Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse, weshalb die Behörde sich nicht über einen darauf gerichteten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinwegsetzen darf (VwGH 26.2.1986, 84/03/0317, zum insofern vergleichbaren - Tir JagdG 1969).