Die Parteistellung nach § 24f Abs 8 iVm § 19 Abs 1 Z 5 und Abs 3 UVPG 2000 mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht geltend zu machen, besteht unabhängig davon, ob ein vereinfachtes oder ein ordentliches Genehmigungsverfahren nach dem UVPG 2000 stattfindet.Die Parteistellung nach Paragraph 24 f, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, UVPG 2000 mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht geltend zu machen, besteht unabhängig davon, ob ein vereinfachtes oder ein ordentliches Genehmigungsverfahren nach dem UVPG 2000 stattfindet.