Die Revision ist teilweise begründet.
Hinsichtlich der Klageberechtigung der Form des Klagebegehrens und der Vertretung der beklagten Partei in diesem Rechtsstreit wird seitens der Revisionswerberin nichts gegen die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes vorgetragen, so daß auf diese verwiesen werden kann.
Die Rechtsrüge der beklagten Partei wendet sich im wesentlichen gegen die Auffassung, daß der bekämpfte Gesellschafterbeschluß als echter Willensakt der Gesellschafter in bezug auf die Erweiterung des Umfanges der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers B* gedeutet werde, obwohl es sich diesbezüglich nur um eine vielleicht falsche Äußerung einer Rechtsansicht einiger Gesellschafter handle (... sodaß ...). Wenn man aber im zweiten Teil dieses bekämpften Gesellschafterbeschlusses schon einen echten Beschluß erblicken wolle, müsse man von der Teilbarkeit des bekämpften Gesellschafterbeschlusses einen wirksamen und in einen unwirksamen Teil ausgehen und könne nicht aus rein formellen Gründen auch den Teil dieses Gesellschafterbeschlusses für nichtig erklären, der durch die Tagesordnung gedeckt sei.
Dieser Argumentation kann nur teilweise beigepflichtet werden:
Der Inhalt des Protokolls der Generalversammlung vom 16. 2. 1981 spricht eindeutig dafür, daß die Gesellschafter mit der fraglichen Formulierung einen Beschluß fassen wollten.
Als der Gesellschafter Dr. V* den Antrag formulierte, es möge der Geschäftsführer Dr. S* auf Grund des Vorliegens wichtiger Gründe abberufen werden, sodaß der Geschäftsführer B* alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer werde, widersprachen die beiden Kläger sofort der Ergänzung der Tagesordnung durch Aufnahme eines nicht angekündigten Punktes und einer Beschlußfassung über die Änderung der Zeichnungsbefugnis des B*. Der Gesellschafter Dr. V* widersprach dieser Interpretation seines Antrages nicht. Die Gesellschafter haben damit nicht nur eine Rechtsansicht geäußert, sondern über einen ganz konkreten Antrag auf Erweiterung der Vertretungsbefugnis eines bisher nur kollektiv-zeichnungsberechtigten Geschäftsführers abgestimmt.
Daß aber eine Beschlußfassung über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers B* durch die Tagesordnung nicht gedeckt war, wird von der Revision gar nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen. Die von der Revision zitierte Entscheidung SZ 51/162 (ebenso auch schon NZ 1956, 75) unterscheidet durchaus zwischen dem Fall, daß schon im Gesellschafsvertrag einer Gesellschaft mbH ausdrücklich Kollektivvertretung vorgesehen ist (was im vorliegenden Fall nicht zutrifft) und dem im vorliegenden Rechtsstreit gegebenen Fall, daß erst durch einen Gesellschafterbeschluß einem Geschäftsführer die Kollektivvertretung vorgeschrieben wurde. Sie verneint für den Fall der Enthebung eines von zwei kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern in beiden Fällen eine sozusagen schon kraft Gesetzes eintretende sogenannte Erstarkung der bisher kollektiven Vertretungsbefugnis des verbleibenden zweiten Geschäftsführers in eine Alleinvertretungsmacht. Da der Geschäftsführer B* nur mit dem Recht der Kollektivvertretung bestellt wurde, behielt er vielmehr diese Vertretungsmacht so lange, bis dies durch Gesellschafterbeschluß geändert wurde (Kostner, Die Gesellschaft mbH3 60, 61 ua; die von Rothner in ÖZW 1979, 85 und 86 geäußerten Bedenken gegen die Entscheidung SZ 51/162 wenden sich nicht gegen die für diesen Rechtsstreit entscheidende Frage, sondern auch er ist hier durchaus im Einklang mit der herrschenden Meinung). Die allgemeine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, wonach die Gesellschaft dann, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen selbständig vertreten wird, genügte hier nicht, da diese Bestimmung voraussetzt, daß dieser Geschäftsführer schon mit dem selbständigen Vertretungsrecht bestellt wurde.
