Wenn eine Bewilligungspflicht gemäß § 40 Abs. 1 WRG 1959 zutreffend angenommen wird, können dieselben mit Auswirkungen auf das Grundwasser verbundenen Aspekte eines Sachverhaltes mangels Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers nicht auch dem Tatbestand des § 10 WRG 1959 unterliegen.Wenn eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 zutreffend angenommen wird, können dieselben mit Auswirkungen auf das Grundwasser verbundenen Aspekte eines Sachverhaltes mangels Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers nicht auch dem Tatbestand des Paragraph 10, WRG 1959 unterliegen.