[22] Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil die Urteile der Vorinstanzen korrekturbedürftig sind; sie ist in Ansehung der Verurteilung der Erstbeklagten auch berechtigt.
[23] 1.1. Nach der Rechtsprechung begründet sowohl das Vorhandensein der „Umschaltlogik“ im Übergabezeitpunkt als auch das mit dem Software-Update installierte Thermofenster einen Sachmangel (10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 Rz 51 und Rz 75 zum gleichen Motortyp). Die zum Zeitpunkt der Übergabe bloß befürchtete mangelnde Rechtsbeständigkeit der EG-Typengenehmigung bzw die bloß befürchtete, also nicht konkret drohende Aufhebung der Zulassung ist kein Rechtsmangel (3 Ob 40/23p Rz 22 ff; 9 Ob 21/22m Rz 41).
[24] 1.2. Nach herrschender Rechtsprechung zu § 933 Abs 1 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Gewährleistungs-RL-Umsetzungsgesetz (GRUG) BGBl I 2021/175 beginnt die Gewährleistungsfrist mit der körperlichen Übergabe zu laufen. Die Erkennbarkeit des Sachmangels ist keine Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs (RS0018982; RS0018937). Nach den Feststellungen wurden keine besonderen Sacheigenschaften zugesichert (vgl RS0018982 [T10, T11]; RS0018909; 4 Ob 202/16h Pkt 1.1.). Das Nichtvorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug ist keine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 922 ABGB. Das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft (3 Ob 148/22v Rz 17, 18 = RS0110191 [T8]). [24] 1.2. Nach herrschender Rechtsprechung zu Paragraph 933, Absatz eins, ABGB in der hier anzuwendenden Fassung vor dem Gewährleistungs-RL-Umsetzungsgesetz (GRUG) BGBl I 2021/175 beginnt die Gewährleistungsfrist mit der körperlichen Übergabe zu laufen. Die Erkennbarkeit des Sachmangels ist keine Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs (RS0018982; RS0018937). Nach den Feststellungen wurden keine besonderen Sacheigenschaften zugesichert vergleiche RS0018982 [T10, T11]; RS0018909; 4 Ob 202/16h Pkt 1.1.). Das Nichtvorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug ist keine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des Paragraph 922, ABGB. Das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft (3 Ob 148/22v Rz 17, 18 = RS0110191 [T8]).
[25] 1.3. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 24. 8. 2012 übergeben. Die Klägerin behauptete, erstmals in ihrer Klage vom 12. 7. 2018 die Beklagten zur Verbesserung des von ihr behaupteten Mangels aufgefordert zu haben. Am 18. 9. 2017, also außerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist, wurde am Fahrzeug der Klägerin das Software-Update eingespielt. Damit wurde unstrittig ein Verbesserungsversuch unternommen.
[26] 1.4. In der am 29. 8. 2023 ergangenen Entscheidung 8 Ob 40/23z (Rz 8 ff) wurde ausgeführt, dass nach § 1497 ABGB die Verjährung unter anderem dann unterbrochen wird, „wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit [...] ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des andern anerkannt hat“. Nach Rechtsprechung und Literatur ist – schon aufgrund der verba legalia „vor dem Verlaufe der Verjährungszeit“ – die Unterbrechung einer – wie hier – bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht denkbar; die „Unterbrechung“ setzt begrifflich immer eine noch im Gang befindliche Verjährung voraus. Gleichwohl kann eine Schuld auch nach Eintritt der Verjährung anerkannt werden. Ein solches Anerkenntnis beinhaltet in der Regel den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Dieser Verzicht ist auch stillschweigend möglich. Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er dadurch nach der Rechtsprechung in der Regel konkludent im Sinne des § 863 ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung – nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers – beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht. [26] 1.4. In der am 29. 8. 2023 ergangenen Entscheidung 8 Ob 40/23z (Rz 8 ff) wurde ausgeführt, dass nach Paragraph 1497, ABGB die Verjährung unter anderem dann unterbrochen wird, „wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit [...] ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des andern anerkannt hat“. Nach Rechtsprechung und Literatur ist – schon aufgrund der verba legalia „vor dem Verlaufe der Verjährungszeit“ – die Unterbrechung einer – wie hier – bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht denkbar; die „Unterbrechung“ setzt begrifflich immer eine noch im Gang befindliche Verjährung voraus. Gleichwohl kann eine Schuld auch nach Eintritt der Verjährung anerkannt werden. Ein solches Anerkenntnis beinhaltet in der Regel den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Dieser Verzicht ist auch stillschweigend möglich. Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er dadurch nach der Rechtsprechung in der Regel konkludent im Sinne des Paragraph 863, ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung – nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers – beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht.
