Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktförderungsgesetz § 44a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44a

Inkrafttretensdatum

10.02.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Vermittlungsausschüsse

Paragraph 44 a,
  1. Absatz eins,Bei jedem Arbeitsamt wird ein Vermittlungsausschuß errichtet.
  2. Absatz 2,Der Vermittlungsausschuß ist in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wirkungsbereich des Arbeitsamtes und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
  3. Absatz 3,Mitglieder eines Vermittlungsausschusses sind höchstens je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Paragraph 44, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß; Paragraph 44, Absatz 3, dritter Satz und Paragraph 44, Absatz 4, sind anzuwenden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes bestellt.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz im Vermittlungsausschuß hat der Leiter des Arbeitsamtes oder ein von ihm betrauter Beamter des Arbeitsamtes zu führen.
  5. Absatz 5,Die Geschäfte des Vermittlungsausschusses führt das Arbeitsamt.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 41, Absatz 5, 42, Absatz 2 und 3, 42 a Absatz eins, 2 und 6 und Paragraph 43, sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Vermittlungsausschüsse erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.

Schlagworte

Arbeitgebervertreter

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095901

Alte Dokumentnummer

N6196918129L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P44a/NOR12095901