Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/07/0077
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Index
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
Norm
ZLG Stmk 1982 §1 Abs1
ZLG Stmk 1982 §1 Abs2
ZLG Stmk 1982 §46
ZLG Stmk 1982 §47
ZLG Stmk 1982 §48
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0078
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0165 E 19. Dezember 2013 RS 2
Stammrechtssatz
Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes erfüllt bereits die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung. Das Vorliegen einer solchen Flurbereinigungsmaßnahme ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme iSd § 1 Abs. 2 Stmk ZLG 1982 zur Erreichung der in § 1 Abs. 1 Stmk ZLG 1982 genannten Ziele gewertet werden kann (E 20. Mai 2009, 2006/07/0072).Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes erfüllt bereits die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung. Das Vorliegen einer solchen Flurbereinigungsmaßnahme ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme iSd Paragraph eins, Absatz 2, Stmk ZLG 1982 zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz eins, Stmk ZLG 1982 genannten Ziele gewertet werden kann (E 20. Mai 2009, 2006/07/0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070077.L02
Im RIS seit
28.03.2022
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022
Dokumentnummer
JWR_2019070077_20220223L02