Entscheidungsgründe:
Die beiden Kläger sind außereheliche Söhne des am *1972 verstorbenen F*. Dieser war bücherlicher Eigentümer eines Viertelanteiles an der Liegenschaft EZ * der KatGem. *. Sein Nachlass wurde den beiden Klägern je zur Hälfte rechtskräftig eingeantwortet. Die Beklagte ist die Schwester des F* und war gleichfalls Eigentümerin eines Viertelsanteiles an der genannten Liegenschaft, den sie mit Kaufvertrag vom 29. Juni 1973 an ihre Tochter F* und an deren Ehegatten J* um den Kaufpreis von S 56.000,-- verkaufte. Ihre Eigentumseinverleibung erfolgte am 18. Jänner 1974.
Die Kläger begehren mit der vorliegenden, am 9. Oktober 1973 eingebrachten Klage (Hauptbegehren), die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an ihrem Liegenschaftsanteil zugunsten der Kläger zu gleichen Teilen einzuwilligen. In einem Eventualbegehren verlangen sie, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes Zug um Zug gegen Zahlung von S 50.000,-- einzuwilligen. Zur Begründung führen sie aus, die Beklagte habe dem F* im Jahre 1962 den ihr gehörenden Viertelanteil um den in der Folge auch entrichteten Kaufpreis von S 50.000,-- verkauft. Ein grundbuchsfähiger Kaufvertrag hätte erst errichtet werden sollen, wenn L*, der Vater des F*, und der Beklagten, die ihm gehörige Liegenschaftshälfte an seinen Sohn werde übergeben haben. Vor dem Ableben des F* sei es jedoch zu einer Übergabe nicht mehr gekommen, sodass auch ein grundbuchsfähiger Vertrag hinsichtlich des streitgegenständlichen Liegenschaftsviertels nicht errichtet worden sei. Die Beklagte weigere sich, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Kläger einzuwilligen, mit der unzutreffenden Behauptung, es sei ein Kaufpreis von S 100.000,-- vereinbart worden, doch habe sie nur S 50.000,-- erhalten.
Die Beklagte bestritt den Abschluss eines Kaufvertrages über das gegenständliche Liegenschaftsviertel und beantragte Klagsabweisung. Die Verkaufsgespräche hätten zu keinem Vertragsabschluss geführt, weil die Beklagte S 100.000,-- als Kaufpreis verlangt, F* aber nur S 50.000,-- geboten habe. Die Beklagte habe von ihrem Bruder S 50.000,-- in mehreren Teilbeträgen geliehen bekommen. Im Verlassenschaftsverfahren von der Beklagten abgegebene anderslautende Erklärungen hätten auf einem Irrtum der Beklagten oder des Notars beruht. Das Liegenschaftsviertel habe im Jahre 1962 einen Verkaufswert von mindestens S 200.000,-- besessen. Der von den Klägern behauptete Kaufpreis stelle nicht einmal die Hälfte des wahren Wertes dar. Für den Fall der Annahme eines Kaufvertrages erhob die Beklagte die Einrede der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes und erklärte „die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand“. Der mit F* und J* vereinbarte Kaufpreis von S 56.000,-- sei mit Rücksicht auf die verwandtschaftlichen Beziehungen so niedrig gehalten worden und stelle den wahren Wert nicht dar. Überdies enthalte dieser Kaufvertrag auch einen unentgeltlichen Teil. Das Recht der Kläger, die Zuhaltung des behaupteten Kaufvertrages zu begehren, sei verjährt.
Die Kläger bestritten dieses Vorbringen und brachten ergänzend vor, der Viertelanteil sei ihrem verstorbenen Vater übergeben worden, ohne dass die Beklagte über den Kaufpreis von S 50.000,-- hinaus etwas verlangt hätte. F* habe alle Steuern und Abgaben bezüglich dieses Anteiles getragen. Er habe im Jahr 1966 von seinem Vater L* die diesem gehörige Liegenschaftshälte gepachtet und habe seither die gesamte Liegenschaft allein bewirtschaftet, ohne dass jemals an die Beklagte, die sich um die Liegenschaft überhaupt nicht gekümmert habe, eine Zahlung geleistet worden wäre oder dass er sie an den Erträgen beteiligt hätte. Eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes liege nicht vor. Diese Einrede sei überdies verjährt.
