer Erörterung erstattet hätte, sodass keine gesetzmäßige Ausführung dieses Berufungsgrundes vorliegt.
11.) Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
B) Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.) Die Beklagte wendet sich gegen die eingangs fett und schräg gedruckt wiedergegebenen und mit [1] und [2] bezeichneten Feststellungen. Sie strebt anstatt dessen folgende Ersatzfeststellungen an:
E1: „Es kann nicht festgestellt werden, dass die volle Abgasrückführung nur bei Vorliegen einer Umgebungstemperatur von 20 ° Celsius oder höher erfolgt oder, dass bei einer Umgebungstemperatur von unter 20 ° Celsius die Abgasrückführung reduziert wird.“
E2: „Es gab zum Zeitpunkt der Typengenehmigung keine Alternative zum Thermofenster. Es kann nicht festgestellt werden, ob andere technische (zusätzliche) Systeme, wie etwa eine motorexterne Stickoxidnachbehandlung, Niederdruck-AGR, SCR-System oder NOx-Speicherkatalysator auf die Auslegung des Thermofenster Einfluss gehabt hätten.“
2.) In der Berufungsbeantwortung wird auf das fehlende substantiierte Bestreiten (erste bekämpfte Feststellung) bzw auf das Sachverständigengutachten (zweite bekämpfte Feststellung) verwiesen.
3.) Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Es reicht nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel (etwa dessen eigene Aussage) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny2 § 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO, E 39 ff; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 46; RIS-Justiz RS0043175, RS0043175, RES0000012, RES0000156; hg 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).3.) Gemäß Paragraph 272, ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Es reicht nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel (etwa dessen eigene Aussage) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny2 Paragraph 272, ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, Paragraph 272, ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, Paragraph 482, ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 Paragraph 467, ZPO, E 39 ff; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 467, ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 46; RIS-Justiz RS0043175, RS0043175, RES0000012, RES0000156; hg 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).
4.) Die Berufungsausführungen betreffend die zu [1] bekämpfte Feststellung sind nicht geeignet, Zweifel im Sinne der obigen Prämissen hervorzurufen. Soweit in der Beweisrüge auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens einerseits und auf die Vergleichbarkeit mit anderen Fahrzeugen verwiesen wird, ist nur festzuhalten, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes (im Kern) auf der Bewertung des Prozessverhaltens der Parteien beruht, insbesondere darauf, dass die Klägerin konkrete Prozessbehauptungen zu einer Frage aufgestellt hat, betreffend welche sie nur über eingeschränkte (technische) Informationen verfügt. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass diese Behauptungen „ins Blaue hinein“, also ohne greifbare Anhaltspunkte, aufgestellt wurden, zumal auf Fahrzeuge desselben Herstellers mit vergleichbaren Motorisierungen und diesbezüglichen Testergebnissen verwiesen wurde (6 Ob 177/23g). Gleichzeitig hat das Erstgericht berücksichtigt, dass die Beklagte, die (naturgemäß) über entsprechende technischen Informationen verfügt, dennoch den Standpunkt eingenommen hat, dass ein „Thermofenster“ technisch erforderlich ist und daraus geschlossen, dass auch beim gegenständlichen Fahrzeug ein solches vorliegt und dass eine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorliegt, die dazu führen kann, die Prozessbehauptungen der anderen Partei für wahr zu halten (vgl RIS-Justiz RS00119925).4.) Die Berufungsausführungen betreffend die zu [1] bekämpfte Feststellung sind nicht geeignet, Zweifel im Sinne der obigen Prämissen hervorzurufen. Soweit in der Beweisrüge auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens einerseits und auf die Vergleichbarkeit mit anderen Fahrzeugen verwiesen wird, ist nur festzuhalten, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes (im Kern) auf der Bewertung des Prozessverhaltens der Parteien beruht, insbesondere darauf, dass die Klägerin konkrete Prozessbehauptungen zu einer Frage aufgestellt hat, betreffend welche sie nur über eingeschränkte (technische) Informationen verfügt. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass diese Behauptungen „ins Blaue hinein“, also ohne greifbare Anhaltspunkte, aufgestellt wurden, zumal auf Fahrzeuge desselben Herstellers mit vergleichbaren Motorisierungen und diesbezüglichen Testergebnissen verwiesen wurde (6 Ob 177/23g). Gleichzeitig hat das Erstgericht berücksichtigt, dass die Beklagte, die (naturgemäß) über entsprechende technischen Informationen verfügt, dennoch den Standpunkt eingenommen hat, dass ein „Thermofenster“ technisch erforderlich ist und daraus geschlossen, dass auch beim gegenständlichen Fahrzeug ein solches vorliegt und dass eine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorliegt, die dazu führen kann, die Prozessbehauptungen der anderen Partei für wahr zu halten vergleiche RIS-Justiz RS00119925).
