Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
28
Geschäftszahl
Ra 2021/03/0167
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/06/0198 E 5. Juli 2007 RS 2
Stammrechtssatz
Dass ein Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nicht in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist, disqualifiziert ihn nicht als zur Abgabe eines Gutachtens tauglichen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG, weil das Gesetz eine solche Eintragung nicht voraussetzt.Dass ein Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nicht in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist, disqualifiziert ihn nicht als zur Abgabe eines Gutachtens tauglichen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG, weil das Gesetz eine solche Eintragung nicht voraussetzt.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person Bejahung Amtssachverständiger Person Verneinung Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L28
Im RIS seit
22.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
JWR_2021030167_20220524L28