Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/04/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/04/0027

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §115 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs6;

Rechtssatz

Paragraph 116, Absatz 6, MinROG normiert, dass die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes einer Sache nicht als "Gefährdung von Sachen" anzusehen ist. Daraus folgt, dass der Nachbar im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - ebenso wie der Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, dessen in der GewO 1994 geregelte Rechtsstellung im MinROG nachgebildet wurde (Hinweis auf die RV, 1428 BlgNR 20. GP, S. 104) - nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums; einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleich zu halten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 530 f, referierte hg. Judikatur). Wendet sich daher der Nachbar gegen den zur Genehmigung beantragten Gewinnungsbetriebsplan aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, so hat er durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt vergleiche dazu nochmals die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O. zitierte Judikatur). Hier: Ausführungen dazu, dass diesen Anforderungen das von den Nachbarn zur Frage der Auswirkungen klimatischer Veränderungen auf ihr Eigentum erstattete Vorbringen nicht entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040027.X02

Im RIS seit

06.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2002040027_20040630X02

Rechtssatz für 2004/04/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/04/0099

Entscheidungsdatum

18.05.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0027 E 30. Juni 2004 RS 2 (hier: nur der zweite Teil des zweiten Satzes)

Stammrechtssatz

Paragraph 116, Absatz 6, MinROG normiert, dass die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes einer Sache nicht als "Gefährdung von Sachen" anzusehen ist. Daraus folgt, dass der Nachbar im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - ebenso wie der Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, dessen in der GewO 1994 geregelte Rechtsstellung im MinROG nachgebildet wurde (Hinweis auf die RV, 1428 BlgNR 20. GP, S. 104) - nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums; einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleich zu halten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 530 f, referierte hg. Judikatur). Wendet sich daher der Nachbar gegen den zur Genehmigung beantragten Gewinnungsbetriebsplan aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, so hat er durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt vergleiche dazu nochmals die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O. zitierte Judikatur). Hier: Ausführungen dazu, dass diesen Anforderungen das von den Nachbarn zur Frage der Auswirkungen klimatischer Veränderungen auf ihr Eigentum erstattete Vorbringen nicht entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040099.X02

Im RIS seit

22.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012

Dokumentnummer

JWR_2004040099_20050518X02

Rechtssatz für 2008/04/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2008/04/0118

Entscheidungsdatum

26.09.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0027 E 30. Juni 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 116, Absatz 6, MinROG normiert, dass die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes einer Sache nicht als "Gefährdung von Sachen" anzusehen ist. Daraus folgt, dass der Nachbar im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - ebenso wie der Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, dessen in der GewO 1994 geregelte Rechtsstellung im MinROG nachgebildet wurde (Hinweis auf die RV, 1428 BlgNR 20. GP, S. 104) - nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums; einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleich zu halten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 530 f, referierte hg. Judikatur). Wendet sich daher der Nachbar gegen den zur Genehmigung beantragten Gewinnungsbetriebsplan aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, so hat er durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt vergleiche dazu nochmals die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O. zitierte Judikatur). Hier: Ausführungen dazu, dass diesen Anforderungen das von den Nachbarn zur Frage der Auswirkungen klimatischer Veränderungen auf ihr Eigentum erstattete Vorbringen nicht entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008040118.X05

Im RIS seit

02.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012

Dokumentnummer

JWR_2008040118_20120926X05

Rechtssatz für 2013/04/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18815 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/04/0165

Entscheidungsdatum

25.03.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §115 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0027 E 30. Juni 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 116, Absatz 6, MinROG normiert, dass die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes einer Sache nicht als "Gefährdung von Sachen" anzusehen ist. Daraus folgt, dass der Nachbar im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - ebenso wie der Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, dessen in der GewO 1994 geregelte Rechtsstellung im MinROG nachgebildet wurde (Hinweis auf die RV, 1428 BlgNR 20. GP, S. 104) - nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums; einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleich zu halten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 530 f, referierte hg. Judikatur). Wendet sich daher der Nachbar gegen den zur Genehmigung beantragten Gewinnungsbetriebsplan aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, so hat er durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt vergleiche dazu nochmals die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O. zitierte Judikatur). Hier: Ausführungen dazu, dass diesen Anforderungen das von den Nachbarn zur Frage der Auswirkungen klimatischer Veränderungen auf ihr Eigentum erstattete Vorbringen nicht entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040165.X02

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013040165_20140325X02