5.) Hinsichtlich der zu [2] bekämpften Feststellung hat der Sachverständige grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass es zum Zeitpunkt der Typengenehmigung des gegenständlichen Fahrzeugs aus technischer Sicht keine Alternative zum Thermofenster gegeben habe. Gleichzeitig hat er aber andere technische Systeme, nämlich „Niederdruck-AGR, SCR-System oder NOx-Speicherkatalysator (NSK)“ beschrieben und betreffend die „SCR-Technologie“ ausdrücklich festgehalten, dass diese zum Genehmigungszeitpunkt verfügbar gewesen sei. Im Gesamtzusammenhang bestehen daher keinerlei Bedenken daran, diese gutachterlichen Ausführungen so zu verstehen, dass sich der Sachverständige mit technischen Systemen auseinandergesetzt hat, die Relevanz für das gegenständliche Verfahren hatten, wobei es insoweit auf den Genehmigungszeitpunkt des gegenständlichen Fahrzeugs ankommt. Der Umstand, dass er einen Konnex dieser Systeme mit „der Auslegung des Thermofensters beim gegenständlichen Fahrzeug“ hergestellt hat, bedeutet naturgemäß nicht, dass nicht ein gänzlich anderes technisches System (an Stelle der Abgasrückführung) zur Verfügung gestanden wäre, welches Überlegungen zum Einbau eines Abgasrückführungssystems (verbunden mit einem Thermofenster) überflüssig machen würde.
6.) Zusammengefasst sind keine Umstände ersichtlich (oder werden in der Beweisrüge aufgezeigt), die geeignet wären, Zweifel an den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes im Sinne der oben genannten Prämissen hervorzurufen.
7.) Der vom Erstgericht erarbeitete Sachverhalt ist daher zu übernehmen und der weiteren Bearbeitung der Berufung zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).7.) Der vom Erstgericht erarbeitete Sachverhalt ist daher zu übernehmen und der weiteren Bearbeitung der Berufung zugrunde zu legen (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO).
C) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
1.) In der Rechtsrüge verweist die Beklagte darauf, dass eine Abschalteinrichtung zulässig sei, wenn sie notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Auch aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich, dass es zu einer gefährlichen Fahrsituation kommen könne bzw die Unfallgefahr hoch wäre. Das Erstgericht gebe auch die Rechtsprechung des EuGH richtig wieder, wonach eine Abschalteinrichtung nur dann „notwendig“ ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall abwenden kann. Solche anderen Lösungen würden sich aus den Feststellungen nicht ergeben, zumal das Erstgericht festgestellt habe, dass nicht festgestellt werden könne, welchen konkreten Einfluss zusätzliche technische Systeme auch die Auslegung des Thermofensters gehabt hätten. Es komme auf eine technische Lösung an, mit der eine Abschalteinrichtung in Form einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung hätte vermieden werden können. Ein SCR-Katalysator sei nicht Teil der Abgasrückführung, sondern der Abgasnachbehandlung und könne eine Abgasrückführung daher nicht ersetzen. Es sei zwischen Abgasrückführung (Thermofenster) und Abgasnachbehandlung (SCR-Katalysator) als unterschiedliche Bestandteile des Emissionskontrollsystems zu unterscheiden. Außerdem sei nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage der Anspruch der Klägerin bejaht wurde. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Es würden Feststellungen zum Verschulden fehlen. Die Beklagte habe vorgebracht, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung ihrerseits vorliege, weil auch die zuständige Behörde zum Ergebnis gekommen sei, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und dass es auch bei einer weiteren Nachfrage bei der Behörde zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre. In diesem Zusammenhang macht sie einen sekundären Feststellungsmangel geltend und strebt folgende ergänzende Feststellungen an:
„Der beklagten Partei wäre auch bei weiterer Nachfrage bei der zuständigen Behörde das Unerlaubte ihres Verhaltens unbekannt geblieben, weil auch diese demselben Rechtsirrtum unterlag und die Zulässigkeit der Emissionsstrategie bestätigte. Die beklagte Partei trifft daher am Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung kein Verschulden“.
