Die auf einen Ersatzanspruch nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 anzuwendende Rechtslage richtet sich danach, wann die behauptete schädigende Handlung gesetzt wurde (vgl. E 12. Dezember 2008, 2004/12/0192 und 2004/12/0199). Nichts anderes gilt für Ersatzansprüche nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.Die auf einen Ersatzanspruch nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 anzuwendende Rechtslage richtet sich danach, wann die behauptete schädigende Handlung gesetzt wurde vergleiche E 12. Dezember 2008, 2004/12/0192 und 2004/12/0199). Nichts anderes gilt für Ersatzansprüche nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.