Die Berufung ist berechtigt.
1.1 Der Oberste Gerichtshof führte zu vom Abgasskandal betroffenen, mittels Leasing finanzierten Fahrzeug-Kaufverträgen Folgendes aus (1 Ob 12/24g [31 ff; mwN]):
„2.1 Der Oberste Gerichtshof unterscheidet im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing danach (10 Ob 53/23a Rz 15 ff; 3 Ob 226/23s Rz 14 f; 4 Ob 69/24m Rz 23 ff), ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente (sodass der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat) oder ob der Leasingvertrag erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs abgeschlossen wurde.
Der ersten Fallgruppe liegt zugrunde, dass der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigte, den Erwerb des Fahrzeugs über Leasing zu finanzieren (7 Ob 88/23a Rz 10 f; 7 Ob 128/23h Rz 12). Der Leasingvertrag bildet hier mit dem Kaufvertrag eine vertragliche Einheit und wird in der Regel gleichzeitig abgeschlossen (vgl 10 Ob 43/23a Rz 17). In dieser Konstellation tritt der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag ein, sodass ihm und nicht dem Leasingnehmer ein Schaden entsteht (7 Ob 200/23x Rz 5 mwN).Der ersten Fallgruppe liegt zugrunde, dass der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigte, den Erwerb des Fahrzeugs über Leasing zu finanzieren (7 Ob 88/23a Rz 10 f; 7 Ob 128/23h Rz 12). Der Leasingvertrag bildet hier mit dem Kaufvertrag eine vertragliche Einheit und wird in der Regel gleichzeitig abgeschlossen vergleiche 10 Ob 43/23a Rz 17). In dieser Konstellation tritt der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag ein, sodass ihm und nicht dem Leasingnehmer ein Schaden entsteht (7 Ob 200/23x Rz 5 mwN).
Die zweite Fallgruppe ist dadurch geprägt, dass der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags diente, sondern zunächst ein zivilrechtlich wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Händler und der späteren Leasingnehmerin zustande kam und erst in der Folge zur Finanzierung des Kaufpreises ein Leasingvertrag (einschließlich Übertragung des Eigentums am Fahrzeug vom Leasingnehmer an den Leasinggeber) zustande kommt (8 Ob 22/22a; 8 Ob 109/23x; 6 Ob 23/24m Rz 10 ff). In diesem Fall erleidet der Käufer (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags einen Schaden in seinem Vermögen. Ob er das Fahrzeug von Anfang an leasen wollte oder ob er es vom Leasinggeber später zurückkauft, wirkt sich darauf nicht aus. […]“
1.2 Zu 4 Ob 103/24m [12] hielt der Oberste Gerichtshof zur Frage der Aktivlegitimation eines Leasingnehmers fest:
„Der Oberste Gerichtshof bejahte bereits mehrfach die Schlüssigkeit von Schadenersatzbegehren bzw die Aktivlegitimation eines Leasingnehmers, wenn der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags diente, sondern zunächst ein zivilrechtlich voll wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem späteren Leasingnehmer geschlossen wurde und erst in der Folge zur Finanzierung des Kaufpreises ein Leasingvertrag zustande kam (vgl 8 Ob 22/22a; 8 Ob 109/23x; 6 Ob 23/24m; 10 Ob 13/24w; 4 Ob 69/24m; 9 Ob 58/23d). Schließt der Kläger einen zivilrechtlich voll wirksamen Kaufvertrag – was insbesondere durch eine von ihm an den Händler geleistete Anzahlung zum Ausdruck kommt – und erst nachträglich einen Leasingvertrag, wird angenommen, dass der Kauf- und der Leasingvertrag keine vertragliche Einheit bilden. In diesem Fall erleidet der Kläger (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags respektive den überteuerten Kauf einen Schaden in seinem Vermögen. Ob er das Fahrzeug von Anfang an leasen wollte oder er es von der Leasinggeberin später zurückkauft, wirkt sich darauf nicht aus (10 Ob 7/24p).