Das Erstgericht wies im Vorprozess Haupt- und Eventualbegehren ab. Es nahm den Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich des gegenständlichen Liegenschaftsviertels nicht als erwiesen an, sodass dem Klagsanspruch die rechtliche Grundlage fehle.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es dem Hauptbegehren stattgab und aussprach, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 1.000,-- übersteige. Es nahm infolge Bedenken gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung eine Beweiswiederholung und Beweisergänzung vor und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Nachdem die Beklagte am * 1959 geheiratet und kurz darauf die elterliche Liegenschaft verlassen hatte und zu ihrem Ehegatten gezogen war, kam es etwa im Sommer 1959 zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen ihr und ihrem Bruder F* zu einer Vereinbarung, wonach sie diesem den ihr gehörigen Viertelanteil an der gegenständlichen Liegenschaft um S 50.000,-- verkaufte. F* hat diesen Kaufpreis in der Folge, längstens aber bis zum Jahr 1962, in mehreren Teilbeträgen an die Beklagte bezahlt. Diese hat keinen Anteil an den Erträgnissen der gegenständlichen Liegenschaft (etwa aus Holzschlägerungen) für sich beansprucht und hat auch zu den Aufwendungen und Lasten der Liegenschaft nichts beigetragen. Ebenso wenig ist sie dem zwischen L* und F* abgeschlossenen Pachtvertrag beigetreten. Im Verlassenschaftsverfahren nach F* erklärte die Beklagte vor dem Gerichtskommissär, sie habe mit F* vereinbart, dass sie für ihren Viertelanteil S 100.000.-- zu erhalten habe. Da sie jedoch dann nur S 50.000,-- bekommen habe und seit 10 Jahren keine weiteren Zahlungen erfolgt seien, fühle sie sich im Hinblick auf die Verminderung des Geldwertes an die Vereinbarung nicht mehr gebunden.
Aus diesen Feststellungen zog das Berufungsgericht den rechtlichen Schluss auf das Zustandekommen eines rechtswirksamen und daher voll verbindlichen Kaufvertrages. Der allfällige Mangel einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung stehe der Zuhaltungspflicht der Beklagten nicht entgegen, weil die Parteien bis zu einer allfälligen Versagung der Genehmigung an den Vertrag gebunden und verpflichtet seien, an seiner Erfüllung mitzuwirken. Das Recht auf Zuhaltung des Kaufvertrages unterliege der - hier noch nicht abgelaufenen - 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB. Hingegen sei die in der Klagebeantwortung vom 23. November 1973 erhobene Einrede der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes infolge Ablaufes der dreijährigen Frist des § 1487 ABGB, die mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu laufen beginne, bereits verjährt.Aus diesen Feststellungen zog das Berufungsgericht den rechtlichen Schluss auf das Zustandekommen eines rechtswirksamen und daher voll verbindlichen Kaufvertrages. Der allfällige Mangel einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung stehe der Zuhaltungspflicht der Beklagten nicht entgegen, weil die Parteien bis zu einer allfälligen Versagung der Genehmigung an den Vertrag gebunden und verpflichtet seien, an seiner Erfüllung mitzuwirken. Das Recht auf Zuhaltung des Kaufvertrages unterliege der - hier noch nicht abgelaufenen - 30-jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1478, ABGB. Hingegen sei die in der Klagebeantwortung vom 23. November 1973 erhobene Einrede der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes infolge Ablaufes der dreijährigen Frist des Paragraph 1487, ABGB, die mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu laufen beginne, bereits verjährt.