Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/03/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0075

Entscheidungsdatum

03.09.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - Zwar vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße Verlust (sogar) des Eigentumsrechts auf dem Boden eines Enteigungsverfahrens einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu indizieren. Auch eine Entziehung der Nutzung von enteigneten Grundstücksteilen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deshalb nicht begründen, weil im Falle des Erfolgs der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt vergleiche jeweils VwGH 23.7.2013, AW 2013/03/0008).

Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass eine (vorzeitig vollzogene) Enteignung für den Fall, dass die Revisionswerberin mit ihrer Revision durchdringen sollte, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, weil das Objekt, auf das sich die enteigneten Bestandrechte beziehen, nicht mehr bestehen würde. Durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung liefe der Rechtsschutz durch den Verwaltungsgerichtshof in der Hauptsache damit faktisch leer. Dem kann auch nicht ein dafür zustehender Geldersatz entgegengehalten werden, ist die dauerhafte Entziehung der Bestandrechte gegen Geldentschädigung doch gerade das Verfahrensziel und Ergebnis der verfahrensgegenständlichen Enteignung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030075.L01

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030075_20250903L01

Rechtssatz für Ra 2026/04/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0018

Entscheidungsdatum

05.03.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/03/0075 B 3. September 2025 RS 1 (hier: Nichtstattgebung - Einräumung von Dienstbarkeiten nach dem NÖ Starkstromwegegesetz; hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - Zwar vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße Verlust (sogar) des Eigentumsrechts auf dem Boden eines Enteigungsverfahrens einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu indizieren. Auch eine Entziehung der Nutzung von enteigneten Grundstücksteilen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deshalb nicht begründen, weil im Falle des Erfolgs der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt vergleiche jeweils VwGH 23.7.2013, AW 2013/03/0008).

Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass eine (vorzeitig vollzogene) Enteignung für den Fall, dass die Revisionswerberin mit ihrer Revision durchdringen sollte, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, weil das Objekt, auf das sich die enteigneten Bestandrechte beziehen, nicht mehr bestehen würde. Durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung liefe der Rechtsschutz durch den Verwaltungsgerichtshof in der Hauptsache damit faktisch leer. Dem kann auch nicht ein dafür zustehender Geldersatz entgegengehalten werden, ist die dauerhafte Entziehung der Bestandrechte gegen Geldentschädigung doch gerade das Verfahrensziel und Ergebnis der verfahrensgegenständlichen Enteignung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040018.L02

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040018_20260305L02

Rechtssatz für Ra 2026/04/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0019

Entscheidungsdatum

05.03.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/03/0075 B 3. September 2025 RS 1 (hier: Nichtstattgebung - Einräumung von Dienstbarkeiten nach dem NÖ Starkstromwegegesetz; hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - Zwar vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße Verlust (sogar) des Eigentumsrechts auf dem Boden eines Enteigungsverfahrens einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu indizieren. Auch eine Entziehung der Nutzung von enteigneten Grundstücksteilen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deshalb nicht begründen, weil im Falle des Erfolgs der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt vergleiche jeweils VwGH 23.7.2013, AW 2013/03/0008).

Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass eine (vorzeitig vollzogene) Enteignung für den Fall, dass die Revisionswerberin mit ihrer Revision durchdringen sollte, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, weil das Objekt, auf das sich die enteigneten Bestandrechte beziehen, nicht mehr bestehen würde. Durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung liefe der Rechtsschutz durch den Verwaltungsgerichtshof in der Hauptsache damit faktisch leer. Dem kann auch nicht ein dafür zustehender Geldersatz entgegengehalten werden, ist die dauerhafte Entziehung der Bestandrechte gegen Geldentschädigung doch gerade das Verfahrensziel und Ergebnis der verfahrensgegenständlichen Enteignung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040019.L02

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040019_20260305L02