“„Der Oberste Gerichtshof bejahte bereits mehrfach die Schlüssigkeit von Schadenersatzbegehren bzw die Aktivlegitimation eines Leasingnehmers, wenn der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags diente, sondern zunächst ein zivilrechtlich voll wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem späteren Leasingnehmer geschlossen wurde und erst in der Folge zur Finanzierung des Kaufpreises ein Leasingvertrag zustande kam vergleiche 8 Ob 22/22a; 8 Ob 109/23x; 6 Ob 23/24m; 10 Ob 13/24w; 4 Ob 69/24m; 9 Ob 58/23d). Schließt der Kläger einen zivilrechtlich voll wirksamen Kaufvertrag – was insbesondere durch eine von ihm an den Händler geleistete Anzahlung zum Ausdruck kommt – und erst nachträglich einen Leasingvertrag, wird angenommen, dass der Kauf- und der Leasingvertrag keine vertragliche Einheit bilden. In diesem Fall erleidet der Kläger (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags respektive den überteuerten Kauf einen Schaden in seinem Vermögen. Ob er das Fahrzeug von Anfang an leasen wollte oder er es von der Leasinggeberin später zurückkauft, wirkt sich darauf nicht aus (10 Ob 7/24p).“
1.3 Der OGH erachtete in der Entscheidung zu 8 Ob 22/22a vom 27.6.2023 [15] das Vorbringen der dortigen Klägerin, die eine vereinbarte Anzahlung an die Händlerin leistete und nach Abschluss des Kaufvertrages einen Leasingvertrag abschloss, als im Sinne der Behauptung eines eigenen Schadens schlüssig.
1.4 Entscheidungswesentlich sind hier nachstehende Auszüge der ./A, ./B und ./C, die als unstrittige Urkunden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können (vgl RS0121557):1.4 Entscheidungswesentlich sind hier nachstehende Auszüge der ./A, ./B und ./C, die als unstrittige Urkunden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können vergleiche RS0121557):
Im Kaufvertrag ./A vom 20.12.2012 ist angeführt:
„[…] Liefertermin: 2te Hälfte März
[…] vorbehaltlich Finanzierungszusage N* [C* H*]
[…] Der Käufer leistet bis zum 29.12.2012 eine Anzahlung von EUR 2.000.
[…] 1. Zahlungsbedingungen
1.1 Die im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Bankkonto des Verkäufers oder an schriftlich Bevollmächtigte geleistet werden.[…]“
Der Rechnung ./B ist zu entnehmen: „[…] Datum 18.3.2013 (= Tag der Lieferung) […] Das Eigentumsrecht geht vereinbarungsgemäß auf die C* H* AG über. […]“.
Der Übergabebestätigung ./C ist im Punkt Zahlungsmodalitäten zu entnehmen: „ […] Finanzierungszusage (Institut): O* Kredit […] € 22.100,60 Sonstiges Anz + 1. Zahlung (2.000 bez.) […]“
Das Erstgericht stellte fest (US 7), dass die Klägerin bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags an einer Bonus Aktion der C* H* AG teilnahm und dass sie die dafür notwendige Voraussetzung einer Finanzierungszusage der C* H* AG erhielt. Die Klägerin leistete eine Anzahlung von EUR 2.000 bis 29.12.2012 und die C* H* AG finanzierte den restlichen Kaufpreis aufgrund einer zwischen Unterzeichnung des Kaufvertrages vom 20.12.2012 und der Übergabe des Fahrzeugs am 19.3.2013 erteilten Zusage.
Das Erstgericht begründet seine Klagsabweisung damit, dass die Negativfeststellung, „Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei der Finanzierung um eine Leasingfinanzierung handelte und der Kaufvertrag daher nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente oder ob es sich dabei um eine Kreditfinanzierung handelte“, zu Lasten der Klägerin gehe, die einen konkreten Schadenseintritt aus dem ursprünglichen Kaufvertrag nicht beweisen habe können.
1.5 Dazu ist festzuhalten, dass diese Passage keine reinen (negativen) Feststellungen zum Sachverhalt, sondern vielmehr rechtliche Schlussfolgerungen zur Kategorisierung der Finanzierung enthält, die folglich nicht ungeprüft als unbekämpfte Feststellungen der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen sind.