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt (4 Ob 562/76). Ein Notariatsakt wäre auch für den Fall der Annahme einer gemischten Schenkung nicht erforderlich gewesen, weil der Liegenschaftsanteil, wie aus der Bewirtschaftung der gesamten Liegenschaft durch F* und aus der mangelnden Beteiligung der Beklagten an den Aufwendungen und Lasten der Liegenschaft sowie aus der Unterlassung der Geltendmachung einer Forderung auf Erträgnisse hervorgehe, übergeben worden sei. Die Beklagte habe vor dem Erstgericht weder die grundverkehrsbehördliche Genehmigungsbedürftigkeit des Kaufvertrages noch das Fehlen einer solchen Genehmigung und einer dadurch allenfalls bewirkten Ungültigkeit des Kaufvertrages behauptet. Da gemäss dem § 1 Abs 3 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl 1954/24, nur im Falle der Versagung der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Zustimmung das Rechtsgeschäft ungültig sei, wogegen das unter einer aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung abgeschlossene Rechtsgeschäft bis zur Erteilung dieser Zustimmung rechtsverbindlich sei, lägen die Voraussetzungen einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit des Vertrages nicht vor. Auf die Frage, ob dem von den Klägern geltend gemachten Erfüllungsanspruch der Mangel der Genehmigung der Grundverkehrskommission entgegenstehe oder ob nicht während des Bestehens des Schwebezustandes der Erfüllungsanspruch gegeben sei, müsse daher nicht eingegangen werden. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB beginne mit dem Zeitpunkt des in den Sommer 1959 fallenden Abschlusses des als wirksam anzusehenden Vertrages. Die erst im Jahre 1973 erhobene Einrede der laesio enormis sei daher verjährt. Hingegen sei der erst in 30 Jahren verjährende Erfüllungsanspruch mangels Ablaufes dieser Verjährungsfrist noch nicht verjährt.Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt (4 Ob 562/76). Ein Notariatsakt wäre auch für den Fall der Annahme einer gemischten Schenkung nicht erforderlich gewesen, weil der Liegenschaftsanteil, wie aus der Bewirtschaftung der gesamten Liegenschaft durch F* und aus der mangelnden Beteiligung der Beklagten an den Aufwendungen und Lasten der Liegenschaft sowie aus der Unterlassung der Geltendmachung einer Forderung auf Erträgnisse hervorgehe, übergeben worden sei. Die Beklagte habe vor dem Erstgericht weder die grundverkehrsbehördliche Genehmigungsbedürftigkeit des Kaufvertrages noch das Fehlen einer solchen Genehmigung und einer dadurch allenfalls bewirkten Ungültigkeit des Kaufvertrages behauptet. Da gemäss dem Paragraph eins, Absatz 3, des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl 1954/24, nur im Falle der Versagung der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Zustimmung das Rechtsgeschäft ungültig sei, wogegen das unter einer aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung abgeschlossene Rechtsgeschäft bis zur Erteilung dieser Zustimmung rechtsverbindlich sei, lägen die Voraussetzungen einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit des Vertrages nicht vor. Auf die Frage, ob dem von den Klägern geltend gemachten Erfüllungsanspruch der Mangel der Genehmigung der Grundverkehrskommission entgegenstehe oder ob nicht während des Bestehens des Schwebezustandes der Erfüllungsanspruch gegeben sei, müsse daher nicht eingegangen werden. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB beginne mit dem Zeitpunkt des in den Sommer 1959 fallenden Abschlusses des als wirksam anzusehenden Vertrages. Die erst im Jahre 1973 erhobene Einrede der laesio enormis sei daher verjährt. Hingegen sei der erst in 30 Jahren verjährende Erfüllungsanspruch mangels Ablaufes dieser Verjährungsfrist noch nicht verjährt.