2.) Dem wird in der Berufungsbeantwortung erwidert, dass sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, dass die SCR-Katalysator-Technologie zum Zeitpunkt der Typgenehmigung schon serienreif gewesen sei. Es fehle an Ausführungen der Klägerin zur Relevanz. Der Klägerin sei ein Schaden im Sinne von nachteiligen Folgen (Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit) entstanden. Darüber hinaus habe das Erstgericht (wenn auch disloziert: US 13) festgehalten, dass nicht habe festgestellt werden können, dass sämtliche Funktionen und Wirkungsweisen der Abgasrückführung bei der Erwirkung der Typengenehmigungsbehörde vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt worden wären. Außerdem hätte der Temperaturbereich gegenüber der Zulassungsbehörde konkret angegeben werden müssen. Die Beklagte habe mehrere tausend Fahrzeuge mit einer unzulässigen Emissionsstrategie in Verkehr gebracht.
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kläger für das Vorliegen einer „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Art 3 Z 10 Verordnung (EG) 715/2007 behauptungs- und beweispflichtig. Ist ihm dieser Nachweis gelungen, so ist angesichts des grundsätzlichen Verbots von Abschalteinrichtungen (Art 5 Abs 2 Satz 1 Verordnung (EG) 715/2007) zunächst von ihrer Unzulässigkeit auszugehen.4.) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kläger für das Vorliegen einer „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Artikel 3, Ziffer 10, Verordnung (EG) 715 aus 2007, behauptungs- und beweispflichtig. Ist ihm dieser Nachweis gelungen, so ist angesichts des grundsätzlichen Verbots von Abschalteinrichtungen (Artikel 5, Absatz 2, Satz 1 Verordnung (EG) 715 aus 2007,) zunächst von ihrer Unzulässigkeit auszugehen.
5.) Hier steht fest, dass das gegenständliche Fahrzeug über ein „Thermofenster“ verfügt, welches dazu führt, dass die Abgasrückführung bei Umgebungstemperaturen von unter 20 ° Celsius reduziert wird. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass Temperaturen unter 20 ° Celsius solche sind, die bei den in Österreich bzw Europa herrschenden Temperaturen bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. Der Klägerin ist daher der Beweis gelungen, dass das vorliegende „Thermofenster“ als Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist (vgl 5 Ob 166/23g).5.) Hier steht fest, dass das gegenständliche Fahrzeug über ein „Thermofenster“ verfügt, welches dazu führt, dass die Abgasrückführung bei Umgebungstemperaturen von unter 20 ° Celsius reduziert wird. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass Temperaturen unter 20 ° Celsius solche sind, die bei den in Österreich bzw Europa herrschenden Temperaturen bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. Der Klägerin ist daher der Beweis gelungen, dass das vorliegende „Thermofenster“ als Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist vergleiche 5 Ob 166/23g).
6.) Hieraus folgt, dass die Beklagte (als Herstellerin) die Beweislast dafür trifft, dass diese Abschalteinrichtung unter eine der Ausnahmen des Art 5 Abs 2 Verordnung (EG) 715/2007 fällt.6.) Hieraus folgt, dass die Beklagte (als Herstellerin) die Beweislast dafür trifft, dass diese Abschalteinrichtung unter eine der Ausnahmen des Artikel 5, Absatz 2, Verordnung (EG) 715 aus 2007, fällt.
Die Beklagte hat sich auf das Vorliegen einer Ausnahme nach Art 5 Abs 2 lit a Verordnung (EG) 715/2007 berufen. Eine solche liegt vor, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (Art 5 Abs 2 lit a Verordnung (EG) 715/2007).Die Beklagte hat sich auf das Vorliegen einer Ausnahme nach Artikel 5, Absatz 2, Litera a, Verordnung (EG) 715 aus 2007, berufen. Eine solche liegt vor, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (Artikel 5, Absatz 2, Litera a, Verordnung (EG) 715 aus 2007,).
7.) Ausgehend davon ist eine Abschalteinrichtung dann (ausnahmsweise) zulässig, wenn diese ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit der Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen.