Der erkennende Senat übernimmt davon als Feststellung lediglich, dass nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei der Finanzierung um eine Leasingfinanzierung handelt bzw dass nicht festgestellt werden kann, dass es sich um eine Kreditfinanzierung handelt.
1.6 Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden (RS0037780). Die Klägerin brachte vor, dass kein Leasingvertrag abgeschlossen worden sei und aus ./C hervorgehe, dass es sich um einen Kreditvertrag gehandelt habe.
Die Zweitbeklagte trug vor, die Klägerin habe als Leasingnehmerin keinen Schaden erlitten. Die Leasinggeberin sei aufgrund des Leasingvertrages in den Kaufvertrag anstelle der Klägerin eingetreten und habe zur Gänze den Kaufpreis gezahlt, die Klägerin habe ausschließlich die im Leasingvertrag festgelegten Zahlungen an die Leasinggeberin geleistet. Der Abschluss des Kaufvertrages habe lediglich dazu gedient, den Leasinggegenstand zu spezifizieren und könne keinen Schaden der Klägerin als Leasingnehmerin begründen.
1.7 Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Behauptungs- und Beweislast für die von ihr aufgestellte Behauptung, sie habe einen Schaden erlitten (RS0106638, RS0037797), jedoch ist – entgegen der Ansicht des Erstgerichts - die Zweitbeklagte beweispflichtig für die von ihr bestrittene Aktivlegitimation der Klägerin. Wie die Klägerin zutreffend einwendet, ist bei der Prüfung der Frage, ob der Kauf- und der Leasingvertrag eine Einheit bilden, zu beachten, dass die Beklagte für den von ihr erhobenen Einwand der fehlenden Aktivlegitimation auch die Beweislast trägt (3 Ob 121/23z [26]; 10 Ob 7/24p [29]). Hier erhob die Zweitbeklagte zwar nicht expressis verbis den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation, jedoch bestritt sie die Sachlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des behaupteten Schadens und behauptete dagegen jene der „Leasinggeberin“.
1.8 Soweit die Berufungsgegnerin weiters vorträgt, dass der gesamte Kaufpreis von der C* H* AG finanziert wurde, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab, da feststeht, dass die Klägerin eine Anzahlung von EUR 2.000 leistete. Dass die Klägerin an den Verkäufer zahlte, ist wieder Punkt 1.1 der Zahlungsbedingungen in ./A zu entnehmen, der eine Zahlung an den Verkäufer oder von ihm Bevollmächtigte vorschreibt.
1.9 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zu Lasten der Zweitbeklagten gehen, die nicht die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin unter Beweis stellen konnte.
2. Die auf mangelnde Aktivlegitimation gestützte Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der Zweitbeklagten durch das Erstgericht erfolgte daher nicht zu Recht, weshalb nun der Anspruch der Klägerin weiter zu prüfen ist:
2.1 Die Klägerin begründet die von ihr vorgetragene Haftung der Zweitbeklagten damit, dass die verbaute Umschaltlogik und das Thermofenster unzulässig seien. In Kenntnis dieser Umstände hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, weshalb die Kausalität gegeben sei. Die Zweitbeklagte hafte daher gemäß §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB für den eingetretenen Schaden. Der Klägerin stehe Naturalrestitution zu, dies unter Anrechnung des Benützungsentgelts von EUR 15.531,65.2.1 Die Klägerin begründet die von ihr vorgetragene Haftung der Zweitbeklagten damit, dass die verbaute Umschaltlogik und das Thermofenster unzulässig seien. In Kenntnis dieser Umstände hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, weshalb die Kausalität gegeben sei. Die Zweitbeklagte hafte daher gemäß Paragraphen 874, 1295, Absatz 2, ABGB für den eingetretenen Schaden. Der Klägerin stehe Naturalrestitution zu, dies unter Anrechnung des Benützungsentgelts von EUR 15.531,65.