Mit einer auf den § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten und beim Berufungsgericht am 14. März 1977 unmittelbar eingebrachten Klage begehrte die Beklagte die Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens und die Aufhebung der vom Wiederaufnahmsgrund betroffenen Entscheidungen des Berufungsgerichtes und des Obersten Gerichtshofes. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe von U* am 18. Februar 1977 erfahren, dass diesem vier namentlich genannte Zeugen mitgeteilt hätten, sie wüssten, dass die Beklagte dem F* den gegenständlichen Liegenschaftsanteil nicht verkauft habe. Das Berufungsgericht bewilligte die Wiederaufnahme des Verfahrens und beseitigte die beiden erwähnten Rechtsmittelentscheidungen. Im erneuerten Verfahren brachten die Parteien vor wie im Vorprozess. Sie stellten ferner ausser Streit (AS 59), dass der dem Verfahren zugrundeliegende Kaufvertrag, sollte sein Zustandekommen als erwiesen angenommen werden, von der Grundverkehrskommission nicht genehmigt worden sei. Die Kläger trugen schliesslich noch vor (AS 119), der Beklagten sei anlässlich des Abschlusses dieses Kaufvertrages der wahre Wert ihres Liegenschaftsbesitzes bekannt gewesen; sie habe sich mit dem Verkauf zu einem allenfalls unverhältnismässigen Wert einverstanden erklärt. Der Kaufvertrag sei eine gemischte Schenkung, so dass es nur auf einen der bäuerlichen Lebensordnung entsprechenden, das Wohlbestehen des Übernehmers der Wirtschaft gewährleistenden geringeren Wert ankomme.Mit einer auf den Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützten und beim Berufungsgericht am 14. März 1977 unmittelbar eingebrachten Klage begehrte die Beklagte die Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens und die Aufhebung der vom Wiederaufnahmsgrund betroffenen Entscheidungen des Berufungsgerichtes und des Obersten Gerichtshofes. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe von U* am 18. Februar 1977 erfahren, dass diesem vier namentlich genannte Zeugen mitgeteilt hätten, sie wüssten, dass die Beklagte dem F* den gegenständlichen Liegenschaftsanteil nicht verkauft habe. Das Berufungsgericht bewilligte die Wiederaufnahme des Verfahrens und beseitigte die beiden erwähnten Rechtsmittelentscheidungen. Im erneuerten Verfahren brachten die Parteien vor wie im Vorprozess. Sie stellten ferner ausser Streit (AS 59), dass der dem Verfahren zugrundeliegende Kaufvertrag, sollte sein Zustandekommen als erwiesen angenommen werden, von der Grundverkehrskommission nicht genehmigt worden sei. Die Kläger trugen schliesslich noch vor (AS 119), der Beklagten sei anlässlich des Abschlusses dieses Kaufvertrages der wahre Wert ihres Liegenschaftsbesitzes bekannt gewesen; sie habe sich mit dem Verkauf zu einem allenfalls unverhältnismässigen Wert einverstanden erklärt. Der Kaufvertrag sei eine gemischte Schenkung, so dass es nur auf einen der bäuerlichen Lebensordnung entsprechenden, das Wohlbestehen des Übernehmers der Wirtschaft gewährleistenden geringeren Wert ankomme.
Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen und führte aus, der behauptete Kaufvertrag sei nichtig; da der Vertrag nach dem Vorbringen der Kläger überwiegend unentgeltliche Elemente enthalte und eine Übergabe nicht erfolgt sei, hätte er in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden müssen.
Das Berufungsgericht gab im erneuerten Verfahren dem Klagebegehren abermals statt. Es wiederholte die von ihm bereits im Vorprozess getroffenen Feststellungen und nahm daher wieder den Abschluss eines Kaufvertrages sowie die Vereinbarung eines Kaufpreises von S 50.000,-- und dessen Bezahlung an. Zusätzlich traf es noch folgende Feststellungen: Die Liegenschaft EZ * der KatGem. * besteht aus са 17 ha Wald und са 16 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug im Jahr 1959 S 2.359.820,--, jener des (allein veräusserten) Liegenschaftsviertels S 560.458,--. Da die Liegenschaft ungefähr zur Hälfte aus Waldbesitz besteht, ist der Hofübernehmer in der Lage, die weichenden Erben unter Zugrundelegung des Verkehrswertes der Liegenschaft auszuzahlen.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Berufungsgericht an seinen im Vorprozess vertretenen Auffassungen unter Hinweis auf die vom Obersten Gerichtshof in seiner Revisionsentscheidung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten fest. Hinsichtlich der Frage der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ging es davon aus, dass die im vorliegenden Fall tatsächlich bestehende Genehmigungspflicht der Verpflichtung der Beklagten zur Zuhaltung des Vertrages nicht entgegenstehe. Da die Einrede der laesio enormis drei Jahre nach Vertragsabschluss verjährte und der Mangel der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist deshalb belanglos sei, weil auch schon vor Erteilung dieser Genehmigung auf Erfüllung geklagt werden könne, stehe der Verkürzungseinrede der Ablauf der Verjährungsfrist entgegen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die nur aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.