[27] 1.4. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:
[28] Zutreffend weisen die Revisionswerber darauf hin, dass im vorliegenden Fall weder feststeht, dass es die Erstbeklagte war, die der Klägerin eine Verbesserungszusage gemacht hat noch dass die Erstbeklagte den Verbesserungsversuch vorgenommen hat. Dies hat die Klägerin im Verfahren auch nicht behauptet. Darauf stützt sie sich auch nicht in ihrer Revisionsbeantwortung. Vielmehr stand die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren immer auf dem Standpunkt, es sei ihr aus in der Person des Übergebers liegenden Gründen nicht zumutbar, bei der Erstbeklagten oder der für die Verbesserungsleistung als Erfüllungsgehilfin der Erstbeklagten anzusehenden Zweitbeklagten eine – im Übrigen unzureichende – Verbesserung des Mangels vornehmen zu lassen. Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Erstbeklagte sind daher verfristet.
[29] 2. Auch die anderen von der Klägerin (nur) im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Anspruchsgrundlagen führen zu keinem Klagszuspruch gegen die Erstbeklagte:
[30] 2.1. Gemäß § 1487 ABGB muss die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums binnen drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht werden (RS0034350). Darauf, wenn der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat, kommt es nicht an (RS0034419 [T1, T4]). Im Hinblick auf den Vertragsabschluss am 23. 8. 2012 ist das Recht zur Irrtumsanfechtung verjährt. [30] 2.1. Gemäß Paragraph 1487, ABGB muss die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums binnen drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht werden (RS0034350). Darauf, wenn der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat, kommt es nicht an (RS0034419 [T1, T4]). Im Hinblick auf den Vertragsabschluss am 23. 8. 2012 ist das Recht zur Irrtumsanfechtung verjährt.
[31] 2.2. In der Entscheidung 9 Ob 21/22m (RS0134519) wurde die Zurechenbarkeit des behaupteten arglistigen Verhaltens der Herstellerin des Klagsfahrzeugs (hier der Zweitbeklagten) an die Vertragshändlerin (hier die Erstbeklagte) verneint, weil sich die Vertragshändlerin beim Verkauf eines Fahrzeugs nicht der Herstellerin bedient (Rz 31 ff). Daran ist festzuhalten.
[32] 2.3. Die Klägerin wirft nur der Zweitbeklagten ein (straf-)rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vor, nicht aber der Erstbeklagten, sodass Schadenersatzansprüchen ausgehend vom getroffenen Sachverhalt die Grundlage fehlt.
[33] 2.4. Das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten, das auch die Aufhebung des zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten geschlossenen Kaufvertrags umfasst (vgl 10 Ob 2/23a Rz 45), ist daher nicht berechtigt. [33] 2.4. Das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten, das auch die Aufhebung des zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten geschlossenen Kaufvertrags umfasst vergleiche 10 Ob 2/23a Rz 45), ist daher nicht berechtigt.
[34] 3. Hingegen sind die Revisionsausführungen, soweit damit die Haftung der Zweitbeklagten bekämpft wird, nicht berechtigt:
[35] 3.1. Die Regelungen zur Übereinstimmungsbescheinigung stellen nach dem EuGH eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Hersteller und dem individuellen Erwerber des Fahrzeugs her, woraus sich nach dem EuGH der Schutzgesetzcharakter der übertretenen Normen ergibt (10 Ob 27/23b Rz 16 unter Hinweis auf EuGH C-100/21, QB gegen Mercedes-Benz Group AG, Rn 81, 82, 85). Auch die Klägerin, die ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, kann sich daher auf eine Schutzgesetzverletzung der zweitbeklagten Fahrzeugherstellerin berufen.