2.2 Sowohl die ursprüngliche Umschaltlogik bzw Prüfstanderkennung als auch ein nach dem Update verbliebenes Thermofenster mit einem Temperaturbereich wie im hier festgestellt wurden in der Rechtsprechung bereits als Abschalteinrichtungen im Sinne von Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG qualifiziert, die nicht nach dem – hier in Frage kommenden – Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG zulässig sind (vgl 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 Rz 55 ff; 10 Ob 16/23k Rz 24; 6 Ob 158/22m Rz 45; 8 Ob 17/24v; uva).2.2 Sowohl die ursprüngliche Umschaltlogik bzw Prüfstanderkennung als auch ein nach dem Update verbliebenes Thermofenster mit einem Temperaturbereich wie im hier festgestellt wurden in der Rechtsprechung bereits als Abschalteinrichtungen im Sinne von Artikel 3, Ziffer 10, VO 715/2007/EG qualifiziert, die nicht nach dem – hier in Frage kommenden – Ausnahmetatbestand des Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 Litera a, VO 715/2007/EG zulässig sind vergleiche 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 Rz 55 ff; 10 Ob 16/23k Rz 24; 6 Ob 158/22m Rz 45; 8 Ob 17/24v; uva).
Dass beim Motor im Auto der Klägerin eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, ist unstrittig, da die Beklagte ihr gesamtes Bestreitungsvorbringen zur Behauptung unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückzog.
2.3 Die Zweitbeklagte haftet als Herstellerin des Motors der Klägerin unmittelbar aus Schadenersatz wegen arglistiger Irreführung nach § 1295 Abs 2 und § 874 ABGB (3 Ob 40/23p Rz 34; 10 Ob 31/23s Rz 50; 10 Ob 13/24w [29] ua). Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift auch dann, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist (RS0016298; 4 Ob 150/22w [36], 8 Ob 7/25z [15]; ua). List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (RS0014821), wobei dolus eventualis ausreicht (RS0014837; 10 Ob 31/23s [52]; ua). Das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum muss für den Vertragsabschluss kausal sein (RS0014790; RS0014821 [T3]): Der Vertragsschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt (4 Ob 204/23p Rz 40; RS0014827 [T4, T5] ua). Nach § 1295 Abs 2 ABGB ist schadenersatzpflichtig, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Auch dafür genügt bedingter Vorsatz (RS0026603; 6 Ob 161/22b [35]; ua).2.3 Die Zweitbeklagte haftet als Herstellerin des Motors der Klägerin unmittelbar aus Schadenersatz wegen arglistiger Irreführung nach Paragraph 1295, Absatz 2 und Paragraph 874, ABGB (3 Ob 40/23p Rz 34; 10 Ob 31/23s Rz 50; 10 Ob 13/24w [29] ua). Die Schadenersatzpflicht nach Paragraph 874, ABGB greift auch dann, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist (RS0016298; 4 Ob 150/22w [36], 8 Ob 7/25z [15]; ua). List im Sinne des Paragraph 870, ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (RS0014821), wobei dolus eventualis ausreicht (RS0014837; 10 Ob 31/23s [52]; ua). Das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum muss für den Vertragsabschluss kausal sein (RS0014790; RS0014821 [T3]): Der Vertragsschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt (4 Ob 204/23p Rz 40; RS0014827 [T4, T5] ua). Nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ist schadenersatzpflichtig, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Auch dafür genügt bedingter Vorsatz (RS0026603; 6 Ob 161/22b [35]; ua).
Eine Haftung der Zweitbeklagten setzte voraus, dass ihre Organe oder jene Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehaben, also in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausüben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (Repräsentanten; vgl RS0009113; RS0009133; RS0107916; 8 Ob 81/23d [13]; ua), es zumindest für möglich hielten und sich damit abfanden, zu bewirken oder dazu beizutragen, dass der gegenständliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung an Fahrzeugkäufer verkauft wird, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fahrzeuge ohne unzulässige Abschalteinrichtung erwerben wollen und ohne diesen Irrtum keinen Kaufvertrag (oder zumindest einen mit anderem Inhalt) schließen würden (10 Ob 31/23s [53]).Eine Haftung der Zweitbeklagten setzte voraus, dass ihre Organe oder jene Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehaben, also in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausüben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (Repräsentanten; vergleiche RS0009113; RS0009133; RS0107916; 8 Ob 81/23d [13]; ua), es zumindest für möglich hielten und sich damit abfanden, zu bewirken oder dazu beizutragen, dass der gegenständliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung an Fahrzeugkäufer verkauft wird, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fahrzeuge ohne unzulässige Abschalteinrichtung erwerben wollen und ohne diesen Irrtum keinen Kaufvertrag (oder zumindest einen mit anderem Inhalt) schließen würden (10 Ob 31/23s [53]).
