Die Möglichkeit für den VwGH, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 42 Abs. 4 VwGG unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus.Die Möglichkeit für den VwGH, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus.