Die Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 3 VwGG ist auch dann einschlägig, wenn eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, die Aufhebung aber wegen des Prävalierens der inhaltlichen Rechtswidrigkeit lediglich nach § 42 Abs 2 Z 1 VwGG erfolgt.Die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG ist auch dann einschlägig, wenn eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, die Aufhebung aber wegen des Prävalierens der inhaltlichen Rechtswidrigkeit lediglich nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG erfolgt.