Geht man aber davon aus, daß es sich beim strittigen Teil des bekämpften Beschlusses gerade auch deshalb, weil hier eine Beschlußfassung an sich nötig war, um einen Beschluß der Gesellschafter handelte, dann hätte auch dieser Punkt auf der Tagesordnung stehen müssen. Gemäß § 38 Abs 2 GmbHG ist die Tagesordnung möglichst bestimmt zu bezeichnen. So wie etwa der Punkt der Tagesordnung, es solle ein Geschäftsführer bestellt werden, nicht auch schon die Enthebung des bisherigen Geschäftsführers decken wurde (JBl 1918, 237; SZ 7/4), so kann auch umgekehrt der Tagesordnungspunkt der Enthebung nicht eine Beschlußfassung über eine Erweiterung der Vertretungsbefugnis eines anderen Geschäftsführers decken. Die Tagesordnung hätte daher ähnlich den bei Kostner ааО dargestellten Beispielen Nr 152, 153 und 154 auf 1.) Abberufung des Geschäftsführers ...... und 2.) Bestellung eines weiteren Geschäftsführers oder Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers ..... lauten müssen.Geht man aber davon aus, daß es sich beim strittigen Teil des bekämpften Beschlusses gerade auch deshalb, weil hier eine Beschlußfassung an sich nötig war, um einen Beschluß der Gesellschafter handelte, dann hätte auch dieser Punkt auf der Tagesordnung stehen müssen. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, GmbHG ist die Tagesordnung möglichst bestimmt zu bezeichnen. So wie etwa der Punkt der Tagesordnung, es solle ein Geschäftsführer bestellt werden, nicht auch schon die Enthebung des bisherigen Geschäftsführers decken wurde (JBl 1918, 237; SZ 7/4), so kann auch umgekehrt der Tagesordnungspunkt der Enthebung nicht eine Beschlußfassung über eine Erweiterung der Vertretungsbefugnis eines anderen Geschäftsführers decken. Die Tagesordnung hätte daher ähnlich den bei Kostner ааО dargestellten Beispielen Nr 152, 153 und 154 auf 1.) Abberufung des Geschäftsführers ...... und 2.) Bestellung eines weiteren Geschäftsführers oder Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers ..... lauten müssen.
Da sich der Erstkläger an der Abstimmung nur durch Stimmenthaltung beteiligt hat, kann er nicht im Sinne der Entscheidung SZ 47/70 als gemäß § 38 Abs 4 GmbHG „anwesend“ betrachtet werden. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die mangelhafte Tagesordnung ohne Einfluß auf das Abstimmungsergebnis geblieben wäre, denn selbst wenn dem Erstkläger bekannt war, daß über seine Enthebung abgestimmt werden solle und er sich vielleicht hier der Stimme enthalten müsse (vgl Griehsler in GesRZ 1974, 41, besonders 43), so war er jedenfalls nicht darauf vorbereitet, damit konfrontiert zu werden, daß er nun das Schicksal der Gesellschaft ausschließlich dem zweiten Geschäftsführer anvertrauen müsse, und konnte unter Umständen in der Eile nicht sofort einen akzeptablen Gegenvorschlag, etwa auf Bestellung eines weiteren Geschäftsführers, seines Vertrauens, machen. Ein Eingehen auf die in SZ 47/70 angeführte Lehre zu dieser Frage ist daher entbehrlich.Da sich der Erstkläger an der Abstimmung nur durch Stimmenthaltung beteiligt hat, kann er nicht im Sinne der Entscheidung SZ 47/70 als gemäß Paragraph 38, Absatz 4, GmbHG „anwesend“ betrachtet werden. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die mangelhafte Tagesordnung ohne Einfluß auf das Abstimmungsergebnis geblieben wäre, denn selbst wenn dem Erstkläger bekannt war, daß über seine Enthebung abgestimmt werden solle und er sich vielleicht hier der Stimme enthalten müsse vergleiche Griehsler in GesRZ 1974, 41, besonders 43), so war er jedenfalls nicht darauf vorbereitet, damit konfrontiert zu werden, daß er nun das Schicksal der Gesellschaft ausschließlich dem zweiten Geschäftsführer anvertrauen müsse, und konnte unter Umständen in der Eile nicht sofort einen akzeptablen Gegenvorschlag, etwa auf Bestellung eines weiteren Geschäftsführers, seines Vertrauens, machen. Ein Eingehen auf die in SZ 47/70 angeführte Lehre zu dieser Frage ist daher entbehrlich.