Die Klägerin hat sich auf ein derartiges (als arglistig und sittenwidrig zu qualifizierendes) Verhalten, nämlich der Entwicklung eines für den Markt bestimmten „manipulierten“ Motors mit verbotener Abschalteinrichtung, durch die Zweitbeklagte bzw ihre (namentlich genannten) Organe und leitenden Mitarbeiter berufen. Zu ähnlichen Behauptungen hat der Oberste Gerichtshof schon grundsätzlich klargestellt, dass darin eine für den Vertragsabschluss des Fahrzeugkäufers kausale Täuschung liegen kann, wenn dieser das Fahrzeug sonst nicht erworben hätte (4 Ob 204/23p [36, 43]; 6 Ob 161/22b [31] und [37]; 4 Ob 150/22w [33, 41]; 8 Ob 7/25z [17 f]).
Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren nicht gegen diese dargelegten Grundsätze, trägt jedoch vor, dass die Klägerin das Vorliegen einer absichtlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB bzw einer vorsätzlichen Täuschung gemäß § 874 ABGB nicht unter Beweis gestellt habe. Das Erstgericht habe keine Feststellungen hinsichtlich eines listigen oder sittenwidrigen Handelns der Vertreter der Zweitbeklagten getroffen, die eine Beurteilung des Klagebegehrens aufgrund der genannten Anspruchsgrundlagen zuließe.Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren nicht gegen diese dargelegten Grundsätze, trägt jedoch vor, dass die Klägerin das Vorliegen einer absichtlichen sittenwidrigen Schädigung nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB bzw einer vorsätzlichen Täuschung gemäß Paragraph 874, ABGB nicht unter Beweis gestellt habe. Das Erstgericht habe keine Feststellungen hinsichtlich eines listigen oder sittenwidrigen Handelns der Vertreter der Zweitbeklagten getroffen, die eine Beurteilung des Klagebegehrens aufgrund der genannten Anspruchsgrundlagen zuließe.
2.4 Aufgrund der unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen steht fest, dass Mitarbeiter der Zweitbeklagten auf Anweisung des Leiters der Abteilung der Motorentwicklung K*, und in weiterer Folge L* und der Führungskraft dieser Abteilung M* spätestens seit 2006 den neuen I*-Motor mit der Umschaltlogik im Bewusstsein entwickelten, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handelte und die in den USA bzw in der EU geltenden Emissionsnormen nur im Prüfmodus eingehalten werden. Die genannten Personen wussten, dass die betroffenen Fahrzeuge ohne diese geheim gehaltene Abschalteinrichtung nicht in die USA hätten eingeführt werden dürfen bzw die EU-Typengenehmigung nicht hätten erlangen können. Sie hielten es zumindest für möglich und fanden sich damit ab, dass damit Fahrzeuge an Personen verkauft werden, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fahrzeuge ohne unzulässige Abschalteinrichtung erwerben wollten und ohne diesen Irrtum keinen (oder zumindest einen inhaltlich anderen) Kaufvertrag schließen würden.
Weiters steht fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Kaufes mit dem Begriff „Thermofenster“ oder „Abschalteinrichtung“ nichts anfangen konnte. Auch zum Zeitpunkt des Updates wusste sie nicht, was ein Thermofenster im gegenständlichen Zusammenhang ist. Wenn die Klägerin gewusst hätte, dass das Fahrzeug über die gegenständliche Abschalteinrichtung verfügt, hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft. Sie hätte das Fahrzeug auch nicht gekauft, wenn sie von dem Risiko gewusst hätte, dass sie mit ihrem Fahrzeug nicht am Verkehr teilnehmen darf.
