Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien

Paragraph 128,
  1. Absatz eins,Gewerbetreibende, die zur Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Fisch, Geflügel, Pommes frites, belegten Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, sowie von vorverpackt angeliefertem Speiseeis auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische oder Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, berechtigt sind, sind auch zum Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen in diesem Umfange berechtigt. Weiters sind sie auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende, die zum Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische und Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, berechtigt sind, sind auch berechtigt, diese Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen.
  3. Absatz 3,Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungsbetrieb und bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz 2, muß der Charakter des Betriebes als Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
  4. Absatz 4,Den Verkäufern von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und auch in warmem Zustand zu verkaufen.

Schlagworte

Fleischsalat, Fleischmayonnaise

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070111

Alte Dokumentnummer

N5197418510S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P128/NOR12070111