Insoweit also in der strittigen Generalversammlung der Beschluß gefaßt wurde, die bisherige kollektive Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers B* in eine Alleinvertretungsmacht umzuwandeln, war der Beschluß nicht durch die Tagesordnung gedeckt und daher wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 8 Abs 2 und 4 GmbHG als nichtig zu erklären.Insoweit also in der strittigen Generalversammlung der Beschluß gefaßt wurde, die bisherige kollektive Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers B* in eine Alleinvertretungsmacht umzuwandeln, war der Beschluß nicht durch die Tagesordnung gedeckt und daher wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und 4 GmbHG als nichtig zu erklären.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes folgt aber daraus noch nicht, daß damit auch der Teil des angefochtenen Beschlusses von der Nichtigerklärung erfaßt wird, der durch die Tagesordnung gedeckt war.
Es ist zwar richtig, daß in den §§ 41-44 GmbHG nur von der Nichtigerklärung „eines Beschlusses“ die Rede ist. Die Lehre spricht aber dann, wenn durch einen einheitlichen Abstimmungsvorgang ein Beschluß ergeht, der sachlich verschiedene Gegenstände enthält, die auch Gegenstand mehrerer gesonderter Beschlüsse sein könnte, von einem sogenannten zusammengesetzten Beschluß, und geht von der grundsätzlichen Möglichkeit der nur teilweisen Nichtigerklärung eines Beschlusses aus, wenn nur ein Teil des Beschlusses von dem die Anfechtung begründenden Mangel erfaßt ist (Schilling/Zutt in Hachenburg GmbH-Komm7, Anm 70 zu § 47 dt GmbHG; Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG, Anm 39 und 43 zu § 228 dt AktG). Das Revisionsgericht schließt sich dieser Auffassung an und gelangt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, daß eine Teilanfechtung in Frage kommt.Es ist zwar richtig, daß in den Paragraphen 41 -, 44, GmbHG nur von der Nichtigerklärung „eines Beschlusses“ die Rede ist. Die Lehre spricht aber dann, wenn durch einen einheitlichen Abstimmungsvorgang ein Beschluß ergeht, der sachlich verschiedene Gegenstände enthält, die auch Gegenstand mehrerer gesonderter Beschlüsse sein könnte, von einem sogenannten zusammengesetzten Beschluß, und geht von der grundsätzlichen Möglichkeit der nur teilweisen Nichtigerklärung eines Beschlusses aus, wenn nur ein Teil des Beschlusses von dem die Anfechtung begründenden Mangel erfaßt ist (Schilling/Zutt in Hachenburg GmbH-Komm7, Anmerkung 70, zu Paragraph 47, dt GmbHG; Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG, Anmerkung 39, und 43 zu Paragraph 228, dt AktG). Das Revisionsgericht schließt sich dieser Auffassung an und gelangt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, daß eine Teilanfechtung in Frage kommt.