Dabei ist eine Abschalteinrichtung nur dann „notwendig“ im Sinne von Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a Verordnung (EG) 715/2007, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (10 Ob 31/23s, 4 Ob 66/24w).Dabei ist eine Abschalteinrichtung nur dann „notwendig“ im Sinne von Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 Litera a, Verordnung (EG) 715 aus 2007,, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typengenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (10 Ob 31/23s, 4 Ob 66/24w).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen dieser „Motorschutzausnahme“ nicht vorliegt, wenn das konkrete „Thermofenster“ „in erster Linie“ dem Schutz des AGR-Ventils und des AGR-Kühlers vor Versottung dient und die Dauerhaltbarkeit der AGR-Bauteile garantieren soll, und das Fahrzeug bei einem blockierenden AGR-Ventil in den Notlauf wechselt, der Motorschäden gerade verhindern soll (6 Ob 175/23p, 7 Ob 40/24v, 4 Ob 66/24w).
Das ist hier der Fall. Das Erstgericht hat festgestellt, dass das Thermofenster eine gängige technische Maßnahme ist, die einer vorzeitigen Versottung bzw Verlackung des Abgasrückführungssystems entgegenwirkt. Außerdem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass es andere technische Systeme gegeben hätte, die auf die Auslegung des Thermofensters Einfluss gehabt hätten und dass unterschiedlichste Temperaturgrenzen programmiert und zur Anwendung gelangen hätten können. Hieraus folgt naturgemäß, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, eine technische Ausgestaltung des „Thermofensters“ dahingehend zu wählen, dass dieses nur in Temperaturbereichen wirksam wird, die im realen Fahrbetrieb vernünftigerweise nicht zu erwarten sind.
8.) Die Berufungsausführungen, wonach kein ersatzfähiger Schaden vorliege, gehen ins Leere. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob aufgrund der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung latent die Gefahr einer Betriebsuntersagung des Fahrzeugs droht (und daher ein Schaden vorliegt), an der objektiven Rechtslage zu messen. Die Haftung des beklagten Herstellers entfällt nicht schon deshalb, weil die EG-Typengenehmigung aufrecht ist und das KBA (oder eine andere Behörde) keine unzulässige Abschalteinrichtung bei diesem Motortyp festgestellt hat (4 Ob 66/24w mwN).
9.) Gegenüber dem Hersteller hat der Fahrzeugkäufer primär einen Anspruch auf Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung. Behauptungen dahingehend, wonach die Beklagte eine Entfernung oder Änderung der temperaturabhängigen Abgasrückführung angeboten habe, hat diese nicht aufgestellt. Die Klägerin kann daher grundsätzlich die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Übergabe des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgesehenen Fahrzeugs verlangen (4 Ob 66/24w mwN).
10.1.) Eine schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten (als Herstellerin) setzt insoweit Verschulden voraus, wofür angesichts des Schutzcharakters der unionsrechtlichen Normen Fahrlässigkeit genügt und eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten greift (10 Ob 27/23b, 4 Ob 66/24w jeweils mwN).
