Im Anlassfall hat der VwGH den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob die in Rede stehenden, als rechtswidrig erkannten Normen bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätten (Hinweis E vom 18. Dezember 2014, 2014/01/0002; E vom 20. April 2004, 2004/02/0127; E vom 18. November 1998, 98/03/0307). Folglich geht der Einwand, wonach die SchIV 1993 im vorliegenden Fall noch in ihrer Fassung vor der Aufhebung von § 2 Abs 2 und Teilen des § 2 Abs 1 leg cit durch den VfGH anzuwenden sei, weil der VfGH mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, VfSlg 19.805/2013 die Aufhebung der genannten Verordnungsbestimmungen erst mit Ablauf des 30. April 2014 verfügt habe, fehl.Im Anlassfall hat der VwGH den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob die in Rede stehenden, als rechtswidrig erkannten Normen bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätten (Hinweis E vom 18. Dezember 2014, 2014/01/0002; E vom 20. April 2004, 2004/02/0127; E vom 18. November 1998, 98/03/0307). Folglich geht der Einwand, wonach die SchIV 1993 im vorliegenden Fall noch in ihrer Fassung vor der Aufhebung von Paragraph 2, Absatz 2 und Teilen des Paragraph 2, Absatz eins, leg cit durch den VfGH anzuwenden sei, weil der VfGH mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, VfSlg 19.805 aus 2013, die Aufhebung der genannten Verordnungsbestimmungen erst mit Ablauf des 30. April 2014 verfügt habe, fehl.