[36] 3.2. Bereits in der Entscheidung 10 Ob 2/23a vom 25. 4. 2023 (Rz 31) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass die Qualifikation des Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG (und der weiteren genannten unionsrechtlichen Normen) als auch die Einzelinteressen des Käufers schützende Norm(en) im nationalen Recht einem Verständnis als Schutznorm(en) im Sinn des § 1311 ABGB entspricht. Eine Haftung wegen einer solchen Schutzgesetzverletzung setzt ein Verschulden voraus (RS0026351), es kommt aber zu einer Beweislastumkehr (RS0026351 [T7]): Der Schädiger hat nachzuweisen, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft (RS0112234 [T1]; RS0026351 [T1]). Dazu muss er auf Tatsachenebene konkrete und stichhaltige Umstände vortragen, die sein Verhalten nicht als fahrlässig erscheinen lassen. Der Fahrzeughersteller, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum entlasten will, muss sowohl den Rechtsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Rechtsirrtums konkret darlegen und beweisen. Der bewusste Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die dazu dienen soll, die Grenzwerte zur Erlangung der Typengenehmigung einzuhalten, spricht ohne Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gegen die Annahme eines Rechtsirrtums (3 Ob 121/23z Rz 23). Diesen Beweis trat die Zweitbeklagte auch im gegenständlichen Verfahren nicht an. [36] 3.2. Bereits in der Entscheidung 10 Ob 2/23a vom 25. 4. 2023 (Rz 31) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass die Qualifikation des Artikel 5, Absatz 2, der VO 715/2007/EG (und der weiteren genannten unionsrechtlichen Normen) als auch die Einzelinteressen des Käufers schützende Norm(en) im nationalen Recht einem Verständnis als Schutznorm(en) im Sinn des Paragraph 1311, ABGB entspricht. Eine Haftung wegen einer solchen Schutzgesetzverletzung setzt ein Verschulden voraus (RS0026351), es kommt aber zu einer Beweislastumkehr (RS0026351 [T7]): Der Schädiger hat nachzuweisen, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft (RS0112234 [T1]; RS0026351 [T1]). Dazu muss er auf Tatsachenebene konkrete und stichhaltige Umstände vortragen, die sein Verhalten nicht als fahrlässig erscheinen lassen. Der Fahrzeughersteller, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum entlasten will, muss sowohl den Rechtsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Rechtsirrtums konkret darlegen und beweisen. Der bewusste Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die dazu dienen soll, die Grenzwerte zur Erlangung der Typengenehmigung einzuhalten, spricht ohne Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gegen die Annahme eines Rechtsirrtums (3 Ob 121/23z Rz 23). Diesen Beweis trat die Zweitbeklagte auch im gegenständlichen Verfahren nicht an.
[37] 4. Die Mängelrüge ist nicht berechtigt.
[38] 4.1. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Die Klägerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, das mit dem Software-Update installierte „Thermofenster“ sei keine erlaubte Abschalteinrichtung im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG, weil ein System, nach dem die Abgasrückführung nur bei Umgebungstemperaturen zwischen 15 Grad und 33 Grad Celsius voll aktiv sei, dazu führe, dass die Abgasrückführung in Österreich nur während vier bis fünf Monaten voll wirksam sei. Das kehre das Regel-Ausnahme-Verhältnis um und laufe dem Regelungszweck zuwider. [38] 4.1. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Die Klägerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, das mit dem Software-Update installierte „Thermofenster“ sei keine erlaubte Abschalteinrichtung im Sinn des Ausnahmetatbestands des Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 Litera a, VO 715/2007/EG, weil ein System, nach dem die Abgasrückführung nur bei Umgebungstemperaturen zwischen 15 Grad und 33 Grad Celsius voll aktiv sei, dazu führe, dass die Abgasrückführung in Österreich nur während vier bis fünf Monaten voll wirksam sei. Das kehre das Regel-Ausnahme-Verhältnis um und laufe dem Regelungszweck zuwider.