2.5 Es liegen also Feststellungen eines konkreten Sachverhalts vor, aus dem sich eine Haftung der Beklagten nach den §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB ableiten lässt (vgl 1 Ob 102/24t [23]). Der Zweitbeklagten zuzurechnende leitende Angestellte versahen in sittenwidriger Schädigungsabsicht (§ 1295 Abs 2 ABGB) den auch im hier zu beurteilenden Fahrzeug verbauten Motor I* mit einer Umschaltlogik; die Zweitbeklagte ist daher als nach § 874 ABGB schadenersatzpflichtige listige Dritte anzusehen. Die arglistig in die Irre geführte Klägerin kann Vertragsaufhebung als Schadenersatz begehren (vgl dazu Riedler in Schwimann/Kodek5 § 874 ABGB Rz 12; I. Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 874 ABGB Rz 82). Die Zweitbeklagte ist als nicht vertragsbeteiligte Dritte (vgl RS0016298) zur Leistung von Schadenersatz nach § 874 ABGB an die Klägerin wegen des Einbaus der Umschaltlogik im Wege der Naturalrestitution durch Rückzahlung des Kaufpreises verhalten (vgl 2 Ob 5/23h [34, 36 f]).2.5 Es liegen also Feststellungen eines konkreten Sachverhalts vor, aus dem sich eine Haftung der Beklagten nach den Paragraphen 874, 1295, Absatz 2, ABGB ableiten lässt vergleiche 1 Ob 102/24t [23]). Der Zweitbeklagten zuzurechnende leitende Angestellte versahen in sittenwidriger Schädigungsabsicht (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) den auch im hier zu beurteilenden Fahrzeug verbauten Motor I* mit einer Umschaltlogik; die Zweitbeklagte ist daher als nach Paragraph 874, ABGB schadenersatzpflichtige listige Dritte anzusehen. Die arglistig in die Irre geführte Klägerin kann Vertragsaufhebung als Schadenersatz begehren vergleiche dazu Riedler in Schwimann/Kodek5 Paragraph 874, ABGB Rz 12; römisch eins. Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 874, ABGB Rz 82). Die Zweitbeklagte ist als nicht vertragsbeteiligte Dritte vergleiche RS0016298) zur Leistung von Schadenersatz nach Paragraph 874, ABGB an die Klägerin wegen des Einbaus der Umschaltlogik im Wege der Naturalrestitution durch Rückzahlung des Kaufpreises verhalten vergleiche 2 Ob 5/23h [34, 36 f]).
Da der Schadenersatzanspruch nach §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB zu bejahen ist, kommt es hier nicht darauf an, ob dem Motorenhersteller gleich einem Fahrzeughersteller ein unvermeidbarer Verbotsirrtum insbesondere im Hinblick darauf zugute käme, dass die für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständige Behörde die eingebaute Abschalteinrichtung tatsächlich genehmigt hat. Da die Umschaltlogik im gegenständlichen Motor vorsätzlich implementiert wurde, ist es irrelevant, ob der Zweitbeklagten das weitere Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach dem Software-Update als Verschulden anzulasten oder ob sie insofern einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen wäre (vgl RS0134560; vgl 1 Ob 102/24t [23]; 6 Ob 149/23i [16]; 8 Ob 17/24v [46]).Da der Schadenersatzanspruch nach Paragraphen 874, 1295, Absatz 2, ABGB zu bejahen ist, kommt es hier nicht darauf an, ob dem Motorenhersteller gleich einem Fahrzeughersteller ein unvermeidbarer Verbotsirrtum insbesondere im Hinblick darauf zugute käme, dass die für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständige Behörde die eingebaute Abschalteinrichtung tatsächlich genehmigt hat. Da die Umschaltlogik im gegenständlichen Motor vorsätzlich implementiert wurde, ist es irrelevant, ob der Zweitbeklagten das weitere Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach dem Software-Update als Verschulden anzulasten oder ob sie insofern einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen wäre vergleiche RS0134560; vergleiche 1 Ob 102/24t [23]; 6 Ob 149/23i [16]; 8 Ob 17/24v [46]).
