Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/18/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0197

Entscheidungsdatum

18.01.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159).

Schlagworte

Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180197.L06

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2016180197_20170118L06

Rechtssatz für Ra 2017/02/0046

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0046

Entscheidungsdatum

11.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/18/0197 E 18. Jänner 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159).

Schlagworte

Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020046.L01

Im RIS seit

28.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017020046_20170911L01

Rechtssatz für Ra 2020/01/0344

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0344

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46
AVG §69 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/18/0197 E 18. Jänner 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159).

Schlagworte

Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010344.L02

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010344_20200930L02