[39] 4.2. Die Beklagten replizierten darauf, es treffe nicht zu, dass in Form des „Thermofensters“ eine neue unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut worden sei. Nach dem Software-Update finde eine volle Abgasrückführung zwar lediglich zwischen 15 Grad und 33 Grad Celsius statt, während außerhalb dieser Temperaturbedingungen eine „Korrektur“ der Abgasrückführung „über die Frischluftzufuhr“ vorgenommen werde. Dies diene aber dem Schutz „bestimmter Bauteile von Motor und Abgasanlage unter- oder oberhalb festgelegter Temperaturen“. Dies sei vom KBA in den jeweiligen Freigabebescheinigungen bestätigt worden; zudem würden Thermofenster durch alle Hersteller von Dieselmotoren zum Bauteilschutz verwendet.
[40] 4.3. Die Zweitbeklagte hat damit zu dem aus der temperaturabhängigen Programmierung abgeleiteten Vorbringen der Klägerin konkret Stellung genommen. Sie hat das Klagevorbringen, dass die Abgasrückführung in Österreich nur zwischen vier und fünf Monaten im Jahr voll wirksam sei, auf Tatsachenebene nicht bestritten, sondern vielmehr auf einen anderen Aspekt, nämlich den Schutz von Bauteilen verwiesen. Da ein Vorbringen zu den vorherrschenden Temperaturen und der zeitlichen Wirksamkeit der Abgasrückführung leicht zu erstatten gewesen wäre und die Beklagten auf das Klagevorbringen konkret Bezug genommen haben, haben sie die Grundlage für die vom Kläger behauptete Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses – dass die Abschalteinrichtung aufgrund der klimatischen Bedingungen im überwiegenden Teil des Jahres die volle Abgasrückführung vermindert – zugestanden.
[41] 4.4. Der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof die Rechtsansicht des Klägers zur dargestellten Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses teilte, begründet keinen Erörterungsbedarf nach den §§ 182, 182a ZPO, weil dieser Beurteilung keine von den Beklagten unbeachtete Rechtsansicht zugrunde liegt (vgl 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 Rz 69). [41] 4.4. Der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof die Rechtsansicht des Klägers zur dargestellten Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses teilte, begründet keinen Erörterungsbedarf nach den Paragraphen 182, 182 a, ZPO, weil dieser Beurteilung keine von den Beklagten unbeachtete Rechtsansicht zugrunde liegt vergleiche 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 Rz 69).
[42] 4.5. Ebenfalls unbestritten blieb im Verfahren erster Instanz das Klagevorbringen, wonach die Reduktion der Abgasrückführung unterhalb von 15 Grad Celsius Umgebungstemperatur (und nicht etwa Ladelufttemperatur) einsetzt. Von diesem Sachverhalt hat der Oberste Gerichtshof auszugehen (vgl 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 Rz 70; 2 Ob 241/22p Rz 24 f). [42] 4.5. Ebenfalls unbestritten blieb im Verfahren erster Instanz das Klagevorbringen, wonach die Reduktion der Abgasrückführung unterhalb von 15 Grad Celsius Umgebungstemperatur (und nicht etwa Ladelufttemperatur) einsetzt. Von diesem Sachverhalt hat der Oberste Gerichtshof auszugehen vergleiche 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 Rz 70; 2 Ob 241/22p Rz 24 f).
