Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2021/03/0146
Entscheidungsdatum
19.12.2022
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 14 (hier: ohne den ersten Satz)
Stammrechtssatz
§ 5 Abs. 1 VStG verlangt von einer beschuldigten Person weder eine Selbstbezichtigung noch den Nachweis ihrer Unschuld. Auch im Falle von Ungehorsamsdelikten genügt die bloß objektive Verwirklichung des Tatbestandes allein für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. etwa schon VwGH 10.10.1932, A 603/30, VwSlg. AF 17.310 A; vgl. ferner etwa VwGH 25.10.1996, 95/17/0618).Paragraph 5, Absatz eins, VStG verlangt von einer beschuldigten Person weder eine Selbstbezichtigung noch den Nachweis ihrer Unschuld. Auch im Falle von Ungehorsamsdelikten genügt die bloß objektive Verwirklichung des Tatbestandes allein für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich vergleiche etwa schon VwGH 10.10.1932, A 603/30, VwSlg. AF 17.310 A; vergleiche ferner etwa VwGH 25.10.1996, 95/17/0618).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L06
Im RIS seit
26.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023
Dokumentnummer
JWR_2021030146_20221219L07