Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0190

Entscheidungsdatum

20.12.2024

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHK 2005 §13 Abs1
PolStG NÖ 1975 §5
RATG TP4
RATG §1 Abs1
VStG §56

Rechtssatz

Das RATG regelt - wie sich schon aus dessen Paragraph eins, Absatz eins, ergibt - nicht das Honorar oder den Kostenersatz in verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so auch nicht für Privatanklagesachen nach Paragraph 56, VStG. Demgegenüber enthalten die AHK sehr wohl Bestimmungen für das Verwaltungsstrafverfahren, ohne Privatanklagesachen davon auszunehmen: Nach Paragraph 13, Absatz eins, AHK sind u.a. die Kriterien der Paragraphen 9 bis 12 (über die Leistungen "in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen") in Verwaltungsstrafsachen sinngemäß anzuwenden. Während die Einschränkung auf von Amts wegen zu verfolgende (gerichtlich) strafbare Handlungen damit zu erklären ist, dass TP 4/I RATG einen Tarif für Leistungen im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz enthält, besteht kein Grund dafür, diese Einschränkung auch bei der sinngemäßen Anwendung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AHK vorzunehmen, bestünden ansonsten für verwaltungsstrafrechtliche Privatanklagesachen weder ein Tarif noch autonome Kriterien. Für die vom VwG vorgenommene (wiederum nur sinngemäße) Heranziehung der Tarife des RATG für eine Privatanklage im bezirksgerichtlichen Strafverfahren (TP 4/I) zur Ermittlung angemessener Kosten (nach Paragraph 5, NÖ Polizeistrafgesetz) bestand daher im vorliegenden Verfahren kein Anlass vergleiche demgegenüber VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35, mit hier nicht maßgebenden Erwägungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L08

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2023030190_20241220L07