Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 128
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
b) Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe
§ 128.Paragraph 128,
Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden:
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen;
Gas- und Wasserleitungsinstallateure
Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln;
Herstellung von Giften und Großhandel mit Giften;
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen;
Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen;
Personalkreditvermittler;
Versteigerung beweglicher Sachen;
Überlassung von Arbeitskräften;
Lebens- und Sozialberater;
Errichtung von Alarmanlagen.
Schlagworte
Gasleitungsinstallateur, Nahtmaterial, Lebensberater
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080562
Alte Dokumentnummer
N5199324779J