Amtsräume (hier: eines Bezirksgerichts) sind Betriebsräume iSd § 7 Abs. 2 WaffG 1996 (vgl. VwGH 7.5.1998, 96/20/0241; 20.6.2012, 2012/03/0037; 21.12.2017, Ra 2017/03/0102). Dem Revisionswerber als Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist es daher nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 WaffG 1996 und des § 2 Abs. 3 GOG gestattet, innerhalb dieser Betriebsräumlichkeiten eine (eigene) Waffe bei sich zu haben, aber auch (fremde) Waffen entgegenzunehmen, zu verwahren und wieder auszufolgen, ohne dafür einen Waffenpass zu benötigen.Amtsräume (hier: eines Bezirksgerichts) sind Betriebsräume iSd Paragraph 7, Absatz 2, WaffG 1996 vergleiche VwGH 7.5.1998, 96/20/0241; 20.6.2012, 2012/03/0037; 21.12.2017, Ra 2017/03/0102). Dem Revisionswerber als Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist es daher nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 2, WaffG 1996 und des Paragraph 2, Absatz 3, GOG gestattet, innerhalb dieser Betriebsräumlichkeiten eine (eigene) Waffe bei sich zu haben, aber auch (fremde) Waffen entgegenzunehmen, zu verwahren und wieder auszufolgen, ohne dafür einen Waffenpass zu benötigen.