Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
26
Geschäftszahl
Ra 2021/03/0167
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/04/0021 E 15. Oktober 2020 RS 32
Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist vergleiche VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L19
Im RIS seit
22.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
JWR_2021030167_20220524L26