Das gezielte Absenken des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen etwa durch Absenkbrunnen und Hebewerke fällt - vor allem bei Beeinträchtigung fremder Rechte - unter § 40 Abs. 1 WRG 1959.Das gezielte Absenken des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen etwa durch Absenkbrunnen und Hebewerke fällt - vor allem bei Beeinträchtigung fremder Rechte - unter Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959.