Die Mangelhaftigkeit der Ankündigung der Tagesordnung beschränkte sich nämlich hier auf die Beschlußfassung über die Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers B* (vgl das Beispiel bei Zöllner). Wegen der Dringlichkeit einer Entscheidung über die Enthebung eines Geschäftsführers aus wichtigen Gründen spricht in einem solchen Fall nämlich alles dafür, daß die Gesellschafter zunächst und auf jeden Fall diese Frage klären wollen, ehe sie die sich erst daraus ergebende weitere Frage der Regelung der Geschäftsführungsbefugnis nach Enthebung eines bisherigen Geschäftsführers lösen wollen. Gerade aus dem am Beginn des zweiten Beschlußteiles verwendeten Einleitungswort „sodaß“ läßt sich dies zwanglos ableiten. Geht man im Gegensatz zur deutschen Praxis in der Frage der Teilnichtigkeit für den österreichischen Rechtsbereich im Zweifel von der Teilgültigkeit aus, wenn dem der Zweck der Verbotsnorm nicht entgegensteht (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 167; Mayer-Maly in Gschnitzer GedS 265; Entsch wie EvBl 1974/137 oder JBl 1981, 260), dann erscheint es gerade auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt, den durch die Tagesordnung gedeckten Teil des bekämpften Beschlusses aufrechtzuerhalten.Die Mangelhaftigkeit der Ankündigung der Tagesordnung beschränkte sich nämlich hier auf die Beschlußfassung über die Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers B* vergleiche das Beispiel bei Zöllner). Wegen der Dringlichkeit einer Entscheidung über die Enthebung eines Geschäftsführers aus wichtigen Gründen spricht in einem solchen Fall nämlich alles dafür, daß die Gesellschafter zunächst und auf jeden Fall diese Frage klären wollen, ehe sie die sich erst daraus ergebende weitere Frage der Regelung der Geschäftsführungsbefugnis nach Enthebung eines bisherigen Geschäftsführers lösen wollen. Gerade aus dem am Beginn des zweiten Beschlußteiles verwendeten Einleitungswort „sodaß“ läßt sich dies zwanglos ableiten. Geht man im Gegensatz zur deutschen Praxis in der Frage der Teilnichtigkeit für den österreichischen Rechtsbereich im Zweifel von der Teilgültigkeit aus, wenn dem der Zweck der Verbotsnorm nicht entgegensteht (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 167; Mayer-Maly in Gschnitzer GedS 265; Entsch wie EvBl 1974/137 oder JBl 1981, 260), dann erscheint es gerade auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt, den durch die Tagesordnung gedeckten Teil des bekämpften Beschlusses aufrechtzuerhalten.
Hinsichtlich der durch die Tagesordnung gedeckten Abberufung des Erstklägers als Geschäftsführer muß daher auch auf die anderen Anfechtungsgründe eingegangen werden.
Daß die Generalversammlung nur durch einen der beiden Geschäftsführer einberufen wurde, stellt keinen Anfechtungsgrund dar; denn gemäß § 21 Abs 1 GmbHG kann bei Gefahr im Verzug auch nur einer von mehreren Geschäftsführern handeln. Dies gilt ganz besonders für den Fall, da es um die Enthebung eines von zwei kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern geht. Hier steht im Zweifel auch dem sonst nur kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführer das Einberufungsrecht zu. Nur so kann verhindert werden, daß durch einen Streit der Geschäftsführer untereinander eine notwendig werdende schnelle Einberufung der Gesellschaftsversammlung unterbleibt (Eder-Berg-Tillmann-Gaul in Handbuch der GmbH10, RZl 454).Daß die Generalversammlung nur durch einen der beiden Geschäftsführer einberufen wurde, stellt keinen Anfechtungsgrund dar; denn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, GmbHG kann bei Gefahr im Verzug auch nur einer von mehreren Geschäftsführern handeln. Dies gilt ganz besonders für den Fall, da es um die Enthebung eines von zwei kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern geht. Hier steht im Zweifel auch dem sonst nur kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführer das Einberufungsrecht zu. Nur so kann verhindert werden, daß durch einen Streit der Geschäftsführer untereinander eine notwendig werdende schnelle Einberufung der Gesellschaftsversammlung unterbleibt (Eder-Berg-Tillmann-Gaul in Handbuch der GmbH10, RZl 454).