[43] 4.6. Da die Abschalteinrichtung – das hier zu beurteilende „Thermofenster“ – unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktioniert, wäre sie selbst dann nicht nach dem Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG zulässig, wenn sie erforderlich wäre, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 Rz 72 f; 3 Ob 140/22t; 6 Ob 150/22k Rz 25; 6 Ob 155/22w Rz 42). Dieser Beurteilung wurden die Außentemperaturen in Österreich (10 Ob 2/23x vom 21. 2. 2023 ua) bzw im deutschsprachigen Raum (6 Ob 150/22k ua) zugrunde gelegt. [43] 4.6. Da die Abschalteinrichtung – das hier zu beurteilende „Thermofenster“ – unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktioniert, wäre sie selbst dann nicht nach dem Ausnahmetatbestand des Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 Litera a, VO 715/2007/EG zulässig, wenn sie erforderlich wäre, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 Rz 72 f; 3 Ob 140/22t; 6 Ob 150/22k Rz 25; 6 Ob 155/22w Rz 42). Dieser Beurteilung wurden die Außentemperaturen in Österreich (10 Ob 2/23x vom 21. 2. 2023 ua) bzw im deutschsprachigen Raum (6 Ob 150/22k ua) zugrunde gelegt.
[44] 4.7. Dieser Rechtsauffassung halten die Revisionswerberinnen entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen; C-134/20, VW; ua) und des Bundesgerichtshofs (BGH vom 26. 6. 2023, VIA ZR 335/21) auf Fahrbedingungen abzustellen sei, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich seien. Die Beklagten haben im gesamten Verfahren weder vorgebracht, welche Temperaturen im Unionsgebiet herrschen, noch dass die im Fahrzeug der Klägerin installierte Abgasrückführung unter Zugrundelegung der im Unionsgebiet herrschenden klimatischen Verhältnisse nicht nur in vier bis fünf Monaten voll wirksam ist. Im Übrigen gehören zu den Temperaturbedingungen, die bei normalem Betrieb eines Fahrzeugs mit einer EG-Typengenehmigung vernünftigerweise zu erwarten sind, jedenfalls (auch) die in Österreich vorherrschenden Umgebungstemperaturen (vgl 3 Ob 121/23z Rz 14). Der Einholung eines neuerlichen Vorabentscheidungsersuchens durch den EuGH bedarf es daher nicht. [44] 4.7. Dieser Rechtsauffassung halten die Revisionswerberinnen entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen; C-134/20, VW; ua) und des Bundesgerichtshofs (BGH vom 26. 6. 2023, VIA ZR 335/21) auf Fahrbedingungen abzustellen sei, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich seien. Die Beklagten haben im gesamten Verfahren weder vorgebracht, welche Temperaturen im Unionsgebiet herrschen, noch dass die im Fahrzeug der Klägerin installierte Abgasrückführung unter Zugrundelegung der im Unionsgebiet herrschenden klimatischen Verhältnisse nicht nur in vier bis fünf Monaten voll wirksam ist. Im Übrigen gehören zu den Temperaturbedingungen, die bei normalem Betrieb eines Fahrzeugs mit einer EG-Typengenehmigung vernünftigerweise zu erwarten sind, jedenfalls (auch) die in Österreich vorherrschenden Umgebungstemperaturen vergleiche 3 Ob 121/23z Rz 14). Der Einholung eines neuerlichen Vorabentscheidungsersuchens durch den EuGH bedarf es daher nicht.
[45] 5.1. Der Revision der Beklagten war daher nur in Ansehung der Verurteilung der Erstbeklagten Folge zu geben und die gegen die Erstbeklagte gerichteten Klagebegehren abzuweisen.
[46] 5.2. Die gegen die Zweitbeklagte klagestattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts war zu bestätigen. Die Klägerin muss sich ihr Benützungsentgelt im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, wodurch die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten unmittelbar vermindert wird (vgl 10 Ob 2/23a vom 25. 4. 2023 Rz 39 mwN). [46] 5.2. Die gegen die Zweitbeklagte klagestattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts war zu bestätigen. Die Klägerin muss sich ihr Benützungsentgelt im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, wodurch die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten unmittelbar vermindert wird vergleiche 10 Ob 2/23a vom 25. 4. 2023 Rz 39 mwN).