2.6 Da die Zweitbeklagte hier bereits nach §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB haftet, kann auch dahingestellt bleiben, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur derjenigen Person oder Stelle eine Verletzung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG zur Last gelegt werden kann, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte (RS0134616). Damit ist auch das im Verfahren ** (**, **) des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien mit Beschluss vom 27.9.2024 dem Gerichtshof der Europäischen Union zu C-751/24, Gebrüder Weiss, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen (ob auch Handlungen des Motorenherstellers – wie hier der Zweitbeklagten – als vom Schutzzweck der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen umfasst wären) gegenständlich nicht präjudiziell (vgl dazu 8 Ob 81/23d, 8 Ob 17/24v). Ob ein UWG-Verstoß als weitere Haftungsgrundlage in Frage kommt, muss ebenfalls nicht mehr erörtert werden.2.6 Da die Zweitbeklagte hier bereits nach Paragraphen 874, 1295, Absatz 2, ABGB haftet, kann auch dahingestellt bleiben, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur derjenigen Person oder Stelle eine Verletzung des Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG zur Last gelegt werden kann, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte (RS0134616). Damit ist auch das im Verfahren ** (**, **) des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien mit Beschluss vom 27.9.2024 dem Gerichtshof der Europäischen Union zu C-751/24, Gebrüder Weiss, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen (ob auch Handlungen des Motorenherstellers – wie hier der Zweitbeklagten – als vom Schutzzweck der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen umfasst wären) gegenständlich nicht präjudiziell vergleiche dazu 8 Ob 81/23d, 8 Ob 17/24v). Ob ein UWG-Verstoß als weitere Haftungsgrundlage in Frage kommt, muss ebenfalls nicht mehr erörtert werden.
3. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0134263) ist der Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kfz, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen. Die Vorteilsanrechnung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft (RS0036710).
Die Zweitbeklagte hat im erstgerichtlichen Verfahren den Gebrauchsnutzen der Klägerin am PKW als anzurechnenden Vorteil eingewandt. Der Nutzen ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen) zu bestimmen (2 Ob 5/23h [50]). Diese Anrechnung im Rahmen des Vorteilsausgleichs hat durch unmittelbaren Abzug von der Klageforderung und nicht etwa aufrechnungsweise in Form einer Gegenforderung zu erfolgen, weshalb auch die eingewandte Gegenforderung nicht zu Recht besteht (2 Ob 5/23h [53]; 10 Ob 2/23a [37-41] mwN).
Die Klägerin ficht das erstgerichtliche Urteil lediglich im Umfang von EUR 11.498,15, also schon unter Berücksichtigtung des vom Kaufpreis abzuziehenden Benützungsentgelts von EUR 15.531,65 (Kaufpreis von EUR 27.029,80 multipliziert mit den gefahrenen Kilometern von 143.653, dividiert durch die Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern) an. Die erstgerichtliche Abweisung des über den Betrag von EUR 11.498,15 hinausgehenden Mehrbegehrens wurde folglich rechtskräftig, weshalb nur noch über den Betrag von EUR 11.498,15 spruchgemäß zu entscheiden war; das Benützungsentgelt zu Lasten der Klägerin ist damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
4. Die Klägerin begehrt in ihrer Berufung, dass ihr ab der Klagszustellung Zinsen aus dem eingeklagten Betrag (EUR 21.083,24) und erst ab dem Tag, nachdem die Berufung eingebracht wurde (21.1.2025) aus dem um den Vorteilsausgleich reduzierten Betrag (EUR 11.498,15) zugesprochen werden.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des OGH wird (auch) ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (vgl zuletzt 6 Ob 5/25s [13]).Nach der gefestigten Rechtsprechung des OGH wird (auch) ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Artikel 5, VO 715/2007/EG erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können vergleiche zuletzt 6 Ob 5/25s [13]).
Die Klägerin macht Verzugszinsen aus einer Schadenersatzforderung geltend, die ihr nur auf Basis des letztlich zugesprochenen (um den Vorteilsausgleich reduzierten) Betrags ab Geltendmachung gegenüber der Zweitbeklagten zustehen können. Die Vornahme eines Vorteilsausgleichs führt nicht dazu, dass sie Verzugszinsen zunächst (seit Klagszustellung) vom höheren eingeklagten Betrag, und erst ab Erhebung eines Rechtsmittels aus dem letztlich zugesprochenen Betrag begehren kann. Verwiesen wird auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, die Verzugszinsen ab Klagszustellung auf Basis bloß des ersiegten Betrags zuspricht (10 Ob 2/23a [25.4.2023]; 8 Ob 97/22f ua).
