Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/01/0273
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/08/0008 E 20. September 2021 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines VwG schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus (vgl. VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN).Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines VwG schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus vergleiche VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010273.L01
Im RIS seit
08.11.2022
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
JWR_2022010273_20220927L01