Bundesrecht konsolidiert

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Bundesministeriengesetz 1986 § 7a

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Innere Revisionseinrichtung

Paragraph 7 a,
  1. Absatz eins,In jedem Bundesministerium ist eine innere Revisionseinrichtung als eigene Organisationseinheit einzurichten, die im Wirkungsbereich des Bundesministeriums und aller ihm nachgeordneter Dienststellen objektive Prüfungs-, Kontroll- und Beratungsleistungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung (Revision) zu erbringen hat.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Leistungen können auch im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Eigentümer- oder Aufsichtsrechte über Auftrag des jeweiligen Bundesministers auch für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 7, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, erbracht werden.
  3. Absatz 3,Die innere Revisionseinrichtung untersteht fachlich unmittelbar dem jeweiligen Bundesminister und berichtet direkt an diesen. In der Revisionsordnung gemäß Absatz 6, kann eine gleichzeitige Berichtspflicht an den Generalsekretär oder die zuständige Sektionsleitung vorgesehen werden. Die Vorgaben des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Die Revision ist
    1. Ziffer eins
      auf Basis eines vom Bundesminister schriftlich genehmigten Jahresprüfplans oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Bundesministers
    durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die von der Revision betroffenen Einrichtungen haben der inneren Revisionseinrichtung Zugang zu allen hiefür erforderlichen Informationen zu gewähren, wobei die gesetzlichen Vorschriften zu klassifizierten Informationen einzuhalten sowie die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren sind.
  6. Absatz 6,Näheres zur Erbringung der in Absatz eins, genannten Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Revision, ist in einer vom jeweiligen Bundesminister zu erlassenden Revisionsordnung zu regeln.

Schlagworte

Organisationseinheit, innere Organisation, Verwaltungsökonomie, Rechnungskontrolle

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40268757

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/76/P7a/NOR40268757