5. Der Berufung war daher insgesamt Folge zu geben und das angefochtene Urteil spruchgemäß abzuändern. Die von der Klägerin angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war nicht aufzugreifen.
Die neu zu fassende Kostenentscheidung im Hinblick auf die Zweitbeklagte für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 iVm (Kostenaufhebung) § 54 Abs 1a ZPO. Die Klägerin obsiegt von insgesamt EUR 21.083,24 mit EUR 11.498,15 das sind 54,5 %, damit rund die Hälfte. Die Anwendung des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 ZPO ist nicht geboten, da der zu Recht bestehende Klagsbetrag weder von richterlichem Ermessen abhängig war noch von einem Sachverständigen ausgemittelt wurde.Die neu zu fassende Kostenentscheidung im Hinblick auf die Zweitbeklagte für das Verfahren erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit (Kostenaufhebung) Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO. Die Klägerin obsiegt von insgesamt EUR 21.083,24 mit EUR 11.498,15 das sind 54,5 %, damit rund die Hälfte. Die Anwendung des Kostenprivilegs des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO ist nicht geboten, da der zu Recht bestehende Klagsbetrag weder von richterlichem Ermessen abhängig war noch von einem Sachverständigen ausgemittelt wurde.
Ein Kläger, der mehrere Personen mit der Behauptung ihrer Solidarhaftung in Anspruch nimmt, aber zumindest gegenüber einer unterliegt, erhält vom unterlegenen Beklagten vollen Kostenersatz (bzw was also der kostenmäßig der seinem Obsiegensgrad entsprechenden Kosten) ohne Streitgenossenzuschlag (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.357 mwN). Die Klägerin hat daher gegenüber der Zweitbeklagten Anspruch auf 54,5 % ihrer privilegierten Barauslagen (wobei nur die tatsächlich zur Deckung des SV-Gebühren herangezogenen Kostenvorschüsse von EUR 2.400 zu berücksichtigen waren), allerdings ohne Streitgenossenzuschlag; das sind EUR 1.753,43. Die Zweitbeklagte erhält 45,5 % ihres Hälfteanteils an den Barauslagen, das sind EUR 546, die zu saldieren waren.Ein Kläger, der mehrere Personen mit der Behauptung ihrer Solidarhaftung in Anspruch nimmt, aber zumindest gegenüber einer unterliegt, erhält vom unterlegenen Beklagten vollen Kostenersatz (bzw was also der kostenmäßig der seinem Obsiegensgrad entsprechenden Kosten) ohne Streitgenossenzuschlag vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.357 mwN). Die Klägerin hat daher gegenüber der Zweitbeklagten Anspruch auf 54,5 % ihrer privilegierten Barauslagen (wobei nur die tatsächlich zur Deckung des SV-Gebühren herangezogenen Kostenvorschüsse von EUR 2.400 zu berücksichtigen waren), allerdings ohne Streitgenossenzuschlag; das sind EUR 1.753,43. Die Zweitbeklagte erhält 45,5 % ihres Hälfteanteils an den Barauslagen, das sind EUR 546, die zu saldieren waren.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der von der Klägerin verzeichnete Zuschlag von 50% wird von ihr nicht weiter begründet. Ein Zuschlag für besondere Mühe nach § 21 Abs 1 RATG stünde nicht zu; die rechtsanwaltliche Leistung übersteigt weder dem Umfang noch der Art nach erheblich den Durchschnitt (vgl RS0112217); allein aus dem Grund der Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens kommt ein Honorarzuschlag nicht in Betracht (Obermaier, aaO Rz 3.27).6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der von der Klägerin verzeichnete Zuschlag von 50% wird von ihr nicht weiter begründet. Ein Zuschlag für besondere Mühe nach Paragraph 21, Absatz eins, RATG stünde nicht zu; die rechtsanwaltliche Leistung übersteigt weder dem Umfang noch der Art nach erheblich den Durchschnitt vergleiche RS0112217); allein aus dem Grund der Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens kommt ein Honorarzuschlag nicht in Betracht (Obermaier, aaO Rz 3.27).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil zu allen zu lösenden Rechtsfragen höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.