[47] 6.1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, im Berufungs- und Revisionsverfahren iVm § 50 ZPO. Da die Klägerin, die zwei Parteien mit der Behauptung ihrer Solidarhaftung in Anspruch genommen hat, nur gegen die Zweitbeklagte durchgedrungen ist, erhält sie von der unterlegenen Zweitbeklagten die gesamten (allerdings nach § 43 Abs 1 ZPO verhältnismäßigen) Kosten ohne Streitgenossenzuschlag (RS0090822 [T4]; Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.370). Da die obsiegende Erstbeklagte durch ein- und denselben (gemeinsamen) Anwalt wie die unterliegende Zweitbeklagte vertreten ist, gebührt ihr die anteilige Kopfquote der Gesamtkosten beider Beklagten einschließlich Streitgenossenzuschlag (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.370; vgl 1 Ob 215/13v Pkt. I.8.2. mwN). [47] 6.1. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, im Berufungs- und Revisionsverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Da die Klägerin, die zwei Parteien mit der Behauptung ihrer Solidarhaftung in Anspruch genommen hat, nur gegen die Zweitbeklagte durchgedrungen ist, erhält sie von der unterlegenen Zweitbeklagten die gesamten (allerdings nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO verhältnismäßigen) Kosten ohne Streitgenossenzuschlag (RS0090822 [T4]; Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.370). Da die obsiegende Erstbeklagte durch ein- und denselben (gemeinsamen) Anwalt wie die unterliegende Zweitbeklagte vertreten ist, gebührt ihr die anteilige Kopfquote der Gesamtkosten beider Beklagten einschließlich Streitgenossenzuschlag (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.370; vergleiche 1 Ob 215/13v Pkt. römisch eins.8.2. mwN).
[48] 6.2. Die Klägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren gegen die Zweitbeklagte mit rund 61 % ihres Begehrens durchgedrungen und hat daher Anspruch auf Ersatz der ausschließlich von ihr getragenen Barauslagen (Pauschalgebühr ohne Streitgenossenzuschlag; Sachverständigengebühren) in diesem Umfang (1.888,36 EUR) und von rund 22 % der übrigen Kosten (1.034,12 EUR zuzüglich 20 % USt), jeweils ohne Streitgenossenzuschlag. Die vorbereitenden Schriftsätze vom 1. 10 .2018 (Anregung) und 8. 8. 2019 (Urkundenvorlage) waren als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig nicht zu honorieren, der Schriftsatz vom 14. 11. 2018 lediglich nach TP 1 RATG. Die Zweitbeklagte hat Anspruch auf 39 % ihres Hälfteanteils der von den Beklagten getragenen Barauslagen (274,70 EUR).
[49] 6.3. Die Erstbeklagte hat zur Gänze obsiegt. Die Pauschalgebühr steht ihr im Ausmaß ihres Hälfteanteils zu (1.408,70 EUR). Die vor Einbringung des (ersten) vorbereitenden Schriftsatzes erfolgte Vollmachtsbekanntgabe vom 2. 8. 2018 war nicht zu honorieren, weil diese gleichzeitig mit dem vorbereitenden Schriftsatz erfolgen hätte können.
[50] 6.4. Der Ansatz für die Honorierung der gegenüber der Zweitbeklagten siegreichen Berufung der Klägerin beträgt bei einem Berufungsstreitwert von 2.885,73 EUR richtig 180,70 EUR, die Pauschalgebühr 285 EUR. Der Streitwert für die Berufungsbeantwortung der Klägerin beträgt richtig 4.400 EUR. Für die gegenüber der Zweitbeklagten erfolgreichen Rechtsmittelschriften gebühren der Klägerin insgesamt 1.625,63 EUR. Hingegen hat die Klägerin der obsiegenden Erstbeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittelschriftsätze (inkl Streitgenossenzuschlag) im Ausmaß der Hälfte (Kopfteile) in Höhe von 1.051,15 EUR zu ersetzen.
[51] 6.5. Die Zweitbeklagte erhält 50 % ihrer richtig verzeichneten Revisionskosten. Der Klägerin gebühren die Kosten ihrer gegenüber der Zweitbeklagten erfolgreichen Revisionsbeantwortung ohne Streitgenossenzuschlag. Der Ansatz nach TP 3C beträgt bei einem Revisionsstreitwert von (richtig) 7.585,73 EUR 519,60 EUR.