Zur Frage des Anteilbuches bedarf es keiner zusätzlichen Feststellungen. Gemäß § 78 Abs 1 GmbHG ist zwar die Eintragung im Anteilbuch unabdingbare Voraussetzung für die Gesellschaftereigenschaft gegenüber der Gesellschaft und damit auch für die Legitimation zur Einbringung einer Klage nach § 41 GmbHG. Diese Bestimmung kommt aber zВ dann nicht zum Tragen, wenn gar kein Anteilbuch geführt wird (SZ 52/132, NZ 1981, 172). Dem Sinne der Bestimmung des § 78 Abs 1 GmbHG gemäß ist aber dasselbe für den Fall zu sagen, als zwischen allen Beteiligten die Gesellschaftereigenschaft überhaupt nicht strittig ist; hier ist dies aus dem Protokoll über den strittigen Generalversammlungsbeschluß das auf Seite 2 ohne Widerspruch feststellt, daß sämtliche Gesellschafter der beklagten Partei anwesend bzw vertreten sind (Blg M), klar ersichtlich. Zur Ausübung der Gesellschafterrechte ist nämlich derjenige legitimiert, der sich auf seine Eintragung in das Anteilbuch berufen kann (HS 9673). Dies trifft für die beiden Kläger zu, unabhängig davon, ob ein Anteilbuch geführt wird oder nicht, und unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht.Zur Frage des Anteilbuches bedarf es keiner zusätzlichen Feststellungen. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG ist zwar die Eintragung im Anteilbuch unabdingbare Voraussetzung für die Gesellschaftereigenschaft gegenüber der Gesellschaft und damit auch für die Legitimation zur Einbringung einer Klage nach Paragraph 41, GmbHG. Diese Bestimmung kommt aber zВ dann nicht zum Tragen, wenn gar kein Anteilbuch geführt wird (SZ 52/132, NZ 1981, 172). Dem Sinne der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG gemäß ist aber dasselbe für den Fall zu sagen, als zwischen allen Beteiligten die Gesellschaftereigenschaft überhaupt nicht strittig ist; hier ist dies aus dem Protokoll über den strittigen Generalversammlungsbeschluß das auf Seite 2 ohne Widerspruch feststellt, daß sämtliche Gesellschafter der beklagten Partei anwesend bzw vertreten sind (Blg M), klar ersichtlich. Zur Ausübung der Gesellschafterrechte ist nämlich derjenige legitimiert, der sich auf seine Eintragung in das Anteilbuch berufen kann (HS 9673). Dies trifft für die beiden Kläger zu, unabhängig davon, ob ein Anteilbuch geführt wird oder nicht, und unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht.
In formeller Hinsicht kann somit der Beschluß auf Enthebung des Erstklägers als Geschäftsführer nicht angefochten werden. Zu prüfen ist hingegen, ob wirklich die im Gesellschaftsvertrag genannten Voraussetzungen für eine Enthebung des Erstklägers als Geschäftsführer gegeben sind.
Das angefochtene Urteil war daher hinsichtlich des Beschlußteiles über die Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers B* zu bestätigen, hinsichtlich des Beschlußteiles über die Enthebung des Erstklägers als Geschäftsführer waren die Urteile der beiden Vorinstanzen aufzuheben und die Sache, da es auf jeden Fall einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, in diesem Umfange an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten aller drei Instanzen war dem Endurteil vorzubehalten (§§ 392 Abs 2, 52 Abs 2 ZPO).Die Entscheidung über die Prozeßkosten aller drei Instanzen war dem Endurteil vorzubehalten (Paragraphen 392, Absatz 2, 52, Absatz 2, ZPO).