10.2.) Grundlage für die Bejahung der deliktischen Haftung des „Herstellers“ gegenüber einem Fahrzeugkäufer ist der Umstand, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 Verordnung (EG) 715/2007 ausgestaltet ist. Diese Norm richtet sich nach ihrem Titel und Regelungszweck an den Fahrzeughersteller, der in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typengenehmigung die Übereinstimmungsbescheinigung beizulegen hat. Diesen trifft daher die deliktische Haftung aus einer Schutzgesetzverletzung. Eine solche Haftung setzt ein Verschulden des Herstellers im Sinne einer diesem vorzuwerfenden Sorgfaltswidrigkeit voraus, wobei es jedoch zu einer Umkehr der Beweislast kommt. Der Schädiger hat nachzuweisen, dass ihn an der Übertretung kein „Verschulden“ trifft, wobei allfällige Negativfeststellungen zu dessen Lasten gehen (10 Ob 27/23b, 6 Ob 175/23p, 3 Ob 106/24w). Grundsätzlich ist jedermann verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Ein fehlendes Verschulden könnte sich aber etwa daraus ergeben, dass der Beklagten zurechenbare Person darauf vertrauen durften und auch konkret darauf vertraut haben, dass und warum die verbaute Abschalteinrichtung nach den unionsrechtlichen Normen ausnahmsweise zulässig war. Ein Rechtsirrtum ist nämlich nicht vorwerfbar, wenn eine Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf Richtigkeit dieser Entscheidung vertrauen durften (10 Ob 27/23b, 6 Ob 175/23p).10.2.) Grundlage für die Bejahung der deliktischen Haftung des „Herstellers“ gegenüber einem Fahrzeugkäufer ist der Umstand, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5, Absatz 2, Verordnung (EG) 715 aus 2007, ausgestaltet ist. Diese Norm richtet sich nach ihrem Titel und Regelungszweck an den Fahrzeughersteller, der in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typengenehmigung die Übereinstimmungsbescheinigung beizulegen hat. Diesen trifft daher die deliktische Haftung aus einer Schutzgesetzverletzung. Eine solche Haftung setzt ein Verschulden des Herstellers im Sinne einer diesem vorzuwerfenden Sorgfaltswidrigkeit voraus, wobei es jedoch zu einer Umkehr der Beweislast kommt. Der Schädiger hat nachzuweisen, dass ihn an der Übertretung kein „Verschulden“ trifft, wobei allfällige Negativfeststellungen zu dessen Lasten gehen (10 Ob 27/23b, 6 Ob 175/23p, 3 Ob 106/24w). Grundsätzlich ist jedermann verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Ein fehlendes Verschulden könnte sich aber etwa daraus ergeben, dass der Beklagten zurechenbare Person darauf vertrauen durften und auch konkret darauf vertraut haben, dass und warum die verbaute Abschalteinrichtung nach den unionsrechtlichen Normen ausnahmsweise zulässig war. Ein Rechtsirrtum ist nämlich nicht vorwerfbar, wenn eine Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf Richtigkeit dieser Entscheidung vertrauen durften (10 Ob 27/23b, 6 Ob 175/23p).
10.3.) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die unzulässige Abschalteinrichtung „der Typengenehmigungsbehörde“ verschwiegen wurde (US 9) sowie (wenn auch disloziert), dass der Temperaturbereich, in dem die Abschalteinrichtung wirksam ist, gegenüber der Zulassungsbehörde nicht konkret wiedergegeben wurde (US 13).
Der Beklagten, die sich im Übrigen bis zuletzt auf eine Zulässigkeit der im gegenständlichen Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtung berufen hat, ist daher der Nachweis fehlenden Verschuldens nicht gelungen.
Darüber hinaus hat die Beklagte nicht aufgezeigt, welche ihr zurechenbaren Personen aufgrund welcher Umstände darauf vertrauen durften und auch vertraut haben, dass die von ihr verbaute Abschalteinrichtung im gegenständlichen Fahrzeug unionsrechtlich zulässig sein sollte (4 Ob 121/23g, 5 Ob 166/23g).
10.4.) Im Übrigen hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 1. 8. 2025, C-666/23, mittlerweile ausgesprochen, dass sich der Hersteller eines Fahrzeugs, der von dessen Käufer auf Ersatz des durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne dieses Art 5 Abs 2 Verordnung (EG) 715/2007 verursachten Schadens in Anspruch genommen wird, nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit dieser Abschalteinrichtung berufen kann, der darauf zurückzuführen sein soll, dass von der zuständigen Behörde eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde oder deren Zulässigkeit im Falle einer Nachfrage bestätigt hätte. Die Beklagte kann sich daher nicht auf einen Rechtsirrtum berufen (9 Ob 92/25g).10.4.) Im Übrigen hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 1. 8. 2025, C-666/23, mittlerweile ausgesprochen, dass sich der Hersteller eines Fahrzeugs, der von dessen Käufer auf Ersatz des durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne dieses Artikel 5, Absatz 2, Verordnung (EG) 715 aus 2007, verursachten Schadens in Anspruch genommen wird, nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Unzulässigkeit dieser Abschalteinrichtung berufen kann, der darauf zurückzuführen sein soll, dass von der zuständigen Behörde eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde oder deren Zulässigkeit im Falle einer Nachfrage bestätigt hätte. Die Beklagte kann sich daher nicht auf einen Rechtsirrtum berufen (9 Ob 92/25g).
D) Ergebnis:
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht darauf, dass im Rahmen bereits umfangreicher Rechtsprechung nur ein Einzelfall zu beurteilen war.