Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/01/0117
Entscheidungsdatum
22.06.2020
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/01/0118
Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, Rn. 8 und 10, mwN).Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss vergleiche etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094, Rn. 8 und 10, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010117.L04
Im RIS seit
04.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
JWR_2019010117_20200622L02