Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/18/0357
Entscheidungsdatum
22.02.2018
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/18/0358
Ra 2017/18/0359
Ra 2017/18/0362
Ra 2017/18/0361
Ra 2017/18/0360
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/18/0301 E 23. Jänner 2018 RS 2
Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994-1000).Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994-1000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180357.L02
Im RIS seit
28.03.2018
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2017180357_20180222L02