Der klare und eindeutige Wortlaut von § 18 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 lässt kein anderes Verständnis dieser Bestimmung zu, als dass die Verwaltungsgesellschaft - ohne Rücksicht auf die nur für § 18 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011 maßgeblichen Voraussetzungen - von jedem einzelnen persönlichen Geschäft einer relevanten Person zu unterrichten ist.Der klare und eindeutige Wortlaut von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 lässt kein anderes Verständnis dieser Bestimmung zu, als dass die Verwaltungsgesellschaft - ohne Rücksicht auf die nur für Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 2011 maßgeblichen Voraussetzungen - von jedem einzelnen persönlichen Geschäft einer relevanten Person zu unterrichten ist.