[9] 1.1 Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0134263 = 10 Ob 2/23a; zuletzt ebenso 9 Ob 68/22y Rz 31 und 2 Ob 82/23g Rz 8 ff) der Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kraftfahrzeugs, der – wie auch im vorliegenden Fall – die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen ist. Der Nutzen ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen) zu bestimmen.
[10] 1.2 Dass diese lineare Berechnung bloß die Untergrenze des Ersatzes darstellen soll, ist der Entscheidung 10 Ob 2/23a gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr erachtete der Oberste Gerichtshof diese Ermittlungsmethode als sachgerecht (Rz 116).
[11] Soweit die Beklagte einwendet, die Methode lasse die Art und Weise der konkreten Nutzung (Intensität, Pflege, etc) außer Acht, übersieht sie, dass es – nach dem vom Obersten Gerichtshof als sachgerecht erachteten, (auch) vom Bundesgerichtshof praktizierten Ermittlungsansatz (10 Ob 2/23a Rz 114 mwN) – auf die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende durchschnittliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs und nicht darauf ankommt, welche Gesamtlaufleistung das Fahrzeug unter günstigsten Bedingungen erreichen kann oder in bestimmten Einzelfällen erreicht hat. Der gezogene Gebrauchsvorteil pro gefahrenem Kilometer wird unabhängig davon bemessen, ob der konkrete Nutzer eine schonende oder beanspruchende Fahrweise an den Tag gelegt hat (2 Ob 82/23g Rz 10).
[12] Auch das Argument, die Ermittlungsmethode führe gerade bei „Wenigfahrern“ im Hinblick auf die dann objektiv unüblich lange Nutzungsdauer zu unangemessenen Ergebnissen, weil das Fahrzeug mit dem Alter immer weniger dem Stand der Technik sowie den Sicherheits- und Komforterwartungen entspreche, sodass der Gesamtnutzen abnehme, rechtfertigt kein Abgehen von der erst jüngst vom Obersten Gerichtshof als grundsätzlich sachgerecht erachteten Berechnungsmethode. Einerseits liegt der primäre Gebrauchsnutzen eines Fahrzeugs in der Transportleistung. Dieser lässt sich aber am ehesten anhand der gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur Gesamtlaufleistung abbilden. Andererseits stellen im Laufe der Zeit sich generell verändernde technische Standards oder Sicherheits- und Komforterwartungen keine den Gebrauchsnutzen eines konkreten Fahrzeugs verändernde Parameter dar. Mit anderen Worten: Nur weil sich allgemein die technischen Standards oder Sicherheits- und Komforterwartungen verändern (erhöhen), nimmt der Gebrauchsnutzen des konkreten Fahrzeugs nicht ab. Die einem bestimmten Fahrzeug zugeordneten (über die Nutzungsdauer gleich bleibenden) Sicherheits- oder Komforteigenschaften finden vielmehr Ausdruck im Kaufpreis, der ohnehin Ausgangspunkt der linearen Berechnung ist. Dass sich die Eigenschaften im Vergleich zu neueren Fahrzeugen allenfalls verschlechtern, verringert nicht den konkreten Gebrauchsnutzen des erworbenen Fahrzeugs.
[13] 1.3 Ausgehend von der erwarteten Gesamtlaufleistung im Erwerbszeitpunkt von 250.000 km und dem damals vereinbarten, marktüblichen Kaufpreis von 34.780 EUR, sowie ausgehend davon, dass die Klägerin das Fahrzeug auch nach Geltendmachung der Wandlung weiter nutzte und bis zum Beurteilungszeitpunkt (§ 193 ZPO) damit 102.946 km zurücklegte, schuldet sie ein Benützungsentgelt von 14.321,85 EUR (34.780 x 102.946/250.000). Die angefochtene Entscheidung war hinsichtlich der Kapitalforderung daher dahin zu ändern, dass der Klägerin 20.458,15 EUR (= Differenz Kaufpreis und Benützungsentgelt) zuzusprechen waren [13] 1.3 Ausgehend von der erwarteten Gesamtlaufleistung im Erwerbszeitpunkt von 250.000 km und dem damals vereinbarten, marktüblichen Kaufpreis von 34.780 EUR, sowie ausgehend davon, dass die Klägerin das Fahrzeug auch nach Geltendmachung der Wandlung weiter nutzte und bis zum Beurteilungszeitpunkt (Paragraph 193, ZPO) damit 102.946 km zurücklegte, schuldet sie ein Benützungsentgelt von 14.321,85 EUR (34.780 x 102.946/250.000). Die angefochtene Entscheidung war hinsichtlich der Kapitalforderung daher dahin zu ändern, dass der Klägerin 20.458,15 EUR (= Differenz Kaufpreis und Benützungsentgelt) zuzusprechen waren
2. Zinsen
[14] Das Berufungsgericht sprach der Klägerin Verzugszinsen aus dem Kaufpreis vom Tag der Übergabe bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu und für die Zeit danach Zinsen aus dem zugesprochen Betrag von 10.780 EUR. Ersteres erwuchs in Rechtskraft. Hinsichtlich der ab Rechtskraft der Entscheidung angefallenen Zinsen war die angefochtene Entscheidung wegen des höheren Zuspruchs entsprechend abzuändern.
3. Kostenentscheidung
[15] 3.1 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist mit gut 58 % ihrer Klagsforderung durchgedrungen, sodass hinsichtlich der Vertretungskosten eine Kostenaufhebung gerechtfertigt ist. Die Klägerin hat nach § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO Anspruch auf Ersatz von 50 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühr (707 EUR). Die Streitteile haben die Sachverständigengebühren jeweils zur Hälfte getragen. [15] 3.1 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin ist mit gut 58 % ihrer Klagsforderung durchgedrungen, sodass hinsichtlich der Vertretungskosten eine Kostenaufhebung gerechtfertigt ist. Die Klägerin hat nach Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO Anspruch auf Ersatz von 50 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühr (707 EUR). Die Streitteile haben die Sachverständigengebühren jeweils zur Hälfte getragen.
[16] 3.2 Im Berufungsverfahren drang die Klägerin mit knapp 44 % ihrer Berufung durch, sodass es auch diesbezüglich zu einer Kostenaufhebung kommt. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von 44 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühr (1.219 EUR).
[17] Die Berufung der Beklagten war erfolglos, sodass sie der Klägerin die Kosten für die Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat.
[18] 3.3 In dritter Instanz hat die Klägerin ca zu 40 % obsiegt. Sie hat Anspruch auf 40 % der von ihr entrichteten Pauschalgebühren und muss der Gegenseite 20 % der Kosten für die Rechtsmittelbeantwortung ersetzen.
[19] 3.4 Nach Saldierung ergibt sich der im Spruch ausgewiesene Kostenersatzanspruch der Klägerin.