Kommissionen zur Leistungsfeststellung
§ 68. (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Paragraph 68, (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.