In § 105 WRG 1959 findet sich ein beispielhafter Katalog an öffentlichen Interessen, die nicht nur indizieren, wann aus öffentlichen Interessen eine Bewilligung zu versagen ist, sondern auch, wann aus öffentlichen Interessen eine Bewilligung nur mit Auflagen erteilt werden kann.In Paragraph 105, WRG 1959 findet sich ein beispielhafter Katalog an öffentlichen Interessen, die nicht nur indizieren, wann aus öffentlichen Interessen eine Bewilligung zu versagen ist, sondern auch, wann aus öffentlichen Interessen eine Bewilligung nur mit Auflagen erteilt werden kann.