Der VwGH hat sowohl im Zusammenhang mit der GewO 1994 als auch mit dem AWG 2002, die beide ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Bewilligung einer Betriebsanlage kennen, bereits festgehalten, dass jene Personen, die im ordentlichen Verfahren Parteistellung haben, im vereinfachten Verfahren hingegen nicht, auch im vereinfachten Verfahren geltend machen können, das die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht gegeben sind, insoweit also auch im vereinfachten Verfahren Parteistellung haben (vgl etwa VwGH vom 23. Februar 2012, 2008/07/0012). Diese Rechtsprechung kann auch auf das UVPG 2000 übertragen werden, weshalb bei der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach dem UVPG 2000 gleichfalls keine Rechtsschutzlücke dahingehend besteht, dass etwa die Rechtsstellung einer ordnungsgemäß konstituierten Bürgerinitiative infolge der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu Unrecht eingeschränkt wird. Es steht einer solchen Bürgerinitiative nämlich frei, auch im vereinfachten Verfahren geltend zu machen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben sind und ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Folglich kann die Stückelung eines Infrastrukturvorhabens nicht den Zweck verfolgen, ein ordentliches UVP-Verfahren zu vermeiden.Der VwGH hat sowohl im Zusammenhang mit der GewO 1994 als auch mit dem AWG 2002, die beide ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Bewilligung einer Betriebsanlage kennen, bereits festgehalten, dass jene Personen, die im ordentlichen Verfahren Parteistellung haben, im vereinfachten Verfahren hingegen nicht, auch im vereinfachten Verfahren geltend machen können, das die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht gegeben sind, insoweit also auch im vereinfachten Verfahren Parteistellung haben vergleiche etwa VwGH vom 23. Februar 2012, 2008/07/0012). Diese Rechtsprechung kann auch auf das UVPG 2000 übertragen werden, weshalb bei der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach dem UVPG 2000 gleichfalls keine Rechtsschutzlücke dahingehend besteht, dass etwa die Rechtsstellung einer ordnungsgemäß konstituierten Bürgerinitiative infolge der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu Unrecht eingeschränkt wird. Es steht einer solchen Bürgerinitiative nämlich frei, auch im vereinfachten Verfahren geltend zu machen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben sind und ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Folglich kann die Stückelung eines Infrastrukturvorhabens nicht den Zweck verfolgen, ein ordentliches UVP-Verfahren zu vermeiden.