Für den subsidiären Rechtsbehelf eines nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737). So kann der Oberste Gerichtshof unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Dem genannten Erfordernis wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vgl Grabenwarter Europäische Menschenrechtskonvention4 § 13 Rz 19, 31; 12 Os 125/08m; 14 Os 187/10x).Für den subsidiären Rechtsbehelf eines nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 Absatz eins und 2 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737). So kann der Oberste Gerichtshof unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Dem genannten Erfordernis wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vergleiche Grabenwarter Europäische Menschenrechtskonvention4 Paragraph 13, Rz 19, 31; 12 Os 125/08m; 14 Os 187/10x).
Während § 34 Abs 2 StGB keine Ausschöpfung des Rechtswegs erfordert, bedarf es zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 Abs 1 MRK bei Reklamation unangemessener Verfahrensdauer mittels Erneuerungsantrags der vorherigen Einbringung jener Anträge, die wirksam Abhilfe gegen die Verzögerung versprechen (14 Os 187/10x, 12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325; 15 Os 22/08m jeweils mwN). Gegen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9 Abs 1 StPO) im Bereich der Staatsanwaltschaft kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem ein auf Verletzung des Beschleunigungsgebots gestützter Antrag nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO gestellt wird (vgl RIS-Justiz RS0124006
[T2]). Auf diesem Weg kann ein konkreter Auftrag des Gerichts erster oder (im Beschwerdefall) zweiter Instanz an die Staatsanwaltschaft erwirkt werden, dem Beschleunigungsgebot durch Maßnahmen, wie etwa einer gehörigen Fortführung, einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder einer Anklageerhebung Rechnung zu tragen. Diese Bindung der Staatsanwaltschaft an Aufträge des Gerichts aufgrund der Verletzung eines subjektiven Rechts lässt sich aus § 107 Abs 4 StPO ableiten. Gibt das Gericht dem Einspruch statt, hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie diesem nicht schon entsprochen hat (§ 106 Abs 4 StPO), den entsprechenden Rechtsschutz herzustellen. Demnach steht dem Erneuerungsantrag zufolge der Unterlassung einer derartigen Antragstellung auch die mangelnde Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK) entgegen (12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325; 15 Os 22/08m mwN).Während Paragraph 34, Absatz 2, StGB keine Ausschöpfung des Rechtswegs erfordert, bedarf es zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikel 35, Absatz eins, MRK bei Reklamation unangemessener Verfahrensdauer mittels Erneuerungsantrags der vorherigen Einbringung jener Anträge, die wirksam Abhilfe gegen die Verzögerung versprechen (14 Os 187/10x, 12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325; 15 Os 22/08m jeweils mwN). Gegen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraph 9, Absatz eins, StPO) im Bereich der Staatsanwaltschaft kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem ein auf Verletzung des Beschleunigungsgebots gestützter Antrag nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestellt wird vergleiche RIS-Justiz
RS0124006 [T2]). Auf diesem Weg kann ein konkreter Auftrag des Gerichts erster oder (im Beschwerdefall) zweiter Instanz an die Staatsanwaltschaft erwirkt werden, dem Beschleunigungsgebot durch Maßnahmen, wie etwa einer gehörigen Fortführung, einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder einer Anklageerhebung Rechnung zu tragen. Diese Bindung der Staatsanwaltschaft an Aufträge des Gerichts aufgrund der Verletzung eines subjektiven Rechts lässt sich aus Paragraph 107, Absatz 4, StPO ableiten. Gibt das Gericht dem Einspruch statt, hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie diesem nicht schon entsprochen hat (Paragraph 106, Absatz 4, StPO), den entsprechenden Rechtsschutz herzustellen. Demnach steht dem Erneuerungsantrag zufolge der Unterlassung einer derartigen Antragstellung auch die mangelnde Rechtswegausschöpfung (Artikel 35, Absatz eins, MRK) entgegen (12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325; 15 Os 22/08m mwN).
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).