[6] Die Revision ist zulässig, weil mit dem Urteil
des Berufungsgerichts von mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Berechnung des Benützungsentgelts gerade für derartige Fälle abgewichen wurde, und berechtigt: [6] Die Revision ist zulässig, weil mit dem Urteil, des Berufungsgerichts von mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Berechnung des Benützungsentgelts gerade für derartige Fälle abgewichen wurde, und berechtigt:
[7] 1. Der Oberste Gerichtshof ist mit ausführlicher Begründung und nach eingehender Auseinandersetzung mit bisheriger höchstgerichtlicher Rechtsprechung und Schrifttum zum Ergebnis gekommen, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Käufer des Kfz die Wandlung nicht zu vertreten hat, sachgerecht ist, der Ausmittlung des Benützungsentgelts die lineare Wertminderung zugrunde zu legen. Der überproportional hohe anfängliche Wertverlust aus dem Verlust der Neuheit der Sache ist nicht dem Käufer, der die Wandlung nicht zu vertreten hat, aufzuerlegen. Dem Umstand, dass es sich um einen Neuwagen handelt, wird durch den gegenüber einem Gebrauchtwagen höheren, die Neuheit reflektierenden Kaufpreis, der in die Ausmittlung einfließt, Rechnung getragen. Der Gebrauchsnutzung ist daher – auch im vorliegenden Fall – ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem
Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen) zu bestimmen (21. 2. 2023, 10 Ob 2/23a [Rz 92 ff]; 9 Ob 68/22y [Rz 31]; 2 Ob 82/23g [Rz 8 ff]; 3 Ob 140/22t [Rz 51 ff]; 3 Ob 142/22m [Rz 56 ff]; 6 Ob 150/22k [Rz 37 ff]; 3 Ob 77/23d [Rz 13]; RS0134263). [7] 1. Der Oberste Gerichtshof ist mit ausführlicher Begründung und nach eingehender Auseinandersetzung mit bisheriger höchstgerichtlicher Rechtsprechung und Schrifttum zum Ergebnis gekommen, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Käufer des Kfz die Wandlung nicht zu vertreten hat, sachgerecht ist, der Ausmittlung des Benützungsentgelts die lineare Wertminderung zugrunde zu legen. Der überproportional hohe anfängliche Wertverlust aus dem Verlust der Neuheit der Sache ist nicht dem Käufer, der die Wandlung nicht zu vertreten hat, aufzuerlegen. Dem Umstand, dass es sich um einen Neuwagen handelt, wird durch den gegenüber einem Gebrauchtwagen höheren, die Neuheit reflektierenden Kaufpreis, der in die Ausmittlung einfließt, Rechnung getragen. Der Gebrauchsnutzung ist daher – auch im vorliegenden Fall – ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem, Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen) zu bestimmen (21. 2. 2023, 10 Ob 2/23a [Rz 92 ff]; 9 Ob 68/22y [Rz 31]; 2 Ob 82/23g [Rz 8 ff]; 3 Ob 140/22t [Rz 51 ff]; 3 Ob 142/22m [Rz 56 ff]; 6 Ob 150/22k [Rz 37 ff]; 3 Ob 77/23d [Rz 13]; RS0134263).
[8] 2. Angesichts der erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs und der zurückgelegten Kilometerleistung ist im vorliegenden Fall das Benützungsentgelt gemäß § 273 ZPO in Höhe von 18.155 EUR festzusetzen. Unter Berücksichtigung der bereits durch den Kläger erfolgten Anrechnung ergibt sich daher letztlich (noch) eine Gegenforderung von 4.505 EUR. [8] 2. Angesichts der erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs und der zurückgelegten Kilometerleistung ist im vorliegenden Fall das Benützungsentgelt gemäß Paragraph 273, ZPO in Höhe von 18.155 EUR festzusetzen. Unter Berücksichtigung der bereits durch den Kläger erfolgten Anrechnung ergibt sich daher letztlich (noch) eine Gegenforderung von 4.505 EUR.
[9] 3. Der Kläger folgt in seinem Revisionsantrag hinsichtlich der begehrten Zinsen bereits dem vom Berufungsgericht vorgenommenen (und ausführlich begründeten) Zuspruch, wozu auch die Beklagte in der Revisionsbeantwortung keine Ausführungen enthält.
[10] Das Urteil des Berufungsgerichts war damit lediglich in Bezug auf das Zurechtbestehen der Gegenforderung in Höhe von (bloß) 4.505 EUR und den daraus folgenden Zuspruch auf Basis des Revisionsantrags zu korrigieren.
[11] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 ZPO (für das Berufungsverfahren iVm § 50 ZPO). Im Verfahren erster Instanz und im Berufungsverfahren drang der Kläger mit 85 % durch, sodass ihm in diesem Umfang Barauslagen und 70 % seiner Kosten zu ersetzen sind. Der Beklagten stehen wiederum 15 % der von ihr getragenen Barauslagen zu. Die Schriftsätze vom 5. 6., 11. 7. und 17. 10. 2019 sind allesamt nach TP 2 zu honorieren, enthalten sie doch Beweisanträge hinsichtlich erst nach der Tagsatzung vom 25. 9. 2018 entstandener oder in Erfahrung gebrachter Beweise. Der Fortsetzungsantrag ist mit TP 1 zu entlohnen. [11] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO (für das Berufungsverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO). Im Verfahren erster Instanz und im Berufungsverfahren drang der Kläger mit 85 % durch, sodass ihm in diesem Umfang Barauslagen und 70 % seiner Kosten zu ersetzen sind. Der Beklagten stehen wiederum 15 % der von ihr getragenen Barauslagen zu. Die Schriftsätze vom 5. 6., 11. 7. und 17. 10. 2019 sind allesamt nach TP 2 zu honorieren, enthalten sie doch Beweisanträge hinsichtlich erst nach der Tagsatzung vom 25. 9. 2018 entstandener oder in Erfahrung gebrachter Beweise. Der Fortsetzungsantrag ist mit TP 1 zu entlohnen.
[12] Im Verfahren dritter Instanz obsiegt der Kläger zur Gänze. Ihm steht daher gemäß § 41 ZPO iVm § 50 ZPO der Ersatz der gesamten Barauslagen und der Kosten der Revision zu. [12] Im Verfahren dritter Instanz obsiegt der Kläger zur Gänze. Ihm steht daher gemäß Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO der Ersatz der gesamten Barauslagen und der Kosten der Revision zu.
[13] Damit ergibt sich insgesamt ein Kostenersatz von 29.674,22 EUR (darin 3.509,35 EUR Umsatzsteuer und 8.618,10 EUR Barauslagen).